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Foto: Urheber: leowolfert | Adobe Stock

Wassergefährdende Stoffe: Beispiele und Einstufung in WGK

  • 10.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 5 Min.

Wassergefährdende Stoffe in der täglichen Praxis zu managen, ist eine ständige Herausforderung. Fehlende Achtsamkeit kann beim Auftreten eines Störfalls teuer werden und langfristig die Umweltsicherheit gefährden.

Das Thema Wassergefährdung ist ein dauerhaft wichtiger Bestandteil des Umweltmanagements für alle Anlagenbetreiber, die Stoffe und Gemische mit einem Wassergefährdungspotenzial verwenden. Zum Schutz der Gewässer müssen ortsfeste Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Gewässer so gut wie ausgeschlossen sind.

Wassergefährdende Stoffe und WGK Einstufung: AwSV als Hilfsmittel

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kurz: AwSV) werden Stoffe als wassergefährdend bezeichnet, wenn sie geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers – auch des Grundwassers – nachhaltig zu verändern.

Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Dabei unterscheidet man folgende Wassergefährdungsklassen:

WGK 1: Wassergefährdungsklasse 1 – schwach wassergefährdend
(Beispiel: Chlorwasserstoff (HCl))

WGK 2: Wassergefährdungsklasse 2 – wassergefährdend
(Beispiel: Diesel)

WGK 3: Wassergefährdungsklasse 3 – stark wassergefährdend
(Beispiel: Benzol)

Einstufung eines Stoffes in Wassergefährdungsklasse – Die Praxis

Zur korrekten Einstufung eines Stoffes in seine jeweilige Wassergefährdungsklasse gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Option 1: Der Anhang des AwSV führt eine Liste mit zu berücksichtigenden Stoffen. Anhang 1 beinhaltet alle als nichtwassergefährdend benannten Stoffe, Anhang 2 die wassergefährdenden.
  • Option 2: Wenn der Stoff weder im Anhang 1 noch 2 zu finden ist, müssen Sie wassergefährdende Stoffe auf der Grundlage von R-Sätzen und Bewertungspunkten bestimmen und einstufen.

Weitere Einstufungskriterien

Die Kriterien, nach denen die wassergefährdenden Stoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die WGK 1, 2, 3 oder als nichtwassergefährdend eingestuft werden, sind im Anhang 3 der AwSV aufgeführt.

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Wasser wird nach Gefährdungsklassen eingestuft © mylisa – Adobe Stock

Ein wichtiger Unterschied zu anderen Einstufungssystemen besteht darin, dass bisher nicht ausreichend untersuchte, nicht eingestufte oder nicht identifizierte Stoffe vorsorglich als stark wassergefährdend (WGK 3) gelten.

Wie erfolgt die Einstufung bei Gemischen?

Bei Gemischen sieht die Einstufung wie folgt aus: Die Wassergefährdungsklasse wird entweder nach Anhang 4 Nr. 3 anhand der Komponenten ermittelt, soweit das Gemisch nicht in Anhang 2 eingestuft ist.

Eine weitere Option ist, die WGK nach Anhang 4 Nr. 4 durch Prüfung am Gemisch selbst festzustellen, soweit das Gemisch nicht in Anhang 2 eingestuft ist.

Wassergefährdende Gemische und Grenzwerte der WGK

Nicht alle Gemische müssen als wassergefährdend eingestuft werden. Eine Einstufung als nichtwassergefährdendes Gemisch ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Gehalt an Komponenten der WGK 1 ist geringer als 3 % Massenanteil.
  • Der Gehalt an Komponenten der WGK 2 und 3 ist geringer als 0,2 % Massenanteil.
  • Es sind keine Komponenten der WGK 3, krebserzeugende Komponenten oder Komponenten unbekannter Identität zugesetzt.

Außerdem muss gegeben sein, dass dem Gemisch keine Dispergatoren (Additive, die die Durchmischung zweier nicht mischbarer Stoffe wie etwa von Öl und Wasser erleichtern) zugesetzt sind.

Praxis-Tipp: Alle bisher in eine Wassergefährdungsklasse als nicht wassergefährdend eingestuften Stoffe können in der Online-Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes recherchiert werden.

Nach der Einstufung: Grünes Licht fürs Umweltmanagement

Aus der WGK und der Menge der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe werden aus der AwSV die detaillierten Anforderungen an die ortsgebundenen Anlagen abgeleitet. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern beim Gebrauch der Stoffe und bei Havarien ausgeschlossen werden.

