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Brandschutzkonzept
Foto: © Matthias Buehner - fotolia.com

Brandschutzkonzept: Ziele, Inhalte und Vorschriften

  • 30.05.2023
  • Christoph Ledder
  • 11 Min.

Brandschutz ist ein Thema, mit dem sich Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen zwingend auseinandersetzen müssen. Brände während der Arbeitszeit sind der “worst case” für die Betriebe. Nicht zuletzt müssen Brände aufgrund der damit einhergehenden Gefährdungen für die Beschäftigten unbedingt vermieden werden. Um die gesundheitlichen Gefahren abzuwenden, ist ein Brandschutzkonzept von großer Bedeutung.

Was bedeutet Brandschutz?

Unter (baulichem) Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, welche eine Brandentstehung und Brandausbreitung verhindern, oder auf ein Minimum reduzieren. Brandschutz wird nochmals unterteilt in:

Im Rahmen des organisatorischen Brandschutzes definieren Unternehmen Notfallpläne, die auf die Risikobeurteilung des Brandschutzkonzeptes zugeschnitten sind. Hier legen die Unternehmen auch fest, wie häufig sie die Mitarbeiter unterweisen müssen. Einmal pro Jahr sind sie dazu verpflichtet. Sie können die Verantwortung auch auf die Brandschutzhelfer verteilen.

Unternehmen – beispielsweise Chemieunternehmen oder Zulieferer aus der Automobilindustrie – müssen jederzeit mit der Entstehung eines Brandes rechnen. Umso wichtiger ist es, dass sie ein ausgefeiltes Brandschutzkonzept mit entsprechenden Brandschutzmaßnahmen vorweisen können.

Was ist ein Brandschutzkonzept?

Ein Brandschutzkonzept ist die Zusammenfassung aller baulichen, technischen sowie organisatorischen Maßnahmen, die den Ausbruch von Bränden und ihre Ausbreitung verhindern. Darüber hinaus soll ein betriebliches Brandschutzkonzept die Rettung von Personen im Brandfall ermöglichen. Gesundheitliche sowie materielle Schäden sollen dadurch möglichst gering gehalten werden.

Wozu dient ein Brandschutzkonzept?

Die Erstellung des Brandschutzkonzepts hat zum Ziel, alle erforderlichen Maßnahmen bezüglich des Brandschutzes herauszuarbeiten, die bei der Planung und Erstellung sowie bei der baulichen Umgestaltung von Gebäuden zwingend notwendig sind. Darüber hinaus dient das Brandschutzkonzept dem Bauherrn beziehungsweise dem Betreiber des Gebäudes als Nachweis darüber, dass die Schutzziele zur Verhinderung von Bränden entwickelt, umgesetzt und vollständig erreicht wurden. Auf der Grundlage einer entsprechenden Risikobeurteilung legen Betriebe die Schutzziele und die entsprechenden präventiven Maßnahmen fest.

Was sind wichtige Inhalte des Brandschutzkonzepts?

In der Regel beinhaltet ein betriebliches Brandschutzkonzept eine Gebäudebeschreibung. Neben den Abmessungen und den einzelnen Nutzungen – vor allem bei mehreren Gebäuden – sollten die Abstände zur Nachbarschaft sowie die allgemeine Brandbelastung und das Personenrisiko Eingang in das Brandschutzkonzept und die Brandschutzpläne finden.

Zur Gebäudebeschreibung gehören unter anderem die Anzahl und die Breite von Raumausgängen sowie spezielle Angaben zur Öffnung von Ausgängen. Handelt es sich bei den Türöffnern beispielsweise um einen Drehknopf oder eine Tür mit einem sogenannten Panikschloss. Dies ist zum Beispiel eine Frage, die Unternehmen im Vorfeld der Erstellung des Brandschutzkonzepts stellen müssen. Türen mit einem Panikschloss können jederzeit von innen geöffnet werden. Gleichzeitig sind sie von außen verschlossen.

Die Gebäudebeschreibung sollte auch die Anzahl sowie die Notwendigkeit von Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Treppenräume sowie Notausgänge beinhalten. Neben den Angaben muss das Brandschutzkonzept festlegen, wie ein Brandfall im Ernstfall gestoppt werden kann.

