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ASR, Technische Regeln für Arbeitsstätten, Arbeitstättenrichtlinien
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ASR: Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten

  • 10.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 20 Min.

Das Arbeitsumfeld und die Arbeitsstätten verändern sich rasant: Die fortschreitende Digitalisierung, der Einsatz neuer technischer Geräte und Fertigungsverfahren bedingen neue, daran angepasste Arbeitsformen und beschleunigen diese Änderungsprozesse zunehmend. Damit sind Sie in Ihrer Verantwortung als Arbeitgeber besonders gefordert und müssen sich an die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) halten, denn der Fokus der ASR zielt auf die Einhaltung der immer neuen Anforderungen an eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Die ArbStättV unterstützen Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten

Bei der Ausgestaltung von Arbeitsplätzen sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen:

  1. Als Arbeitgeber wünschen Sie sich eine effiziente Arbeitsabwicklung.
  2. Beschäftigte legen eher Wert auf eine angenehme Arbeitsumgebung, die Rücksicht auf ergonomische und gesundheitliche Belange nimmt.
  3. Doch auch der Gesetzgeber hat seine eigene Vorstellung, wie ein Arbeitsplatz beschaffen sein soll und hat hierfür die Arbeitsstättenverordnung geschaffen, die manchmal auch als Betriebsstättenverordnung bezeichnet wird.

Diese gesetzlichen Regelungen der Arbeitgeberpflichten betrachtet man oft mit Argwohn, da sie viel Engagement von Unternehmen einfordern. Aber betrachten wir doch einmal eine andere Seite: die damit verbundene Rechtssicherheit, die Arbeitgeber ohne die Regelungen niemals erreichen könnten. Denn, dass Sie Verantwortung für Ihre Belegschaft haben, steht außer Frage. Und damit haften Sie für gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschäftigten.

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Doch wo fängt diese Haftung an und wo hört Ihre Verantwortung als Arbeitgeber auf? Gäbe es die detaillierten gesetzlichen Regelungen nicht, müsste diese Haftungsfrage in jedem Einzelfall gerichtlich geklärt werden und hinge wie ein Damoklesschwert über dem reibungslosen Ablauf der betrieblichen Tätigkeiten. Durch die gesetzlichen Regelungen ist jedem Arbeitgeber klar, was er wie zu organisieren hat, welche Verfehlungen oder Versäumnisse man ihm anlasten könnte und wie die Schuldfrage zu beantworten ist.

Arbeitsstättenverordnung ermöglicht Rechtssicherheit

Bei kaum einer anderen Rechtsgrundlage hat der Gesetzgeber die Belange der Arbeitgeber so konstruktiv berücksichtigt wie bei den Arbeitsstättenrichtlinien in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). So knapp wie möglich und so detailliert wie nötig wurde das Konzept der aktuellen Version der ArbStättV den Vorstellungen der Wirtschaft angepasst. Damit bleiben den Unternehmen neben dem Erreichen von Rechtssicherheit noch genug Flexibilität und Entscheidungsfreiheit in den unterschiedlichen betrieblichen Abläufen.

Die erste Arbeitsstättenverordnung von 1975 enthielt bereits eine Vielzahl an Anforderungen, die für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz vorgegeben wurden. Fast 30 Jahre lang galten die insgesamt 58 Paragrafen für die deutschen Betriebe. Im Jahr 2004 stand dann der Wunsch nach Deregulierung im Vordergrund und die Verordnung wurde deutlich vereinfacht und auf gerade einmal acht Paragrafen gekürzt.

Nach mehreren Anpassungen und Novellierungen, die durch das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ausgegeben wurden, gilt seit dem 3. Dezember 2016 die aktuelle ArbStättV. Sie ist damit zwar auf insgesamt 9 Paragrafen gewachsen, ersetzt dafür jedoch zusätzlich die ehemalige Bildschirmarbeitsverordnung.

