Alleinarbeit: Betriebsanweisung und Schutzmaßnahmen

Alleinarbeit: Betriebsanweisung und Schutzmaßnahmen

Die DGUV-Vorschrift 1 regelt eindeutig: Wird eine gefährliche Arbeit in Ihrem Betrieb von einem Mitarbeiter allein ausgeführt, haben Sie neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen auch für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Alleinarbeit liegt vor, wenn Ihr Mitarbeiter allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, arbeitet. Ob Kanalreiniger, Angestellter im Wachdienst oder Forstarbeiter – in vielen Bereichen arbeiten Beschäftigte ständig oder zeitweise außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen. Bei einem Unfall drohen ihnen ernste, ja sogar lebensbedrohliche Folgen, wenn nicht schnell genug Hilfe zur Stelle ist. Deshalb müssen Unternehmen für Alleinarbeiter mit gefährlichen Tätigkeiten besondere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen.

    Finden Sie die Balance in der Mitarbeiterzahl

    Werden gefährliche Arbeiten wie beispielsweise Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, sollten Sie diese Aufgabe nicht einer einzelnen Person überlassen. Natürlich kann es ausnahmsweise aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, einen Kollegen allein mit einer „gefährlichen Arbeit“ zu beauftragen. In solchen Fällen haben Sie je nach Grad der Gefährdung für diesen Einzelarbeitsplatz geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen.

    Beim Planen und Organisieren von gefährlichen Tätigkeiten müssen Sie stets abwägen, welche und wie viele Mitarbeiter sie einsetzen. Grundsätzlich gilt im Arbeitsschutz, dass Sie für gefährliche Aufgaben und in gefährlichen Arbeitsbereichen möglichst wenige Mitarbeiter einsetzen sollten. Diese Anforderung hat jedoch eine untere Grenze, wenn es um Alleinarbeit geht. Möglichst wenige Kollegen gefährden oder belasten zu wollen (etwa durch schweren Atemschutz) darf nicht dazu verleiten, eine einzelne Person mit dieser Tätigkeit zu betrauen, wenn diese dadurch noch größeren Gefahren ausgesetzt wird.

    Vereinfacht gesagt, sollten Sie so wenige Mitarbeiter wie möglich einsetzen, aber so viele wie nötig. Und notwendig sind in der Regel mindestens 2, das können aber in unübersichtlichen Situationen auch mehrere Mitarbeiter sein.

    Gefahr von Alleinarbeit bei bestimmten Mitarbeitern

    Sie können in Ihrer Gefährdungsbeurteilung „Alleinarbeit“ nicht jede Eventualität erfassen. Bei allgemeinen und berufsunabhängigen Lebensrisiken, wie etwa einem Herzinfarkt, würde das Vorgehen nach dem obigen Schema an Grenzen stoßen und auch in einem Büro oder einem kleinen Einzelhandelsgeschäft dürfte niemals jemand allein arbeiten. Hier ist Alleinarbeit daher zulässig. Dennoch dürfen Sie auch an solchen Arbeitsplätzen ohne erhöhte Risiken keine Mitarbeiter allein arbeiten lassen, deren individuelle Befindlichkeit oder Unerfahrenheit Risiken für Alleinarbeit mit sich bringt, z. B.

    • Schwangere Frauen und Jugendliche
    • Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen wie Anfallsleiden oder plötzlicher Atemnot
    • Mitarbeiter mit erhöhten Gesundheitsrisiken z. B. nach einem Schlaganfall
    • Mitarbeiter mit Verdacht auf eine Suchtproblematik oder eine psychische Erkrankung

    Grundsätzlich sollte jeder für Alleinarbeit eingesetzte Mitarbeiter psychisch so belastbar sein, dass er auch in einer Notsituation nicht in Panik verfällt, sondern alles tut, um für seine Rettung zu sorgen.

    Treffen Sie technische oder organisatorische Maßnahmen

    Treffen Sie je nach Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Überwachung der allein arbeitenden Miterarbeiter. Die beste technische Lösung dazu sind Personen-Notfall-Anlagen. Hinweise dazu finden Sie in der DGUV-Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“.

    Als organisatorische Maßnahme kommen Kontrollgänge einer 2. Person, Telefonmeldesysteme oder Kameraüberwachung infrage.

    Diese Arbeiten sind für Alleinarbeit verboten

    Bestimmte gefährliche Arbeiten dürfen nach dem staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk generell nur in Gegenwart einer 2. Person durchgeführt werden. Das sind z. B.:

    • Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen: Hier muss der Unternehmer mindestens einen zuverlässigen, geistig und körperlich geeigneten Sicherungsposten einsetzen (DGUV-Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume – Teil I: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“, Nr. 4.1.5.). Dieser hat mit dem im Behälter arbeitenden Kollegen ständige Verbindung zu halten. Das bedeutet in erster Linie eine Sichtverbindung; der Kontakt kann notfalls aber auch über andere Mittel, z. B. Sprechverbindung oder Signalleinen, aufrechterhalten werden. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können und mit den festgelegten Rettungsmaßnahmen vertraut sein. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind z. B. für den Fall erlaubt, dass die Person in dem Behälter diesen ohne fremde Hilfe verlassen und dass kein Sauerstoffmangel auftreten kann.
    • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen: Auch hier muss mindestens eine vom Arbeitgeber beauftragte Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein (DGUV-Vorschrift 21 „Abwassertechnische Anlagen“, § 34).
    • Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahren zu rechnen ist: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten nur unter Aufsicht einer von ihm bestimmten geeigneten, zuverlässigen und besonders unterwiesenen Person ausgeführt werden (DGUV-Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kap. 2.31, Nr. 3.1.2). „Unter Aufsicht“ heißt: Die Aufsichtsperson ist im Bereich der Arbeitsstelle anwesend und führt während der zu beaufsichtigenden Arbeiten vorrangig ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion durch.

    Autor: Dr. Friedhelm Kring 

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