Weitere wichtige Punkte, die im Brandschutzkonzept und den Brandschutzmaßnahmen vorkommen sollten, sind folgende:

  • Rauchverbot
  • Absicherung der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes durch FI-Schalter
  • Gestaltung von Ladestationen für elektrische Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler) in Anlehnung an die VDS-Richtlinie 2259 (Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge)
  • Genehmigung von Tätigkeiten, wie schweißen und schneiden anhand eines Schweißererlaubnisscheins
  • Brandabschnittsgliederung als wichtiger Bestandteil des Brandschutzkonzepts

    Brandabschnitte sind abgegrenzte Bereiche, die verhindern, dass sich ein Brand auf benachbarte Gebäude oder Gebäudeteile ausweitet. Aufgrund des Brandabschnitts können Beschäftigte im Brandfall sicher aus dem brennenden Gebäudeteil gerettet werden. Darüber hinaus sind durch den Brandabschnitt wichtige Löscharbeiten notwendig. Die rechtliche Grundlage für den Brandabschnitt ist § 14 MBO (Musterbauordnung)
     
  • Art der Brandabschnittstrennungen

    Die Art der Brandabschnittstrennungen sollten Eingang in das Brandschutzkonzept finden. Neben Brandwänden gehören Trennwände, Decken, Dächer und Türen zu den Brandabschnittstrennungen. Gleichzeitig gehören sie zu den raumabschließenden Bauteilen. 

    Diese Bauteile dienen gemäß MBO dazu, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. Zudem begrenzen die raumabschließenden Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und Rauch einen Brandabschnitt, den sie bilden. 

    Die Ausführung von Brandwänden sollte ebenfalls im Brandschutzkonzept auftauchen. Das gilt ebenso für die einzelnen Randbedingungen der Brandabschnitte, wie beispielsweise die Breitenbeschränkung, der Mindestwärmeabzug sowie die Zugänglichkeit der Brandabschnitte.
     
  • Angaben zur Gebäudeausführung

    Bei diesem Punkt liegt der Schwerpunkt auf der Feuerwiderstandsdauer der Tragwerke. Das Tragwerk eines Gebäudes bilden die Wände und Stützen und müssen im Falle eines Feuers lange standhalten. 
     
  • Flucht- und Rettungssystem von Gebäuden

    Angaben zur Anzahl und Breite von Raumausgängen sowie zu den notwendigen Fluren, den Treppenräumen sowie zum Ausgang ins Freie sollten Unternehmen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel auch für den Feuerwehraufzug. 

    Entscheidende Hinweise liefert hier die DGUV Information 208-010. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen für Verschlüsse für Türen von Notausgängen. Zudem werden in dieser DGUV Information technische Lösungen aufgezeigt, die in der Praxis eingesetzt werden. 

    Gemäß der DGUV-Information handelt es sich bei Verschlüssen für Türen von Notausgängen um bauliche Einrichtungen, an die zwei unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einerseits sollen sie sicherstellen, dass Arbeitsplätze und Räume jederzeit sicher verlassen werden können. Andererseits soll der Zutritt Unbefugter von außen sowie der Durchgang von innen verhindert oder zumindest erschwert werden. Darüber hinaus definiert die DGUV Information 208-010 Notausgänge als für den Notfall vorgesehene Türen. Zudem fallen unter diesen Begriff sonstige Fluchtöffnungen, wie Fenster, Wand-, Decken- oder Bodenluken. 
     
  • Angaben zur Beleuchtung im Gebäude

    Bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts dürfen Angaben zur Sicherheits- und Ausgangsbeleuchtung nicht fehlen. Dadurch wird unter anderem sichergestellt, dass die Gebäude im Gefahrenfall sicher verlassen werden. Bei der Not- und Sicherheitsbeleuchtung handelt es sich um ein zweites Beleuchtungssystem, die gleichzeitig über eine eigene Stromversorgung verfügt. 
     
  • Branderkennung und -meldung

    Unter diese Kategorie des Brandschutzkonzepts fällt die Brandmeldeanlage (BMA), die bei der Errichtung von Gebäuden zwingend berücksichtigt werden muss. Sie sind Gefahrenmeldeanlagen und erkennen rechtzeitig Brände. Durch automatische und nichtautomatische Sensoren, die an eine Brandmeldezentrale angeschlossen sind, werden die Feuerwehr und Sicherheitskräfte alarmiert. 

    Zur Kategorie der Brandmeldung gehört auch die Einrichtung einer Telefonanlage zur Alarmierung der Rettungskräfte sowie Druckknopfmelder. Bei diesem Melder handelt es sich um einen Knopf hinter einer Glasscheibe. Diese muss vom Melder eingeschlagen und der Knopf gedrückt werden. Über die BMZ (Brandmeldezentrale) wird dann direkt die Feuerwehr alarmiert. Druckknopfmelder ist allerdings die veraltete Bezeichnung. Heutzutage verwendet man den Begriff Handfeuermelder. 
     