Die neue ArbStättV berücksichtigt aktuelle und künftige Anforderungen an die Arbeitswelt

Mit der neuen ArbStättV wird einigen neuen Belangen Rechnung getragen, die in der Vergangenheit weniger Beachtung fanden:

  • Durch die Berücksichtigung von psychischer Belastung soll künftig diesem zunehmend bedeutenden Belastungsschwerpunkt bei der Arbeit gezielt entgegengewirkt werden. Hierfür zuständig sind beispielsweise die neuen Regelungen über eine angemessene Beleuchtung am Arbeitsplatz und die Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen.
  • Auch die vorgeschriebene Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber wurde neu geregelt und stellt nun ein wesentliches Element zur Gewährleistung sicherheitsgerechten Verhaltens in der Arbeitsstätte dar.
  • Den Möglichkeiten des elektronischen Datenverkehrs wird Rechnung getragen, indem Arbeitgeber seither Anträge an die Aufsichtsbehörden auch elektronisch per E-Mail stellen können.
  • Mit der Novelle übernimmt die ArbStättV auch die Regelungen der ehemaligen Bildschirmarbeitsverordnung. Die alte Verordnung wurde aufgelöst, die Regelungen fanden in modernisierter Form Eingang in die ArbStättV.
  • Auch die Anforderungen der wachsenden Zahl an Plätzen für Telearbeit wurde berücksichtigt, indem Beschäftigten damit mehr Spielraum und Flexibilität für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zugestanden wird. Arbeitgeber und Beschäftigte bekommen so einen Handlungsrahmen für mehr Rechtssicherheit an die Hand.
Mit der ArbstättV wird die Sorgfaltspflicht gewahrt © Rapeepat – Adobe Stock

Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist es, die vielfältigen alten und neuen Aspekte zu berücksichtigen, die von der ArbStättV abgedeckt werden. Um dabei alle Anforderungen an die Raumbeschaffenheit, Arbeitswege, Arbeitsbedingungen, Spezialräume und die Baustellenbeschaffenheit berücksichtigen zu können, wird die ArbStättV ergänzt durch die sogenannten „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ oder kurz: Arbeitsstättenregeln (ASR), die vom GMBl publiziert wurden.

Arbeitsstättenrichtlinien: Jetzt Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Diese Arbeitsstättenregeln lösen die früheren Arbeitsstättenrichtlinien ab, die somit seit Beginn 2013 ungültig sind. Die ASR sind integrativer Bestandteil der gesetzlichen Arbeitsstättenregulierung und füllen die ArbStättV erst mit den für die Praxis relevanten Inhalten.

Die ehemaligen Arbeitsstättenrichtlinien (heute ASR) haben nur den einen Zweck, Arbeitgebern praktische Hinweise und Vorschriften an die Hand zu geben, mit deren Hilfe sie die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung konkret umsetzen können.

Folgende Regeln wurden bisher vom GMBl veröffentlicht:

  • ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
  • ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
  • ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • ASR A1.5/1,2 Fußböden
  • ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
  • ASR A1.7 Türen und Tore
  • ASR A1.8 Verkehrswege
  • ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A3.6 Lüftung
  • ASR A3.7 Lärmschutz
  • ASR A4.1 Sanitärräume
  • ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
  • ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • ASR A4.4 Unterkünfte
  • ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen

Einige ASR sind noch nicht überführt

Hinzu kommen zwei alte Arbeitsstättenrichtlinien, die noch nicht in neue Technische Regeln überführt wurden:

  • ASR 7/1 „Sichtverbindung nach außen“ und 
  • ASR 25/1 „Sitzgelegenheiten“

Diese Technischen Regeln wurden bislang noch nicht vom GMBl veröffentlicht, sind aber trotzdem zu Beginn des Jahres 2013 ungültig geworden. Damit gibt es für diese Regelungsbereiche keine eindeutig rechtssichere Konkretisierung. Die Inhalte der beiden ungültig gewordenen Arbeitsstättenrichtlinien können aber weiterhin als Orientierungshilfe herangezogen werden, um die allgemeinen Schutzziele der ArbStättV umzusetzen.

Wenn Sie dabei berücksichtigen, dass die Regelungen dieser alten Arbeitsstättenrichtlinien teilweise von einem neuen Stand der Technik eingeholt wurden, können Sie zumindest einen Vorwurf der Fahrlässigkeit sicher vermeiden. Klare Rechtssicherheit bieten die Richtlinien aber nicht mehr.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt die ASR kostenlos als Download zur Verfügung.

Was ist eigentlich eine „Arbeitsstätte“ nach den Arbeitsstättenrichtlinien?

Wie jeder Gesetzestext beinhaltet auch die ArbStättV eine Begriffsdefinition.

Demnach ist eine Arbeitsstätte ein Ort, der zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen ist, und zwar konkret

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen.
Der Begriff Arbeitsstätte wird genaustens definiert © N. Theiss – Adobe Stock

Dazu zählen nach ArbStättV auch

  • Orte auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte,
  • Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.

