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Foto: © Temo Sukhitashvili - Shutterstock

Coronavirus: So schützen Sie Mitarbeiter mit einem Hygieneplan vor Corona

  • 03.08.2020
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 10 Min.

Das Coronavirus (SARS-CoV-2) hat Teile des öffentlichen Lebens vollständig lahmgelegt. Hierzulande wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen zeitweise unter anderem Gastronomiebetriebe und Kultureinrichtungen geschlossen. Vor dem Hintergrund der Pandemie bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeiter an, im Homeoffice zu arbeiten. Dennoch müssen Sie einen Hygieneplan vorweisen, um die Beschäftigten vor Corona zu schützen.

Deutschland und die Welt leiden weiterhin unter dem Coronavirus. Bereits seit 2020 begleitet das Coronavirus den Alltag und beeinträchtig immer wieder das öffentliche Leben. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass weiterhin Schutzmaßnahmen getroffen werden und die Ansteckung mit dem Virus in den Betrieben vermieden wird.

Welche Regeln für Ihr Unternehmen gelten, welche Maßnahmen sie in das betriebliche Hygienekonzept aufnehmen müssen noch viele weitere Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich in dem eBook „Sicheres Arbeiten während der Corona-Pandemie“.

Gastronomiebetriebe, Museen, Galerien sowie Theater mussten aufgrund beschlossener Maßnahmen seitens der Bundesregierung schließen. Darüber hinaus sind Geschäfte des Einzelhandels während des Lockdowns geschlossen. Unter verschärften Bedingungen dürfen Schulen und Kindergärten in den meisten Bundesländern schrittweise wieder öffnen. Nicht zuletzt haben rund ein Drittel aller Betrieb für ihre Angestellten Kurzarbeit angemeldet.

Mit der Zulassung der ersten Impfstoffe ist Licht am Ende des Tunnels zu sehen. Dennoch spricht man derzeit von einem “Impfstau”. Seitens der Bundesregierung und der EU wurden bereits Fehler bei der Vorgehensweise zugegeben.

In vielen Unternehmen wird eine klare Linie gefahren. Die meisten Mitarbeiter können aus dem Homeoffice heraus arbeiten und müssen nicht ins Büro. Dennoch gibt es zahlreiche Beschäftigte, die aus verschiedenen Gründen nicht von zu Hause aus arbeiten können.

Zudem stellen einige Betriebe ihren Mitarbeitern frei, ins Büro zu kommen. In den meisten Fällen müssen sie hier jedoch einen Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit tragen, um die Ansteckungsgefahr so niedrig wie möglich zu halten. Darüber hinaus werden die Mitarbeiter in den Unternehmen gebeten, den Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

Hier finden Sie die nähere Details zur SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 3 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß dessen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten sicherzustellen. Vor allem in der Corona-Krise ist es entscheidend, dass der Arbeitsschutz gewährleistet ist.

Dennoch sind die meisten Unternehmen in Bezug auf medizinische Fragen keine Experten. Die derzeitige durch den Coronavirus verursachte Pandemie ist weiterhin hochdynamisch. Vor dem Hintergrund der neuartigen Virusmutationen kann die Entwicklung kaum vorhergesagt werden. Eine dritte Viruswelle ist nicht auszuschließen.

Arbeitsschutzregeln im Umgang mit dem Coronavirus

Im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmer im Büro steht die Arbeitsschutzregel. Erstmals wurden im April 2020 verbindliche Arbeitsschutzregeln für den Umgang mit SARS-CoV-2 erlassen. Im August 2020 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMAS) ein Update der Arbeitsschutzregel.

Federführend an der Neuauflage war die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt die Arbeitsschutzregel für den festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage als national bindend.

Darüber hinaus konkretisiert die Arbeitsschutzregel die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf das Virus. Eindeutige Vorgaben werden durch die Regel vermittelt. Zudem wird der Konkretisierung von Hygieneplänen in Unternehmen eine besondere Bedeutung eingeräumt.

Allerdings müssen die Hygienepläne auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden. Zudem gibt es bestimmte Richtlinien, die jeder Betrieb in den Hygieneplan zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus aufnehmen muss.