  • Informationen zu den Löschanlagen im Brandschutzkonzept

    Es gibt einen Unterschied zwischen Objektschutz-Anlagen und Raumschutzanlagen. Objektschutz-Anlagen eignen sich beispielsweise für Laborschränke sowie für Automaten und Filteranlagen. Außerdem handelt es sich bei Objektschutz-Anlagen um stationäre Feuerlöschsysteme. Raumschutzanlagen dagegen sind zum Beispiel Wasserlöschanlagen und Sprinkleranlagen. Auch Schaum beziehungsweise Feuerlöschanlagen mit Löschpulver zählen zu den Raumschutzanlagen.

    Für Gebäude sind folgende Raumschutzanlagen verfügbar: 

    – Sprühwasserlöschanlagen
    – Wassernebellöschanlagen
    – Schaumlöschanlagen (Differenzierung in Leichtschaumanlagen sowie Mittel- 
      und Schwerschaumanlagen)

    Im Rahmen der Informationen zu den Löschanlagen sollten im Brandschutzkonzept Angaben zum Löschmittel stehen. Folgende gängige Löschmittel werden in Unternehmen zur Brandbekämpfung verwendet: 

    – Wasser
    – Schaum
    – Trockenlöschpulver
    – Kohlendioxid
  • Angaben zu den Ventilationsbedingungen

    Gibt es in den Gebäuden einen Mindestwärmeabzug? Diese Angabe sowie Informationen zu vertikalen und/oder horizontalen Öffnungsflächen müssen im Brandschutzkonzept vorhanden sein. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber bei der Erstellung des Konzepts darauf achten, dass der maschinelle oder natürliche Rauchabzug enthalten ist.
     
  • Zuständigkeiten für die Brandbekämpfung

    Das Brandschutzkonzept muss zwingend die Zuständigkeiten bei der Brandbekämpfung beinhalten. Gibt es beispielsweise eine Werksfeuerwehr? Wie weit ist die zuständige Feuerwehr vom Unternehmen entfernt? Wie gut ist die Funk-Infrastruktur im Unternehmen ausgebaut? Diese Fragen müssen Unternehmen im Vorfeld beziehungsweise bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts stellen und im Konzept selbst klar definieren. 

    Darüber hinaus muss für die Beschäftigten aus dem Brandschutzkonzept hervorgehen, wie viele Feuerlöscher es im Betrieb gibt und wo diese überall platziert sind. Zudem muss das Konzept Auskunft darüber geben, ob es Wandhydranten oder Steigleitungen im Unternehmen gib
  • Löschwasserversorgung

    Unter diesen Punkt fallen einerseits Angaben zur Verfügung stehenden Menge an Löschwasser sowie die Art der Löschwasser-Bereitstellung. Andererseits muss das Konzept Informationen zu den Entnahmestellen des Löschwassers enthalten. Hier sind die Art der Entnahmestellen sowie die Entfernung der Arbeitsplätze zu den Entnahmestellen wichtige Angaben.
     
  • Angaben zu Flächen für die Feuerwehr

    Arbeitgeber müssen beachten, dass das Brandschutzkonzept Angaben zu Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthält. Dazu gehören unter anderem die Erreichbarkeit des Werksgeländes sowie die verschiedenen Aufstellflächen auf dem Werk.
     
  • Auskunft zum Brandschutzbeauftragten

    In jedem kleinen, mittleren und großen Unternehmen muss ein Brandschutzbeauftragter vorhanden sein. In der Regel wird ein Beschäftigter des Betriebs vom Arbeitgeber zum Brandschutzbeauftragten bestellt. Im Brandschutzkonzept muss der Brandschutzbeauftragte mit Namen und Telefondurchwahl und / oder mit E-Mail-Adresse genannt werden.
     
  • Weitere notwendige Angaben

    – Flucht- und Rettungspläne
    – Feuerwehrplan
    Brandschutzordnung nach DIN 14096

     

Worin liegt der Unterschied zwischen einem Brandschutzkonzept und einem Brandschutznachweis?

Fälschlicherweise werden die Begriffe Brandschutzkonzept und Brandschutznachweis häufig synonym verwendet. Allerdings haben sie unterschiedliche Bedeutungen. Gebäude werden in unterschiedliche Gebäudeklassen unterteilt. Jede Gebäudeklasse stellt spezifische Anforderungen an den Brandschutz. Dieser ist in den jeweiligen Landesbauordnungen verankert. Wenn diese Anforderungen umgesetzt und nachgewiesen werden, spricht man vom Brandschutznachweis.

Für Gebäude und Sonderbauten dagegen gelten bestimmte Schutzziele. Diese Schutzziele müssen sichergestellt werden – und dies in einem Brandschutzkonzept. 