Damit gehören auch alle Räume und Bereiche zu den Arbeitsstätten, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

Neu und extra genannt sind die Bildschirmarbeitsplätze in Arbeitsräumen, die mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind. Auch Telearbeitsplätze betrachtet man gesondert, da sie sich nicht auf dem Betriebsgelände, sondern im Privatbereich des Beschäftigten befinden.

Oberste Pflicht im Rahmen der ArbStättV: Die Gefährdungsbeurteilung

Die ArbStättV deckt mit ihren Regelungen in § 3 die Einrichtung, die Benutzung und die Instandhaltung des Arbeitsplatzes ab. Ihre Pflichten als Arbeitgeber umfassen dabei die nötige Sorgfalt bei der Einrichtung und dem Betreib der Arbeitsstätte, die Sie über eine Gefährdungsbeurteilung absichern müssen. Im Zuge dieser Beurteilung muss die Unternehmensleitung überprüfen, ob am Arbeitsort Gefahren für die Beschäftigten vorhanden sind.

Im Zuge der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung wird die Beurteilung der Gefahren im Arbeitsumfeld in der ASR V3 noch weiter konkretisiert.

Demnach ist der Arbeitgeber verantwortlich dafür

  • den Arbeitsplatz so einzurichten, dass Gefährdungen von vornerein vermieden werden,
  • den Stand der Technik und die aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse immer zu beachten,
  • im Falle fehlender Fachkenntnisse eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestimmen, die die nötige Vorgehensweise für eine rechtssichere Überprüfung der Situation kennt und vor Aufnahme jeder Tätigkeit vollständig dokumentiert.

Wenn Sie dabei auf die jeweils relevante ASR zurückgreifen, sollte diese Forderung ausreichend erfüllt sein. Oft ist aber aus betrieblichen Gründen eine genaue Erfüllung oder Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. In solchen Fällen steht es Ihnen frei, alternative Maßnahmen durchzuführen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarem Maße verwirklichen.

Diese Anforderungen der ArbStättV sollten Sie vor der Gefährdungsbeurteilung beachten

Die Gefährdungsbeurteilung soll mit einem ersten Überblick die Basis schaffen, um in einem zweiten Schritt die Einhaltung der ArbStättV sicherzustellen. Wenn Sie aber die Pflichten aus der ArbStättV schon vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kennen, fällt es leichter, den Blick auf die wesentlichen Punkte zu lenken. Achten Sie also bereits bei der ersten Überprüfung Ihres Betriebs auf diese gesetzlichen Vorgaben:

1. Eine ausreichende Hygiene muss immer gewährleistet sein

Alle Orte, an denen Mitarbeiter beschäftigt sind, müssen den hygienischen Umständen entsprechen und sind regelmäßig zu reinigen. Vor allem alle Ablagerungen oder Verunreinigungen, die eine Gefährdung darstellen, sind möglichst umgehend zu beseitigen. Bei Toiletten beispielsweise besteht eine Pflicht, diese mindestens einmal täglich zu reinigen, wenn sie auch täglich frequentiert werden. Erstellen Sie hierfür entsprechende Reinigungspläne mit der Nennung von Verantwortlichen und der Möglichkeit zur Dokumentation der erfolgten Reinigungen.

2. Sicherheitswege sind zuverlässig freizuhalten

Auch im Fall der Sicherheitswege ist die Unternehmensleitung dafür verantwortlich, dass man sämtliche Notausgänge, Fluchtwege und Verkehrswege jederzeit und ohne Einschränkung nutzen kann. Bei Gefahr muss es der Belegschaft möglich sein, sich in Sicherheit zu bringen, ohne erst abgestellte Gegenstände aus dem Weg räumen zu müssen oder den Schlüssel für eine Fluchttür zu holen.

Jeder Mitarbeiter muss notwendigerweise entsprechend der Arbeitsumgebung einen freien Zugang zu einem Flucht- und Rettungsplan haben. Dies stellen Sie idealerweise dadurch sicher, dass Sie die verständlich gestalteten Pläne an verschiedenen Stellen aushängen.

3. Eine wirksame Erste Hilfe benötigt auch eine entsprechende Infrastruktur

Damit man im Bedarfsfall schnell handeln kann, sind in jeder Arbeitsstätte auch alle nötigen Mittel und Räumlichkeiten zur Umsetzung von Erste Hilfe-Maßnahmen vorgehalten und zur Verfügung zu stellen. Wie bei anderen Sicherheitseinrichtungen müssen diese in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit und Effektivität geprüft werden. So ist sichergestellt, dass arbeitsmedizinische Maßnahmen schnell und wirkungsvoll durchzuführen sind.