Einstufung Stoffe und Gemische nach Wassergefährdungsklassen, VwVwS, AwSV
Stoffe und Gemische teilt man in unterschiedliche Stufen ein © Klaus Eppele – Adobe Stock

Außerdem bietet die Einstufung von Stoffen in drei Wassergefährdungsklassen oder als nichtwassergefährdend für Anlagenbetreiber, lokale Vollzugsbehörden sowie im Störfall für die örtlichen Feuerwehren eine einfache Entscheidungsgrundlage.

Dies ist ebenso wichtig, wenn es tatsächlich ein Störfall eintritt, um die Umwelt- und Finanzschäden weitestgehend zu minimieren und entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung anzuwenden.

WGK-Auflagen als Innovations-Chance

Die WGK-Einstufung schafft darüber hinaus den Anreiz, besonders gefährliche oder schlecht untersuchte Stoffe durch solche, die weniger wassergefährdend und gut untersucht sind, zu ersetzen. Hier lohnt sich der Aufwand, nach weniger wassergefährdenden Stoffen zu suchen und diese in den Betriebsprozessen einzusetzen.

AwSV ersetzt VAwS: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Seit 2017 ist die bundesweite Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten und löste damit die 16 bisher unterschiedlichen Landesverordnungen VAwS bzw. VwVwS (Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen) ab.

Unternehmen verschiedener Bundesländer stellen sich auch jetzt noch die Frage, ob die weitergehenden Regelungen der Landesverordnungen für bestimmte Fälle bestehen bleiben. Eine Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums hilft, hier den richtigen Weg zu finden.

AwSV und VAwS – Nachrüsten notwendig?

Die AwSV regelt als Ersatz für die Länderverordnungen bundesweit die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach deren Gefährlichkeit sowie die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, wenn sie mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen. Bei vielen Unternehmen war die Freude über die AwSV groß. Denn die Regelungen der AwSV sind im Vergleich zu den alten Länderverordnungen (VAwS) weniger spezifisch. Für die Mehrzahl der kleineren Anlagen wird deshalb vorerst keine Nachrüstung notwendig. Im Gegenteil: Einige Anlagenbetreiber profitieren zukünftig von Erleichterungen.

Landesbehörden können Regelungen der AwSV erweitern

Die gelockerten Maßnahmen in der Bundesverordnung sorgen lokal für Schwierigkeiten. Die zentrale Frage: Inwieweit kann das kommunale Umweltamt seine eigenen Verwaltungsvorschriften weiter durchsetzen? Die Mitteilung des Bundesumweltministeriums hierzu ist deutlich: Die speziellen Regelungen der einzelnen Landes-Verordnungen sind mit Inkrafttreten der AwSV generell nicht mehr anwendbar.

VAwS
Mit der aktuellen AwSV werden spezielle Regelungen ausgehebelt © WvdMPhotography – Shutterstock

Allerdings gibt es zwei wichtige Ausnahmen:

Über bestehende Schutzgebietsverordnungen können die Länder nach § 49 Abs. 5 AwSV weitergehende Regelungen (z.B. das Verbot von Erdwärmesonden) bestimmen, die dann auch über den Regelungsbereich der AwSV hinaus Gültigkeit behalten.

Außerdem können Behörden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 AwSV weitergehende Anforderungen an Anlagen festlegen. Dies ist vor allem im Rahmen von imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erwarten, gilt aber auch in Überschwemmungsgebieten.

Experten-Rat hilft bei Erfüllung der Rechtsnorm

Die Relevanz aller Kombinationen von Gefährlichkeitsmerkmalen für den Gewässerschutz müssen im Einzelnen nicht von einem Unternehmen selbst beurteilt werden. Externe oder interne Sachverständige unterstützen bei der Einschätzung, für welche Stoffe und Gemische im Betrieb die WGK ermittelt werden sollten. Eine Stütze bietet hier auch das Merkblatt der Deutschen Industrie- und Handelskammer zur Anlagenverordnung.

Zudem ist empfehlenswert, die Versicherungsunterlagen des Unternehmens genau zu prüfen. Eventuell muss die Versicherungssumme für potenzielle Umweltschäden angepasst werden. Denn im schlimmsten Fall kann es zu ernsten finanziellen Problemen für einen Betrieb kommen, wenn Umweltschäden von der Versicherungssumme nicht abgedeckt sind.

So gewährleisten Betriebe gleichzeitig verantwortlichen Wasser- und Umweltschutz und erfüllen aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen des WHG.

Autor: Redaktion SafetyXperts