 

Muss die Gebäudeklasse Bestandteil des Brandschutzkonzepts sein?

Im Zusammenhang mit dem Brandschutzkonzept spielt auch die Gebäudeklasse eine wichtige Rolle. Die einzelnen Gebäudeklassen sind der Maßstab für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz und die Brandschutzpläne.

In der Musterbauordnung sowie in den einzelnen Landesbauordnungen sind die Anforderungen genau definiert. Die Angaben können dabei je nach Bundesland abweichen. Welche Gebäudeklasse ein Gebäude besitzt, richtet sich nach der Art, der Höhe sowie der Fläche des Hauses. Es gilt: Je höher die Gebäudeklasse ist, desto höher sind die Anforderungen an den Brandschutz.

In der Musterbauordnung werden insgesamt fünf Gebäudeklassen (GK) genannt.

  • GK 1

    Die GK 1 umfasst sowohl freistehende Gebäude mit einer Höhe unter sieben Metern und weniger als zwei Nutzungseinheiten. Darüber hinaus haben Gebäude der GK 1 eine Gesamtfläche von unter 400 Quadratmetern. Außerdem gehören freistehende, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude zur GK 1.
     
  • GK 2

    Zur zweiten Gebäudeklasse zählen Gebäude mit einer Höhe von unter sieben Metern sowie weniger als zwei Nutzungseinheiten. Auch in dieser GK haben die Gebäude eine Fläche von weniger als 400 Quadratmetern. 
     
  • GK 3

    Zu dieser Gebäudeklasse zählen Gebäude mit einer Höhe von unter sieben Metern. 
     
  • GK 4

    Diese GK umfasst alle Gebäude mit einer Höhe von mehr als sieben Metern und unter 13 Metern. 
     
  • GK 5

    In dieser Gebäudeklasse werden alle sonstigen sowie alle unterirdischen Gebäude gefasst. 

Sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein Brandschutzkonzept zu erstellen?

Nicht alle Unternehmen sind dazu verpflichtet, ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Es hängt von der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes ab, denn Brandschutz ist in Deutschland Ländersache. Die Landesbauordnungen bilden die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung des Brandschutzkonzepts.  

Verpflichtend sind sie allerdings bei Sonderbauten. Darüber hinaus müssen Unternehmen dann Brandschutzkonzepte erstellen, wenn sie von baurechtlichen Anforderungen abweichen.

Unter Sonderbauten fallen beispielsweise Büroräume oder Krankenhäuser. Aber auch Hotels und Schulen zählen gemäß § 2 (4) Musterbauordnung (MBO) dazu. Diese Gebäude zählen wiederum zur Gebäudeklasse 5. Es hängt von der jeweiligen Landesbauordnung ab, ob Unternehmen ein Brandschutzkonzept erstellen müssen. Brandschutz obliegt in Deutschland den einzelnen Bundesländern. Darüber hinaus können Versicherungen von den Betrieben ein Brandschutzkonzept verlangen.

Wer darf ein Brandschutzkonzept erstellen?

Brandschutzkonzepte werden ausschließlich von Fachplanern erstellt, welche über die entsprechende Qualifikation verfügen. Wer Fachplaner werden möchte, benötigt eine spezielle Ausbildung sowie entsprechende Erfahrung im Bereich Brandschutz. In den meisten Bundesländern sind ausschließlich staatlich anerkannte Fachplaner befugt, Brandschutzkonzepte für Gebäude und Unternehmen zu erstellen.

Fachplaner sind in der Regel Ingenieure und Architekten, die an der Bauplanung und -ausführung beteiligt sind. Darüber hinaus kommen die Personen beruflich aus den entsprechenden Baubehörden oder haben einen Meistertitel in den Bau- und Ausbaugewerken mit ausreichend Erfahrung im Brandschutz.

Wer bieten Schulungen zum Fachplaner für Brandschutz an?

Neben den Industrie- und Handelskammern (IHK) der Bundesländer bieten der TÜV Nord sowie der TÜV Süd Qualifizierungslehrgänge zum “Fachplaner und Sachverständigen für den vorbeugenden baulichen Brandschutz” an.

Wesentliche Inhalte der Lehrgänge sind:

  • Baulicher und anlagentechnischer Brandschutz
  • Brandschutz im Innenausbau
  • Fachkenntnisse zu Brandschutzkonstruktionen
  • umfangreiches Wissen zum abwehrenden und organisatorischen Brandschutz
  • tiefgreifende Kenntnisse zu Sonderbauten
  • gesetzliche Grundlagen des Sachverständigenwesens

Wie erfolgt die Prüfung des Brandschutzkonzepts?