4. Die Wartung von Sicherheitseinrichtungen ist wichtig

Die Pflichten der ArbStättV sind mit der bloßen Installation von Sicherheitseinrichtungen nicht erledigt. Denn alle Einrichtungen, die der Verhütung oder Beseitigung von Gefahren dienen, wie z. B. Feuerlöscher, Alarmanlagen, Notstromaggregate oder Not-Aus-Schalter, sind gemäß ArbStättV auch regelmäßig zu warten und auf Funktionsfähigkeit zu testen. Denn sie retten Leben.

Hierfür ist es hilfreich, einen Wartungsplan zu erstellen, der die von den Herstellern der Sicherheitseinrichtungen vorgegebenen Wartungsintervalle berücksichtigt. Eine Überprüfung sollte jedoch mindestens jährlich erfolgen.

5. Identifizierte Mängel sind schnellstens zu beheben

Als Verantwortlicher für Ihre Belegschaft müssen Sie in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass jegliche festgestellte Mängel sofort bzw. so schnell wie möglich behoben werden. Denn wenn Sie Mängel, die eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Mitarbeiter darstellen, nicht sofort beheben oder entschärfen können, ist die Arbeit im betreffenden Bereich sofort einzustellen. Ansonsten haften Sie für Unfälle oder Gesundheitsbeeinträchtigungen sogar persönlich.

Doch neben diesen Pflichten, die für jeden Betrieb gelten und Gefährdungen der Belegschaft verhindern sollen, gelten weitere Vorgaben, die Ihren Mitarbeitern den Arbeitsalltag erleichtern.

Beschäftigte mit Behinderung: Besondere Anforderungen der ArbStättV

Zusätzliche Herausforderungen bestehen, wenn Sie an den betrachteten Arbeitsstätten Menschen mit Behinderung beschäftigen. In solchen Fällen muss die Arbeitsumgebung nach ASR V3a.2 so gestaltet sein, dass die jeweiligen Behinderungen berücksichtigt werden und diese Beschäftigten einen für sie sicheren Arbeitsplatz vorfinden. Die barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung ist dabei nur ein erster Schritt.

Mögliche Probleme betreffen die Fluchtwegeplanung:

  • optische Signalanlagen für den Fluchtweg nicht mehr ausreichend für blinde Mitarbeiter
  • Fluchtwege führen über Treppen, die nicht von Rollstuhlfahrern genutzt werden können

Zwar bietet der Markt auch für solche Fälle geeignete technische Lösungen, diese Umstände sind aber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Bei der Beschäftigung von Behinderten gelten besondere Anforderungen an die Gegebenheiten in der Arbeitsstätte © auremar – Adobe Stock

Darauf müssen Sie gemäß ArbStättV bei der Arbeitsplatzgestaltung achten

Der Gesetzgeber legt mit der ArbStättV genau fest, welchen Anforderungen die räumlichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz gerecht werden müssen. Vor allem die Raumgröße erfährt in ASR A1.2 besondere Beachtung.

Diese Raumgröße müssen Sie Ihren Beschäftigten bieten

Der Fokus liegt auch bei der räumlichen Gestaltung vor allem auf sicherheitsrelevanten Aspekten. Raumgröße und Raumhöhe müssen so gewählt werden, dass die Beschäftigten bei der Arbeit keinen Gefahren ausgesetzt sind. Zu enge Arbeitsräume könnten die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Mitarbeiter beinträchtigen, indem beispielsweise eine ungesunde Arbeitshaltung begünstigt wird, welche wiederum zu Haltungsschäden führen kann.

Auch hierbei muss man die Art der Raumnutzung individuell berücksichtigen. Am Beispiel eines Büroarbeitsraumes sehen die aktuellen Technischen Regeln ASR A1.2 vor, dass ein Bildschirmarbeitsplatz eine Fläche von mindestens acht Quadratmetern bieten muss. Dabei muss gewährleistet sein, dass sich jeder Mitarbeiter auf einer unverstellten Bodenfläche von mindestens 1,5 Quadratmeter frei bewegen kann und zudem ein Mitspracherecht bei der Bürogestaltung hat.

