Zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung im Hinblick auf nötige Maßnahmen gegen Brände wurde in 2012 die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 erlassen. Sie regelte aus Sicht vieler Betriebe die nötige Ausstattung bei erhöhter Brandgefährdung nicht konkret genug. Die Rückmeldungen aus der Praxis hat der Ausschuss für Arbeitsstätten daher zum Anlass genommen, diese Regel grundlegend zu überarbeiten.
Ganz klar, für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Maßnahmen des Brandschutzes ausführlich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 800 „Brandschutzmaßnahmen“ beschrieben. Zudem haben Sie für die Verwendung von Arbeitsmitteln die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz nach der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Ergänzend gibt Ihnen die überarbeitete ASR A2.2 jetzt noch präziser vor, welche Anforderungen Sie
- bei erhöhter Brandgefährdung und
- in Bezug auf die Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung einzuhalten haben.
Die ASR A2.2 benennt Bereiche und Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefährdung. Hierzu zählen z. B. die Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebstoffen, Speditionslager und Druckereien. Achten Sie darauf, dass Sie die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen so anordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Deshalb haben Sie insbesondere in der Nähe folgender Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:
- Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr,
- Bereiche mit erhöhten Brandlasten (z. B. Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten) oder
- Räume wie ein Lager für brennbare Flüssigkeiten, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden. Dabei haben Sie sicherzustellen, dass
- das Löschmittel der Brandklasse angepasst ist,
- die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken, und
- die Feuerlöscheinrichtung so positioniert ist, dass sie im Fall eines Brandausbruchs in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung noch ohne Gefährdung vom Beschäftigten schnell (in der Regel nicht größer als 5 m, maximal 10 m tatsächliche Laufweglänge) erreicht werden kann.
Wie Sie den Bedarf an Löscheinrichtungen ermitteln
Jeder Betrieb ist mit Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Nehmen Sie die Neufassung der Regel zum Anlass und prüfen Sie jetzt, ob die Ausstattung Ihres Betriebs den Vorschriften entspricht. In nur 5 Schritten können Sie Ihren Bedarf an Feuerlöscheinrichtungen selbst ermitteln.
1. Schritt: Ermitteln Sie die vorhandenen Brandklassen
Prüfen Sie anhand der in Ihrem Betrieb vorhandenen Stoffe und Materialien, welche Brände auftreten können, und ordnen Sie diese den folgenden Brandklassen zu: Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (z. B. Benzin, Lacke) Brandklasse C: Brände von Gasen (z. B. Propan) Brandklasse D: Brände von Metallen (z. B. Lithium) Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten
2. Schritt: Bestimmen Sie die Brandgefährdung
Normale Brandgefährdung: Die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung sind vergleichbar mit einer Büronutzung. Erhöhte Brandgefährdung: Es sind Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden, durch betriebliche Verhältnisse sind große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben und in der Anfangsphase des Brandes ist mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen (z. B. Lösemittellager, Druckereien).
3. Schritt: Benötigte Löschmitteleinheiten (LE)
In Abhängigkeit von der Grundfläche können Sie der nachstehenden Tabelle die notwendige Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen entnehmen.
Tabelle 1: Löschmitteleinheiten (LE) je Grundfläche
Grundfläche in m² | LE |
50 – 100 | 6 |
bis einschl. 1000:
je weitere 100 | +3 |
bei über 1000:
je weitere 250 | +6 |
Die Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln.
4. Schritt: Auswahl und Anzahl notwendiger Feuerlöscheinrichtungen
Entsprechend den benötigen Löschmitteleinheiten (LE) kann unter Berücksichtigung der Brandklasse anhand Tabelle 2 das Löschvermögen ermittelt werden. Das Beispiel im Kasten auf folgender Seite zeigt Ihnen, wie Sie die benötigten LE und letztlich die Anzahl der benötigten Feuerlöscher berechnen.