Definition des Hygieneplans

Ein Hygieneplan enthält alle verbindlichen Anweisungen des Arbeitgebers. An den Plan müssen sich die Beschäftigten halten, die in einem hygienischen Bereich arbeiten. Durch den Plan soll die Verbreitung von Infektionen im Betrieb vermieden und vorgebeugt werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Hygieneplan stets auf dem aktuellen Stand zu halten und die Regularien anzupassen.

Bund und Länder haben dem Hygieneplan im Unternehmen in einem gemeinsamen Beschluss vom 28.10.2020 eine besondere Bedeutung eingeräumt. Im Beschluss heißt es wörtlich zu den Hygienekonzepten oder Hygieneplänen in Unternehmen:

“Jedes Unternehmen in Deutschland muss auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen.”

Ziel eines Hygieneplans sei es unter anderem nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Arbeitgeber müssen im Vorfeld der Erstellung des Plans die unterschiedlichen hygienischen Anforderungen der einzelnen Arbeitsbereiche feststellen. Vor dem Hintergrund der Pandemieplanung gehört dies zu den Arbeitsschutzstandards.

Darüber hinaus gibt es in jedem Betrieb einen Hygiene-Ist-Zustand. Auf dieser Grundlage wird der Hygieneplan erstellt. Jeder einzelne Faktor, der Einfluss auf den Hygiene-Ist-Zustand nehmen kann, muss im Hygieneplan mit aufgenommen und entsprechend bewertet werden.

Zu den Faktoren zählen beispielsweise Erkältungen und andere Infektionen der Mitarbeiter. Darüber hinaus kann der anfallende Müll im Unternehmen Einfluss auf den Hygienestatus nehmen.

Aktuell gelten Hygienepläne in allen öffentlichen Bereichen von Betrieben, in denen im Mindestfall die AHA-Regeln (Abstand und Hygieneregeln sowie Alltagsmasken) beachtet werden müssen. Zusätzlich wird das regelmäßige Lüften in den Büros empfohlen.

Zudem müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass mindestens einmal pro Jahr eine Unterweisung der Hygienemaßnahmen im Betrieb stattfindet. Ein Hygieneplan zeigt nur dann Wirkung, wenn die darin festgehaltenen Vorschriften auch konsequent umgesetzt werden.

Die einfache Sprache ist bei der Erstellung eines Hygieneplans enorm wichtig. Jeder Beschäftigte muss den Plan verstehen können. Außerdem müssen die Vorschriften des Plans so gestaltet sein, dass sie in der Praxis leicht umzusetzen sind.

Hygienepläne werden zudem unterschieden in:

  • Händedesinfektionspläne
  • Flächendesinfektionspläne
  • Geräte- und Anlagendesinfektionspläne

Hygienepläne sind unterschiedlich. Die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb sowie die Einstufung des hygienischen Umfelds sind weitere Faktoren, die auf die Erstellung eines Hygieneplans Einfluss nehmen.

Das Hygienekonzept eines Betriebs kann nur dann erfolgreich sein, wenn alle Mitarbeiter die Hygienemaßnahmen umsetzen. Darüber hinaus muss die Unterweisung dokumentiert werden.

Somit wird sichergestellt, dass alle Mitarbeiter über den Plan unterrichtet wurden. Außerdem sollte jeder Mitarbeiter seine Unterschrift unter die Unterweisung setzen. Damit geben sie ihr Einverständnis, die Regeln des Hygieneplans jederzeit zu befolgen.

Weitere Inhalte eines Hygieneplans

Ein Hygieneplan muss außerdem die Aufbereitung von Medizinprodukten sowie Vorschriften zur Abfallentsorgung enthalten. In Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gehören beispielsweise der Kanülenabwurf oder die Entsorgung von infektiösem Material dazu.

Weitere Inhalte des Hygieneplans sind Angaben zur Personalhygiene. Außerdem müssen Vorschriften zum Umgang mit Dienst- und Schutzkleidung Bestandteil der Pläne sein. Das Gleiche gilt für allgemeine Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise Händewaschen, Händepflege und Händedesinfektion. Darüber hinaus gehört die Vorschrift zum Tragen von Schutzhandschuhen in einen Hygieneplan.