Gestaltung von Fußböden, Wänden, Decken und Dächern

Die Gebäudebeschaffenheit unterliegt in Teilen ebenfalls der ArbStättV, die durch die ASR A1.5/1,2 sowie ASR A1.6 geregelt werden:

  • Sämtliche Flächen am Arbeitsplatz, z. B. am Boden, an der Wand oder an der Decke, müssen leicht zu reinigen sein und damit ein hygienisches Arbeitsumfeld bieten.
  • Der Fußboden darf keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen, sollte rutschhemmend sein sowie ausreichende Trittsicherheit und Tragfähigkeit bieten.
  • Bei sitzenden und stehenden Tätigkeiten ist auf eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte zu achten und/oder eine Isolierung gegen Feuchtigkeit vorzunehmen.
  • Dächer sind zu sichern: Sie sollten durchtrittsicher sein und sind nur mit der richtigen Ausrüstung zu betreten.
  • Durchsichtige und lichtdurchlässige Wände (beispielsweise Glaswände), die sich im Arbeitsumfeld befinden, müssen auffällig gekennzeichnet sein und entweder aus bruchsicherem Material bestehen oder durch entsprechend angebrachte Hindernisse unerreichbar sein.
  • Fenster müssen sicher zu öffnen, zu schließen und zu verstellen sein und von den Beschäftigten bedient werden können, sollten keine Gefahrenquelle im geöffneten Zustand oder beim Reinigen sein.

Gestaltung der Wege: Regeln für Türen, Tore und andere Verkehrswege

Je nach Art der betrachteten Türen gibt es nach ASR A1.7 und ASR A1.8 spezielle Vorschriften:

  • Durchsichtige Türen müssen wie vergleichbare Wände auf Augenhöhe gekennzeichnet und deutlich als Türen erkennbar sein.
  • Bei Pendeltüren und -toren muss ein Sichtfenster vorhanden sein, sofern sie nicht komplett durchsichtig gestaltet sind.
  • Schiebetüren und -tore sind gegen ein Ausheben oder Herausfallen zu sichern. Wenn sie sich wie z. B. Schnelllauftore nach oben öffnen, muss auch ein Schutz gegen Herabfallen vorgesehen sein.
  • Tore, die vor allem dem Kraftfahrzeugverkehr dienen, sind in unmittelbarer Nähe durch leicht erkennbare Türen für Fußgänger zu ergänzen, damit sie nicht die befahrenen Tore benutzen müssen.
  • Wenn Türen oder Tore über einen Antrieb betätigt werden (z. B. Drehflügel- oder Schiebetüren bzw. Rolltore und Rollgitter), darf davon keine Gefahr für Beschäftigte ausgehen. Außerdem muss auch bei einem Stromausfall die Möglichkeit bestehen, sie zu öffnen.

Zu den reglementierten Verkehrswegen zählen auch Treppen. Diese und andere Verkehrswege müssen eine Benutzung ohne Gefahr vorweisen. Hierfür muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen. Beispiele sind geeignete Treppengeländer, Fußgängerwege etc.

ASR für Sanitäranlagen und Umkleidekabinen

Eine der wichtigsten und meistbeachteten Arbeitsstättenregeln, die in § 6 der ArbStättV genannt ist, regelt die Einrichtung von sanitären Anlagen. Sie fordert, dass den Mitarbeitern Toilettenräume zur Verfügung stehen müssen. In manchen Fällen, vor allem wenn der Gesundheitsschutz es erfordert, müssen zusätzlich Waschräume vorhanden sein. Für alle Wasch-, Toiletten- und Umkleideräume gilt im Regelfall, dass diese für Männer und Frauen getrennt zur Verfügung stehen müssen (ASR A4.1).

ASR regelt unter anderem auch die Einrichtung sanitärer Anlagen © rawintanpin – Adobe Stock

Wird von Ihren Beschäftigten eine besondere Arbeitskleidung benötigt (z. B. aus Gründen der Arbeitssicherheit o. ä.), müssen Sie auch entsprechende Umkleideräume zur Benutzung bereitstellen.

Diese Pflicht entfällt, wenn

  • das Umziehen in einer anderen Räumlichkeit, wie z. B. einem ausreichend großen Vorraum des Waschraums mit Kleiderablage, ebenfalls möglich ist und
  • die Beschäftigung weniger Mitarbeiter im Freien und auf Baustellen stattfindet und für sie abschließbare Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen.

Drittes Geschlecht seit 2018 Pflicht

Seit 22.12.2018 ist im deutschen Recht ein weiteres, drittes Geschlecht „divers“ anerkannt, für das damit auch das Diskriminierungsverbot gilt. Zwar ist dies in der Arbeitsstättenverordnung noch nicht berücksichtigt, spielt in der Praxis aber bereits eine große Rolle. Denn eins ist sicher: Die einzelnen Gesetze passt man nach und nach an die neue Rechtsprechung an.