Tabelle 2: Löschvermögen je Brandklasse
Löschvermögen | ||
LE | Brandklasse A | Brandklasse B |
1 | 5A | 21 B |
2 | 8A | 34B |
3 | 55B | |
4 | 13A | 70 B |
5 | 89 B | |
6 | 21 A | 113 B |
9 | 27 A | 144 B |
10 | 34 A | |
12 | 43 A | 183 B |
15 | 55 A | 233 B |
Berechnen Sie die Anzahl der Löschmittel anhand dieses Beispiels
Betrieb mit erhöhter Brandgefährdung
Es können Brände der Brandklassen A, B und F auftreten. Grundfläche: 700 m2
Grundausstattung mit Feuerlöschern:
Gemäß Tabelle 1 sind für 700 m2 insgesamt 27 Löschmitteleinheiten bereitzustellen. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 43A und 183B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 12 LE entspricht. Es sind demnach 27 LE geteilt durch 12, also 3 Feuerlöscher dieser Bauart für die Grundausstattung erforderlich.
Zusätzliche Maßnahmen:
Es werden außerdem für die Bereiche mit Brandklasse F Fettbrandlöscher mit Löschvermögen 75F bereitgestellt.
Ebenfalls wichtig: Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
5. Schritt: Festlegung zusätzlicher Maßnahmen bei erhöhter Brandgefahr
Bei erhöhter Brandgefahr fordert die ASR A2.2 weitere Maßnahmen.
Beispiele:
- Rüsten Sie einzelne Bereiche oder den gesamten Betrieb mit Brandmeldeanlagen aus.
- Erhöhen Sie an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen die Anzahl der Feuerlöscher. So können Sie die Zeit bis zum Beginn der Brandbekämpfung verkürzen.
- Stellen Sie zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen, wie fahrbare Pulver-, Kohlendioxid- oder Schaumlöschgeräte sowie fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten bereit. Achten Sie darauf, dass die Löschmittel für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sind.
- Beachten Sie die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ und prüfen Sie z. B. die Einrichtung von Auffangräumen für freigesetzte brennbare Flüssigkeiten oder die Anschaffung von Sicherheitsschränken.
Lassen Sie Ihre Feuerlöscher regelmäßig warten!
Jetzt steht in der ASR A2.2. klipp und klar, dass Feuerlöscher zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit alle 2 Jahre zu warten sind. Lässt der Hersteller eine längere Frist für die Instandhaltung zu, können Sie das Wartungsintervall entsprechend verlängern. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen haben Sie ebenfalls zu beachten. Die Wartung ist durch einen Fachkundigen durchzuführen. Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4:2009-09 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.
Hinweis: Unabhängig von der Wartung durch den Fachkundigen müssen die Feuerlöscher wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden.
Wann Sie von den Vorgaben zur Grundausstattung mit Feuerlöschern abweichen können
Wenn Sie durch andere Möglichkeiten der Brandbekämpfung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen können, dürfen Sie andere Festlegungen treffen. Dieses gilt für die normale wie auch für die erhöhte Brandgefährdung. So können Sie beispielsweise einen vorhandenen Wandhydranten weiter betreiben und als Teil der Grundausstattung berücksichtigen, wenn Wasser als Löschmittel geeignet ist. In diesem Fall können Sie bis zu 1/3 der erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Feuerlöscher abdecken. Einem Wandhydranten könnten aufgrund seines Löschvermögens bis zu 27 LE zugeordnet werden.
Hinweis: Die überarbeitete ASR A2.2 bietet weitere Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten und zusätzliche praxisgerechte Beispiele zur Grundausstattung mit Feuerlöschern sowie Beispiele zu Fällen, in denen Sie diesbezüglich von den Vorgaben der ASR abweichen können.
Welche Neuerungen es zu Brandschutzhelfern und -beauftragten gibt
Beachten Sie auch die Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung. In der Regel ist es ausreichend, wenn Sie 5 % Ihrer Mitarbeiter durch Übungen und Unterweisung als Brandschutzhelfer qualifizieren. Es wird empfohlen, diese Kenntnisse in Abständen von 3 bis 5 Jahren aufzufrischen. Wenn Sie die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppeln, können Sie Ihren Betrieb auch mit Löschern ausstatten, die nur über 2 bis 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Während Brandschutzhelfer Aufgaben der Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden übernehmen, handelt es sich bei Brandschutzbeauftragten um Personen, die den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes beraten und unterstützen. Nach ASR A2.2 kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten in Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein. Zudem kann sich die Notwendigkeit der Bestellung aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben. Die BGI 560 fordert dies z. B. für Betriebe und Einkaufszentren mit mehr als 2.000 m2 Gesamtverkaufsfläche.
Autor: Gabriele Janssen
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