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Foto: © Africa Studio - Shutterstock

REACH Gefahrstoffe: Wann ist die Registrierung notwendig?

  • 21.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 5 Min.

Worum geht es bei dem Thema REACH Gefahrstoffe und was ist eine REACH Registrierung? Um Ihnen Klarheit zu verschaffen, behandeln wir genau diese Fragen in dem folgenden Artikel.

Was passiert, wenn die Übergangsfrist zur REACH Registrierung abgelaufen ist?

Im Jahr 2007 trat die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft. Am 1.6.2018 lief die letzte Registrierungsfrist ab. Es gibt viele Gründe, für nicht registrierte Stoffe, die Sie einkaufen.

Insgesamt 21.551 Stoffe hat man bisher registriert. Die europäische Chemikalienagentur (ECHA) hatte mit 70.000 Registrierungen gerechnet. Diese Zahl ergab sich aus den Vorregistrierungen, die der ECHA vorlagen. Doch die hohen Kosten haben letztlich viele Unternehmen von der REACH Registrierung abgehalten. Diese setzen sich aus der Registrierungsgebühr und den Kosten für die Beschaffung der geforderten Prüfdaten zusammen. Etliche Betriebe verfügen nicht über die nötige Expertise für die Ausarbeitung eines Registrierungsdossiers und benötigen daher einen Dienstleister – und da können schnell tausende Euro zusammenkommen.

Bei der letzten Übergangsfrist zur REACH Registrierung ging es um Stoffe, die man in Mengen von 1 bis 100 Tonnen pro Hersteller oder Importeur in der EU hergestellt oder in die EU importiert hat. Viele Unternehmen hatten Zweifel, dass die Kunden bereit sind, die Registrierungskosten mitzutragen und somit einen höheren Preis zu akzeptieren. Daher haben Chemikalienhersteller und Importeure auf die Registrierung verzichtet und die Produktion bzw. den Import bestimmter Stoffe zum 1.6.2018 eingestellt.

In diesen Fällen war keine REACH Registrierung nötig

Fällt ein Stoff, durch die Registrierung, in die Kategorie REACH Gefahrstoff, teilt Ihnen Ihr Lieferant die Registrierungsnummer mit. Denn sie ist bei der nächsten Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes in dieses Dokument aufzunehmen.

Fehlt die REACH-Registrierungsnummer, kann das verschiedene Ursachen haben:

  • der Stoff ist ein Polymer. Polymere sind nicht zu registrieren, wohl aber die darin enthaltenen Monomere und anderen Stoffe.
  • Es handelt sich um häufig verwendete ungefährliche Verbindungen und Stoffgruppen, zum Beispiel Naturstoffe, die in Anhang IV und V der REACH-Verordnung genannt sind.
  • Sie haben den Stoff Re-importiert. Exportierte Stoffe, die Sie wieder in die Gemeinschaft importieren, sind von der Registrierung ausgenommen, wenn der wiedereingeführte Stoff mit dem ausgeführten Stoff identisch ist.
  • der Stoff wurde wiedergewonnen. Er bedarf keiner REACH Registrierung, wenn der wiedergewonnene Stoff mit einem bereits von irgendjemandem, egal in welcher Menge, registrierten Stoff identisch ist.
  • der Lieferant stellt den Stoff ausschließlich für die Verwendung als Human- oder Tierarzneimittel oder in Lebens- oder Futtermitteln her.
  • man hat eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Registrierungspflicht beantragt, weil der Stoff derzeit ausschließlich für Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) hergestellt oder eingeführt wird.

REACH Gefahrstoffe: Sonderfall Zwischenprodukte

Ein Zwischenprodukt ist definiert als Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden. Es wird unterschieden zwischen:

  • nicht isolierten Zwischenprodukten,
  • Standort-internen isolierten Zwischenprodukten und
  • transportierten isolierten Zwischenprodukten.

Nicht isolierte Zwischenprodukte sind von REACH komplett ausgenommen. Für isolierte Zwischenprodukte war eine Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen möglich. Das ging jedoch nur, wenn die Herstellung und Verwendung ausschließlich unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgten, indem der Stoff durch technische Mittel strikt eingeschlossen wurde. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, war eine vollständige Registrierung vorzulegen.