Ob Sie dann tatsächlich auch weitere Sanitäranlagen und Umkleideräume schaffen müssen, oder ob evtl. Bezeichnungen wie „männlich/divers“ und „weiblich/divers“ ausreichen, ist heute noch nicht abzusehen. Bei Neubauten und größeren Renovierungsarbeiten ist deshalb zu empfehlen, die unklare rechtliche Situation bereits jetzt zu berücksichtigen und entsprechend weitere Räumlichkeiten zu schaffen, um spätere kostspielige Umbauarbeiten vermeiden zu können.

Präzise Bestimmungen für die Sanitäreinrichtungen im Anhang der ArbStättV und Technischen Regeln ASR A4.1

Nicht nur die Temperatur in den Toiletten wird geregelt. Diese wird als „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, die an die jeweiligen Arbeitsbedingungen angepasst ist“, vorgegeben.

Auch weitere Vorgaben sind in jedem Fall einzuhalten:

  1. Erreichbarkeit und Zugang: Toiletten müssen immer sichtgeschützt verschließbar sein. Dabei gilt, dass die sanitären Räumlichkeiten sich in der Nähe des Arbeitsplatzes, der Pausenräume sowie der Wasch- und Umkleideräume befinden sollen, der maximale Weg zur Toilette beträgt 100 m. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.
  2. Abmessung und Ausgestaltung: Toilettenräume dürfen nicht zu beengt sein. Alle Beschäftigten sollten diese unbehindert für hygienische Zwecke nutzen können. Fließend warmes (in Toiletten bei Bedarf, in Wasch- und Duschräumen immer) und kaltes Wasser, Reinigungs- und ggf. auch Desinfektionsmittel sowie Möglichkeiten zum Abtrocken der Hände sind obligatorisch. Weitere spezifische Anforderungen wie Hygienebehälter, Kleiderhaken, Toilettenbürste etc. sind in der ASR 4.1 geregelt.
  3. Duschmöglichkeiten: Wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern, muss der Arbeitgeber auch Duschen in ausreichender Anzahl anbieten.
  4. Toilettenanzahl: Die Mindestanzahl an Toiletten ist in den ASR A4.1 geregelt. Nachstehende Tabelle gilt beispielsweise, wenn nur wenige Beschäftigte gleichzeitig die Toiletten nutzen. Dabei darf man nicht zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten unterscheiden. In einer Arbeitsumgebung, in der die Toiletten zu Stoßzeiten sehr viel intensiver frequentiert werden, gelten andere Mindestanzahlen. Die mit einem + versehenen Angaben bedeuten, dass für männliche Mitarbeiter ein zusätzliches Urinal empfohlen wird.
Anzahl Mitarbeiter (männlich oder weiblichToiletten/UrinaleHandwaschbecken
Bis 51 +1
6 – 101 +1
11 – 2521
26 – 5031
51 – 7552
76 – 10062
101 – 13073
131 – 16083
161 – 19093
191 – 220104
221 – 250114
Je 30 zusätzliche Beschäftigte+1
Je 90 zusätzliche Beschäftigte
+1

Bei bis zu 5 Mitarbeitern genügt dabei eine Toilette für beide Geschlechter. Ab 6 Beschäftigten müssen getrennte WC-Räumlichkeiten für Männer und Frauen bestehen. Bei bis zu neun Beschäftigten gilt die Ausnahme, dass er Arbeitgeber auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichten kann, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.

Für sanitäre Einrichtungen gelten präzise Bestimmungen © Matthias Geipel – Adobe Stock

Für Umkleideräume gelten nach den Arbeitsstättenrichtlinien detaillierte Regelungen

Neben den Vorgaben in Bezug auf Toiletten, müssen auch Umkleideräume bestimmte Richtlinien erfüllen.

Sie müssen beispielsweise

  • leicht zu erreichen und sichtgeschützt sein,
  • eine ausreichende Größe aufweisen und
  • Sitzgelegenheiten sowie verschließbare Einrichtungen bieten.

Auch hier profitieren Sie als Arbeitgeber von den detaillierten Angaben in den Technischen Regeln, die auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einsehbar sind.

Pausenräume gemäß ASR A4.2 einrichten

Wenn Sie mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, schreibt die Arbeitsstättenverordnung zusätzlich einen Pausenraum vor. Auch wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter dies erfordert, muss ein Pausenraum angeboten werden. Dies gilt beispielsweise auch für schwangere Frauen oder stillende Mütter, die damit die Gelegenheit bekommen, sich während der Arbeit zwischenzeitlich unter angemessenen Bedingungen ausruhen zu können.