Hygienepläne müssen zudem Hygienemaßnahmen in Bezug auf Diagnostik, Pflege und Therapie enthalten. Dazu gehören neben dem Tragen von Schutzkleidung die Durchführung der Haut- und Schleimhautdesinfektion vor Injektionen, Punktionen und invasiven Eingriffen.

Diese Hygienemaßnahmen beziehen sich speziell auf Klinken und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens. Auch die Patientenvorbereitung vor invasiven Eingriffen muss Eingang in den Hygieneplan eines Gesundheitsbetriebs finden.

Arbeitgeber können Hygienepläne in Tabellenform schreiben. Im Tabellenkopf stehen:

  • Maßnahmen
  • Durchführung der Maßnahmen
  • Womit werden die Maßnahmen durchgeführt?
  • Womit werden die einzelnen Hygienemaßnahmen durchgeführt?

Hygienemaßnahmen sind beispielsweise:

  • Reinigung
  • Schutz
  • Desinfektion
  • Tragen von Handschuhen
  • Pflege

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage des Hygieneplans ist das Infektionsschutzgesetzt (IfSG) Der Infektionsschutz ist allerdings Aufgabe der einzelnen Bundesländer. In § 23 Abs. 5 IfSG heißt es:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.“

Das IfSG bezieht sich in erster Linie auf Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen sowie andere Einrichtungen der Gesundheitsbranche. Gemäß § 5 Abs. 1 unterliegen diese Gesundheitsbetriebe der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Sowohl das Robert-Koch-Institut (RKI) als auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weisen auf ihren Webseiten darauf hin, dass Hygiene der beste Schutz vor einer Ausbreitung des Coronavirus ist. Aufgrund der Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Hygienevorschriften informieren und sowohl im Notfall wie kontinuierlich Schulungen anbieten, um die Beschäftigten über die Maßnahmen im Betrieb zu belehren.

Hygienevorschriften bei Coronavirus-Pandemie

Handhygiene

Eine der wichtigsten Hygienevorschriften in Unternehmen ist die Händehygiene. In speziellen Einrichtungen, wie beispielsweise in Krankenhäusern oder im Einzelhandel, müssen den Mitarbeitern ausreichend Desinfektionsmittel und weitere Hygieneartikel zur Händedesinfektion zur Verfügung gestellt werden. Dies steht ebenfalls in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Im Rahmen der Umsetzung der Handhygiene müssen Arbeitgeber leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Textil oder Papier) vorhalten. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitstellen.

Als Regel für korrektes Händewaschen gilt, dass die Hände in etwa 20 bis 30 Sekunden mit Seife eingerieben werden sollen. Erst nach dieser Zeitspanne kann die Keimpopulation an den Händen auf ein Tausendstel und weniger gesenkt werden.

Danach werden die Hände unter fließendem Wasser abgespült und mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet, sodass eine erneute Kontamination von Flächen oder benutzten Handtüchern ausgeschlossen werden kann. Das korrekte Händewaschen sollte in jedem Fall Eingang in die Hygienevorschriften finden.

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter zudem darauf hinweisen, sich zum Eigenschutz nicht mit ungewaschenen Händen durchs Gesicht zu fassen. Über die Schleimhäute können Erreger aufgenommen werden und Infektionen auslösen. Darüber hinaus sollten Beschäftigte in Zeiten von COVID-19 auf das Händeschütteln verzichten und den Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten.

Mundschutz

In der Corona-Pandemie gehört das Tragen eines Mundschutzes zu den zentralen Schutzmaßnahmen. Obwohl zu Beginn der Pandemie noch Masken aus herkömmlichen Stoffen oder Schals erlaubt waren, müssen nun in öffentlichen Gebäuden sowie an öffentlichen Plätzen FFP- und OP-Masken getragen werden.

Diese Masken unterliegen als Mund-Nase-Schutz (MNS) dem Medizinproduktrecht. FFP-Masken dienen dem Fremd- und Eigenschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen. Das Material der Masken ist fest und besteht in den meisten Fällen aus fünf unterschiedlichen Lagen.