Diese 4 REACH Gefahrstoffe gelten als besorgniserregend

Die REACH-Verordnung enthält in Anhang XIV eine Liste mit besonders besorgniserregenden Stoffen. Wer diese Stoffe verwenden möchte, braucht eine Zulassung. Im Februar 2017 hat die EU-Kommission die Nutzungserlaubnis für einige Stoffe verlängert.

Ein im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelisteter Stoff darf nach dem dort genannten Ablauftermin nur noch verwendet oder zur Verwendung in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung dafür erteilt wurde. Für die Verwendung bzw. Vermarktung müssen die Bedingungen eingehalten werden, die in der Zulassungsentscheidung festgelegt sind.

REACH Gefahrstoffe und Zulassungsvorschriften

Sie dürfen als nachgeschalteter Anwender diese Stoffe nur für Verwendungen nutzen, für die es eine Zulassung gibt. Dazu müssen Sie entweder den Stoff von einer Firma erhalten, die für diese Verwendung eine Zulassung erwirkt hat, oder selbst die Zulassung bei der Agentur beantragen.

Folgende Stoffe dürfen von bestimmten Unternehmen in einem Zeitraum von Februar 2019 bis April 2028 weiterverwendet werden:

  • Trichlorethylen (CAS-Nr.: 79-01-6)
  • Natriumdichromat (CAS-Nr. 7789-12-0)
  • Chromtrioxid (CAS-Nr. 1333-82-0)
  • Natriumchromat (CAS-Nr. 7775-11-3)

Die EU-Kommission begründet ihre Entscheidung damit, dass die Nutzen-Risiko-Abwägung ergeben hat, dass der gesellschaftliche Nutzen die Gefahren für die menschliche Gesundheit überwiege. Zudem gebe es keine geeigneten Alternativstoffe zu den Chemikalien.

Download-Hinweis: Die Verkündung der Entscheidung der EU-Kommission erfolgte am 15.2.2017 im Amtsblatt C48. Sie können die Ausgabe unter https://goo.gl/TqM5IH abrufen.

In der Datenbank der ECHA finden Sie alle REACH Gefahrstoffe

Auf der Internetseite der ECHA können Sie anhand verschiedener Kriterien nach registrierten Stoffen recherchieren. Hierzu gehören neben der Stoffbezeichnung auch Identifikationsnummern wie die CAS-, EG- oder Registrierungsnummer. So kann man herausfinden, ob man den Stoff vollständig (Full) oder als Zwischenprodukt (Intermediate) registriert hat. Wurde ein Stoff ausschließlich als Zwischenprodukt registriert, dürfen Sie den Stoff nur verwenden, wenn Sie bestätigen können, dass:

  • der Stoff während des gesamten Lebenszyklus und somit zum Beispiel während der Produktion, Probenahme, Entsorgung und Lagerung strikt eingeschlossen ist,
  • ausschließlich entsprechend ausgebildetes Personal mit dem Stoff umgeht,
  • bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten die Anlage vor dem Öffnen gereinigt und gespült wird,
  • durch spezielle Verfahrens- und Überwachungsmaßnahmen eine Minimierung von Emissionen jederzeit, das heißt auch bei Unfällen oder bei der Entstehung von Abfällen sichergestellt ist,
  • der Umgang mit dem Stoff in Ihrem Betrieb sorgfältig dokumentiert und überwacht wird.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb aus registrierten Stoffen Produkte wie beispielsweise Reinigungsmittel herstellen, die Sie auch an private oder gewerbliche Verwender verkaufen, benötigen Sie
Stoffe, die vollständig registriert wurden und somit in die Kategorie REACH Gefahrstoffe fallen. Anders ist die Situation, wenn Sie Stoffe synthetisieren. Hierfür können Sie Substanzen verwenden, die als Zwischenprodukt registriert wurden, sofern diese bei der Synthese vollständig verbraucht werden.

Wichtig: Wer nach dem 1.6.2018 erstmalig einen Stoff in einer Menge von 1 Tonne pro Jahr herstellt oder importiert, muss diesen registrieren. Dazu können Sie die ECHA Datenbank der registrierten Stoffe nutzen.

Autor: Redaktion Safety Xperts