Zur Pausenraumvorgabe gibt es ebenfalls Ausnahmen: Sie können auf das Angebot eines Pausenraums verzichten, wenn Ihre Mitarbeiter ausschließlich in Büroräumen oder ähnlichen Räumlichkeiten arbeiten und dort Bedingungen vorfinden, die eine pausenähnliche Erholung ermöglichen.

Erste-Hilfe-Einrichtungen und Unterkünfte gestalten

Als Arbeitgeber haben Sie im Zuge der Gefährdungsbeurteilung die Unfallgefahr am Arbeitsplatz eingeschätzt und können somit ableiten, wie Sie Ihre Erste-Hilfe-Räume nach ASR A4.3 einzurichten und auszustatten haben.

Weitergehende Unterkünfte für Ihr Personal sind nur bereitzustellen, wenn die Umstände es erfordern. Dabei sind vor allem Sicherheits- und Gesundheitsaspekte zu berücksichtigen.

Die ASR A4.4 regelt, ob die

  • ausgeübte Beschäftigung,
  • die Größe der Belegschaft oder
  • die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes

es erfordern, Unterkünfte für die Belegschaft einzurichten.

Die Besonderheit bei den Regelungen zur Schaffung von Unterkünften ist die Möglichkeit zum Angebot von Alternativen. So kann der Verantwortliche auch einen anderweitigen Ausgleich schaffen, wenn eigentlich Unterkünfte erforderlich wären.

Wenn Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterkunft bereitstellen müssen, muss diese zumindest über einen

  • Wohn- und Schlafbereich (dazu gehören Betten, Schränke, Tische, Stühle etc.),
  • einen Essbereich und
  • Sanitäreinrichtungen verfügen.

Dabei ist wiederum die Geschlechtertrennung zu berücksichtigen – zumindest bei den Schlafgelegenheiten und den Sanitäreinrichtungen.

Die ArbStättV gibt jedoch nicht nur vor, welche zusätzlichen Räumlichkeiten für Mitarbeiter zu schaffen sind. Auch die Räumlichkeiten der Arbeitsumgebung sind klar geregelt.

Diese besonderen Vorschriften regeln Ihre Pflichten bei weiteren Gefährdungen

In vielen Betrieben gibt es Arbeitsplätze, die bekanntermaßen ein gewisses Risiko für Gefährdungen der Beschäftigten mitbringen. Solche Arbeitsplätze unterliegen einer besonderen Beachtung durch die ArbStättV und dienen dem Arbeitsschutz in Betrieben.

Viele Arbeitsplätze bringen eine Gefährdung der Mitarbeitersicherheit mit sich© Getty Gallery – Adobe Stock
BereichSicherungsmaßnahmen
Arbeitsplätze mit Absturzgefahr oder Gefahr durch herabfallende Gegenstände (ASR A2.1)sichtbare Sicherheitskennzeichnungneben Hinweisschildern wirksame Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten treffen
Feuer- und Brandschutz (ASR A2.2)FeuerlöscheinrichtungenKennzeichnung manuell bedienbarer LöschgeräteWarneinrichtungen bei beispielsweise CO2-Löschanlagen Brandmelder und Alarmanlagenweitere Maßnahmen für den Brandschutz in Abhängigkeit an der Größe und Nutzung des Arbeitsplatzes, Brandgefährdung weiterer Räumlichkeiten und Materialien sowie Anzahl der an maximal anwesenden Mitarbeitern festlegen
Fluchtwege und Notausgänge (ASR A2.3)Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtmöglichkeiten unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Anzahl an Mitarbeitern, dem Aufbau der Arbeitsstätte und der jeweiligen Verwendung abstimmendauerhaft sichtbare Kennzeichnungen für Wege ins Freie und sichere Bereiche Fluchttüren müssen sich jederzeit öffnen lassen, Karussell- und Schiebetüren sind für Notausgänge nicht zulässig
Arbeiten im Stehen und SitzenSitzgelegenheiten am Arbeitsplatz oder in der Nähe bieten
Beleuchtung und Raumtemperatur (ASR A3.4, A3.4/7, A3.5))vorhandene Räumlichkeiten ausreichend durch Tageslicht oder – falls der Lichteinfall nicht ausreicht – alternativ über künstliche Beleuchtungsanlagen erhellenFenster und Glaswände so ausrüsten, dass übermäßige Sonneneinstrahlung vom Arbeitsort abgeschirmt werden kann Sicherheitsbeleuchtung bei Not- und Störfällen einrichtennotwendige Lichtwerte und Vorgaben zur Instandhaltung der Systeme beachtenfür eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sorgen
Lüftung am Arbeitsplatz (ASR A3.6)Lüftung der Räumlichkeiten durch raumlufttechnische Anlagen unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter, der körperlichen Beanspruchung und der angewandten Arbeitsverfahren organisierenZugluft und anderweitige Beeinträchtigungen vermeidenLüftungsanlagen regelmäßig warten
Beeinträchtigungen durch Lärm (ASR A3.7)gemäß dem Arbeitsschutz in Deutschland Lärmbelastung und Schalldruckpegel reduzieren, wie es dem Arbeitsablauf nach realisierbar istfalls nötig: andere Maßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung durch Gehörschutz ergreifen
Rauchen am Arbeitsplatzgemäß dem Nichtraucherschutzgesetz müssen Nichtraucher durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen vor gesundheitlichen Schäden durch Tabakrauch geschützt werdenzum Beispiel spezielle Raucherzonen etablieren

