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Bildschirmarbeitsverordnung
Foto: © Leszek Czerwonka - fotolia.com

Bildschirmarbeitsverordnung 2022 BildscharbV: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

  • 15.01.2022
  • Holger Kück
  • 3 Min.

Als Arbeitgeber müssen Sie auch eine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze durchführen. Die Anforderungen hierfür werden durch die Arbeitsstättenverordnung Anhang 6 definiert, was früher die Bildschirmarbeitsverordnung war.

Bis 3. Dezember 2016 regelte die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) den Umgang mit Bildschirmarbeitsplätzen in Deutschland. Dann beschloss das Bundeskabinett die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), wodurch Vorschriften wie die Bildschirmarbeitsverordnung mit weiteren Verordnungen zusammengeführt und an die heutige Arbeitswelt angepasst wurden. Nun regelt der Abschnitt 6 im Anhang der ArbStättV die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung bleibt bestehen

Die Vorgaben und Regelungen der ArbStättV dienen dazu, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und auf Baustellen wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. Das Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung, die Tätigkeit an Bildschirmen gesundheitsgerecht zu gestalten, ging somit nahtlos in die ArbStättV über. Das PraxishandbuchArbeitsstättenverordnung stellt Ihnen die Verordnung und deren Ziele vor. Sie erfahren, wie Sie die Vorgaben umsetzen und wie diese durch das Technische Regelwerk konkretisiert werden.

Umstellung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung

Durch die Umstellung sollten branchenübergreifend sichere und gesunde Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten, die am Bildschirm arbeiten, gewährleistet werden. Denn die Bildschirmarbeitsverordnung galt als überholt und
nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend.

Eine Folge der Zusammenlegung der beiden Verordnungen ist auch, dass der ASTA (Ausschuss für Arbeitsstätten) nun die Möglichkeit hat, den allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze konkretere
Vorgaben in Form von Arbeitsstättenregeln (ASR) folgen zu lassen. Bis jetzt ist eine eigene ASR zu Bildschirmarbeitsplätzen jedoch nicht in Sicht. Halten Sie sich daher bei allen Aspekten zur Gestaltung von gesundheitsgerechter Bildschirmarbeit, die möglicherweise nicht von der ArbStättV erfasst werden, an das Berufsgenossenschaftliche Regelwerk, z. B. die DGUV-Information 215- 410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ vom September 2015.

Anforderung an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Schon die Bildschirmarbeitsverordnung forderte eine Gefährdungsbeurteilung Ihrer Bildschirmarbeitsplätze in Hinblick auf physische und psychische Gefährdungen. Immerhin arbeiten über 18 Mio. Beschäftige in Deutschland an Bildschirmen.

Deshalb gibt auch die ArbStättV Anforderungen vor, die die Ergonomie, die Arbeitsmittel (Tastatur, Bildschirm) und Arbeitsumgebung (Beleuchtung) betreffen. Dies betrifft sowohl feste, also auch ortsungebundene Arbeitsplätze (Telearbeitsplätze).

In den letzten Jahren haben „Mobiles Arbeiten“ bzw. „Home Office“ und „flexible Arbeitszeiten“ immer mehr an Bedeutung gewonnen. Mit Eintritt der Pandemie und damit verbundenen neuen Regelungen und einem veränderten Arbeitsalltag, ist das mobile Arbeiten in vielen Unternehmen noch stärker in den Fokus gerückt. Als Führungskraft sollten Sie nun entsprechend vorbereitet sein und rechtssicher handeln. In dem Ratgeber „Mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten“ erfahren Sie alles was Sie als Führungskraft zum Thema „Mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten“ wissen sollten.

Arbeitsstättenverordnung: Telearbeitsplätze werden konkretisiert

Teleheimarbeitsplätze heißen jetzt Telearbeitsplätze und sind Bestandteil der überarbeiteten Arbeitsstättenverordnung. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.

Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, insbesondere über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Erst wenn Sie hierüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben, gilt ein solcher Arbeitsplatz als eingerichtet.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“ nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Darunter zählt man z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten z. B. unterwegs im Zug.

7 wichtige Grundsätze für Bildschirmarbeit laut ArbStättV

  1. Machen Sie regelmäßig Pausen, Bewegung tut gut, aber auch der Blick aus dem Fenster ist eine Erholung für die Augen.
  2. Der Bildschirm reflektiert und flackert nicht.
  3. Die Beleuchtung ist so ausgerichtet, dass der Bildschirm nicht spiegelt.
  4. Texte sind scharf dargestellt und gut lesbar.
  5. Arbeitsmittel (Maus, Tastatur und Stifte) sind beweglich. Laptops mit fester Tastatur dürfen nur kurzzeitig verwendet werden.
  6. Vergessen Sie die psychischen Faktoren nicht! Ist die Umgebung z. B. zu laut oder zu kalt, bedeutet dies zusätzlichen Stress.
  7. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber auch die relevante Software bereitstellen. Ist der Arbeitsplatz nicht entsprechend der Arbeitsaufgaben angepasst führt dies schnell zu Frustration und psychischer Belastung.

Diese Grundsätze sollten Sie Ihren Mitarbeitern mittels einer Unterweisung näher erläutern.