Brandschutzkonzepte werden einerseits vor der Inbetriebnahme des Gebäudes geprüft. Anderseits kann eine Prüfung auch während der Nutzung von Sonderbauten und sonstigen Gebäuden erfolgen. Soll das Brandschutzkonzept bei einem Neubau zugelassen werden, prüfen es in der Regel auf Brandschutz spezialisierte Prüfingenieure.

Während der Nutzung erfolgt die Prüfung mit dem Ziel, ob das Konzept fachlich gerecht und ohne Mängel umgesetzt wurde. Bei der Prüfung achten die Prüfingenieure auch darauf, ob das Brandschutzkonzept dem aktuellen Stand der Technik sowie den aktuellen Vorschriften der Landesbauordnungen entspricht. Brandschutzkonzepte werden in regelmäßigen Abständen unter die Lupe genommen und auf Herz und Nieren getestet.

Wie oft erfolgt die Prüfung des Brandschutzkonzepts?

Egal ob bei bestehenden Gebäuden beziehungsweise beim Aus- oder Neubau von Betriebsinstallationen, müssen Unternehmen und Gebäudebetreiber sicherstellen, dass das Brandschutzkonzept dem Stand der Technik entspricht. Experten empfehlen, dass Unternehmen die betrieblichen Vorschriften und Pläne mindestens einmal pro Jahr kritisch überprüfen. So vergessen Sie nicht, neue gesetzliche Vorgaben oder veränderte Umstände zu berücksichtigen.

Was kostet ein Brandschutzkonzept?

Eine Pauschalangabe zu den Kosten für die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes gibt es nicht. Vielmehr bemessen sich die Kosten für ein solches Konzept an der Bruttogrundfläche des Gebäudes. Je komplexer und je größer ein Gebäude ist, desto höher ist der Preis für die Erstellung des Brandschutzkonzepts. Auf dem Markt gibt es zahlreiche Sachverständige, welche die Erstellung des Brandschutzkonzeptes übernehmen. Die Preise der Sachverständigen-Büros sind unterschiedlich. Unternehmen, die einen Externen für die Erstellung des Brandschutzkonzepts beauftragen, müssen jedoch in der Regel mit mehreren tausend Euro rechnen.

Müssen Unternehmen mit Bußgeldern rechnen, wenn sie kein Brandschutzkonzept erstellen?

Wenn Unternehmen fahrlässig handeln und den baulichen beziehungsweise betrieblichen und organisatorischen Brandschutz auf die leichte Schulter nehmen, müssen sie mit hohen Bußgeldern rechnen. Dies gilt auch dann, wenn sie kein Brandschutzkonzept erstellen oder erstellen lassen. Insgesamt sind Bußgelder von bis zu 500.000 Euro möglich.

Neben Bußgeldern müssen Unternehmen mit rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Versicherer rechnen. Tritt der Versicherungsfall – Schäden durch einen Brand im Betrieb – nach einer Gefahrerhöhung ein, sind Versicherer gemäß § 26 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat.

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Checkliste: Brandschutz für Unternehmen

  • Sind dem Unternehmen die Brandlasten bekannt?
  • Ist ihnen bekannt, an welchen Arbeitsplätzen eine erhöhte Brandgefahr besteht?
  • Gibt es eine Brandschutzordnung im Betrieb und ist diese jedem Mitarbeiter geläufig?
  • Wurde die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von den Unternehmen durchgeführt?
  • Finden regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter in Sachen Brandschutz statt?
  • Wurde die Gefährdungsbeurteilung mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) durchgeführt und finden regelmäßige brandschutztechnische Begehungen mit dem Brandschutzbeauftragten des Betriebs statt?
  • Wird das Brandschutzkonzept regelmäßig überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht?
  • Welcher Fachplaner soll die Erstellung des Brandschutzkonzepts übernehmen?
  • Gibt es Hilfestellungen seitens der zuständigen IHK oder HWK (Handwerkskammer)?
  • Wurde ein Mitarbeiter zum Brandschutzbeauftragten bestellt?
  • Bieten die einzelnen Brandabschnitte geeignete Fluchtmöglichkeiten im Fall eines Brandes?
  • Verfügt das Gebäude über alle erforderlichen Bauteile, die Feuer und Rauch von anderen Gebäudeteilen abhalten?
  • Gibt es auf dem Betriebsgelände ausreichend Fläche für die Feuerwehr und weitere Sicherheitskräfte?
  • Sind Detailfragen mit dem jeweiligen Versicherer geklärt?