Diese Forderungen der ArbStättV gelten nur für Baustellen

Die Arbeitsstättenverordnung gilt prinzipiell für alle Arbeitsplätze in vollem Umfang und mit gleichen Vorschriften. Für den Arbeitsschutz auf Baustellen jedoch werden sehr spezielle Herausforderungen an die Gefährdungsvermeidung gestellt und sind deshalb auch über einige besondere Bedingungen gesondert im ASR A5.2 geregelt.

Hierzu gehören folgende Sonderregelungen:

  1. Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, sich witterungsgeschützt umkleiden sowie sich wärmen oder waschen zu können. Bei Arbeiten im Freien genügen eine Waschgelegenheit und verschließbare Toiletten.
  2. Eine Kleiderablage und ein Schließfach müssen Sie zur Verfügung stellen.
  3. Die Möglichkeit, sich mit alkoholfreien Getränken zu versorgen, muss gegeben sein.

Bei Baustellen mit besonderen Arbeitsbereichen gelten weitere Schutzvorschriften und konkrete Anforderungen, die in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • Arbeiten an erhöhten oder tief gelegenen Standorten dürfen nur durchgeführt werden, wenn vorab die Stabilität der Arbeitsplätze und der dazugehörigen Zugänge geprüft und gewährleistet wurde. Bei Bedarf sind diese Prüfungen zu wiederholen.
  • Bei Tiefbau- und unterirdischen Arbeiten besteht oft eine erhebliche Gefährdung durch Stromkabel und Versorgungsanlagen wie Gasleitungen. Diese Gefährdungen müssen durch entsprechende Maßnahmen verhindert bzw. wirksam reduziert werden. Vor allem das Wissen um die Gefahr und die Lage der Leitungen bringt hier schon einen deutlichen Sicherheitsgewinn.
  • Bei tieferen Gruben droht oft ein Sauerstoffmangel, dem der Arbeitgeber mittels entsprechender Sicherheitsvorkehrungen vorbeugen muss. Neben technischen Sicherheitsmaßnahmen bietet sich hierfür eine kontinuierliche Überwachung der Beschäftigten während der Arbeiten an.
  • Speziell bei Tiefbauarbeiten ist die Gefahr von eindringendem Wasser zu berücksichtigen. Als Mindestanforderung sollten Sie hier Vorrichtungen bereithalten, die es Ihren Mitarbeitern ermöglicht, sich im Bedarfsfall zu retten bzw. in Sicherheit zu bringen.
  • Laderampen müssen über Absturzsicherungen verfügen.

FAQ – Die wichtigsten Fragen zu ASR

Wofür steht ASR?

ASR ist eine Abkürzung, die für Arbeitsstättenregeln oder Technische Regeln für Arbeitsstätten steht.

Was gilt als Arbeitsstätte?

Arbeitsstätten sind Räumlichkeiten und Orte eines Betriebs oder einer Baustelle, die den Beschäftigten als Arbeitsplatz zugänglich sind und als diesen genutzt werden.

Was ist die Aufgabe der ASR?

Die ASR spezifizieren die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und sorgen dafür, dass Arbeitsplätze so gestaltet werden, damit sie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten können.

Wann greifen die ASR?

Die ASR lösen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sukzessive ab. Die ASR greifen seit 2013, womit die ArbStättV ungültig ist. Somit sind nur noch die überarbeiteten ASR gültig.