Auf diese Weise gelangen beim Einatmen keine Viren in den Körper. Sind FFP3-Masken mit einem Ausatemventil ausgestattet, gelangt die ausgeatmete Luft allerdings ungefiltert nach draußen. In diesem Fall schützen Sie umliegende Menschen nicht. Medizinische Gesichtsmasken müssen grundsätzlich einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

Darüber hinaus gibt es die Schutzschilder als Mund-Nase-Bedeckung. Allerdings dienen sie nicht als Ersatz, sondern erweitern den Schutz der Atemmaske. Arbeitnehmer, die zum Beispiel aufgrund einer Asthma-Erkrankung und infolge von Atemproblemen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen dürfen, können im Einzelfall mit Sondergenehmigung ausschließlich ein Gesichtsschutzschild tragen.

Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes dient vor allem dazu, Erreger, die vom Träger der Maske durch Tröpfchen verteilt werden, nicht in die Umgebung gelangen zu lassen. Sie dienen also insbesondere dem Schutz Dritter.

Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte nicht in falscher Sicherheit wiegen. Nach Angaben der WHO kann das Tragen einer Maske in Situationen, in denen dies nicht empfohlen ist, ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugen, durch das zentrale Hygienemaßnamen wie eine gute Händehygiene vernachlässigt werden können. Arbeitgeber sollten die Beschäftigten deshalb darauf hinweisen, dass das Händewaschen neben dem Tragen des Mundschutzes der wichtigste Schutz vor dem Coronavirus ist.

Weitere Vorschriften aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Neben den Hygienevorschriften enthält die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weitere wichtige Vorgaben, um die Beschäftigten vor dem Coronavirus zu schützen.

Homeoffice als Form mobiler Arbeit

Homeoffice kann hilfreich sein, um das Ansteckungsrisiko im Unternehmen zu senken und Mitarbeiter wirksam zu schützen. Im Verlauf der Coronavirus-Pandemie sind immer mehr Unternehmen zu dieser Form der mobilen Arbeit übergegangen.

Arbeitsplatzgestaltung

Arbeitsplätze in Arbeitsstätten sollten so angeordnet werden, dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann.

Ist dies nicht der Fall, können Änderung des Mobiliars oder seiner Anordnung oder die Nutzung weiterer für die Tätigkeit geeigneter Flächen und Räume wesentliche Maßnahmen sein. In Fällen, in denen der Mindestabstand nicht umgesetzt werden kann, müssen Abtrennungen, zum Beispiel aus Plexiglas installiert werden.

Lüftung

In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Anhang Nummer 3.6 ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die Überprüfung der Qualität der Lüftung kann durch eine CO2-Messung erfolgen. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm akzeptabel. Der Wert sollte während der Corona-Pandemie möglichst unterschritten werden.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sollten nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden. Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen mit handelsüblichen desinfizierenden Haushaltsreinigern zu bearbeiten.

Weitere Punkte der aktuell gültigen Arbeitsschutzregeln betreffen Dienstreisen und Besprechungen, die Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung und die Berücksichtigung psychischer Belastungen. Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln im Detail zu kennen und für das Unternehmen relevante Schutzmaßnahmen individuell abzuleiten.

Dienstreisen in Zeiten von Corona

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in Coronavirus-Zeiten auf Dienstreise schicken, müssen einiges beachten. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob Beschäftigte zu innerdeutschen Dienstreisen oder zu Reisen ins Ausland verpflichtet sind. Wenn es zur Tätigkeit eines Mitarbeiters gehört, muss dies auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen.

Allerdings können Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Gemäß §106 Gewerbeordnung (GewO) dürfen Arbeitgeber das ihnen zustehende Weisungsrecht nur nach „billigem Ermessen“ ausüben.

Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. In diesem Rahmen muss die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beachtet werden. Dies gilt auch in der aktuellen Situation bei Dienstreisen in besonders vom Virus betroffene Gebiete.

Für Dienstreisen an andere Orte ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Die Dringlichkeit des jeweiligen Arbeitsauftrags sowie die potenzielle gesundheitliche Gefährdung des Mitarbeiters müssen Unternehmen unbedingt mit einbeziehen.