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Foto: © mewaji | Adobe Stock

Gefahrstoffe und Gefahrgut: Die wichtigsten Vorschriften zum Gefahrguttransport

  • 15.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 14 Min.

Gefahrstoffe und Gefahrgut sind zwei Begriffe, die strikt voneinander getrennt werden müssen. Worin der Unterschied besteht und welche Regelungen Arbeitgeber und Unternehmen bei einem Gefahrguttransport beachten müssen.

Gefahrgut wird weltweit auf unterschiedlichen Verkehrswegen transportiert – auf der Straße, auf Schienen, auf dem Wasser sowie in der Luft. Jedes Unternehmen, das Gefahrguttransporte durchführt, muss sich an bestimmte Regelungen halten, die nachfolgend erläutert werden.

Wenn Unfälle bei Gefahrguttransporten passieren, ist nicht nur die Gesundheit von Menschen und Tieren bedroht. Ein Unfall mit Gefahrgut kann schwere und langfristige Folgen für die Umwelt haben. Deshalb gibt es die strengen Vorschriften und Regeln für Gefahrguttransporte. Zunächst werden jedoch die Unterschiede zwischen Gefahrgut und Gefahrstoffe genau definiert. Der Ratgeber "Beförderung gefährlicher Güter - Worauf Sie in der Transportkette achten müssen" klärt sie über die korrekte Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und Dokumentation von gefährlichen Gütern auf.

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Was sind Gefahrstoffe?

Gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zählen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu den Gefahrstoffen, die explosionsfähig sind. Die GefStoffV stuft auch diejenigen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse als gefährlich ein, die wiederum bei der Herstellung von Stoffen und Gemischen entstehen. Darüber hinaus können während des Herstellungsprozesses gefährliche Stoffe entstehen, die explosionsfähig sind.

Gemäß GefStoffV zählen sie ebenfalls zu den Gefahrstoffen. Diese sind entweder reizend, giftig oder ätzend. Darüber hinaus können manche Gefahrstoffe krebserregend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich sein. Der Gefährlichkeitsgrad der Gefahrstoffe lässt sich in der Regel anhand der Piktogramme ablesen, mit denen sie gekennzeichnet sind. Gefährliche Stoffe oder deren Verpackungen müssen dementsprechend für den Gefahrguttransport gekennzeichnet werden.

Ausnahmen gibt es bei manchen Kosmetik- und Arzneiprodukten. Diese Gefahrstoffe müssen bei einem Gefahrguttransport nicht immer als Gefahrstoffe deklariert werden. In diesem speziellen Fall greift die Kosmetik- und Arzneimittelverordnung. Laut Angaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlstandspflege (BGW) können die Stoffe aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden.

Gefahrstoffe kommen in einer Vielzahl von beruflichen Bereichen zum Einsatz. Für den Umgang mit ihnen gibt es einige Regeln zu beachten. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber geeignete Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen anwenden, um die Gesundheit der Beschäftigten nicht zu gefährden.

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) sind Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Demnach müssen Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze der Mitarbeiter durchführen. Gefährdungen am Arbeitsplatz können sich unter anderem durch die Gestaltung und die Einrichtung des Arbeitsplatz ergeben. Darüber hinaus führen physikalische, chemische und biologische Belastungen zu Gefährdungen für die Beschäftigten. Auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit spielen bei der Gefährdungsbeurteilung eine Rolle.

Wenn Gefahrstoffe für die beruflichen Tätigkeiten verwendet oder zur Weiterverarbeitung hergestellt werden, sind Arbeitgeber laut § 5 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Damit der Umgang mit den Gefahrstoffen im Betrieb korrekt abläuft und die Gefährdungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen eliminiert oder auf ein Minimum reduziert werden, gibt es Gefahrstoffbeauftragte im Unternehmen.

Ein solcher Gefahrstoffbeauftragter ist in der Regel ein Mitarbeiter im Unternehmen, der die betrieblichen Prozesse und die sich daraus ergebenden Gefährdungen genau kennt. Wenn Unternehmen aufgrund der personellen Ressourcen keinen Gefahrstoffbeauftragten benennen können, gibt es die Möglichkeit des externen Beraters. Betriebe können sich an die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder an einen anderen Unfallversicherungsträger wenden.

Bedeutung des Gefahrstoffmanagements

Wenn in Betrieben mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder sie dort hergestellt oder für den Weitertransport gelagert werden, ist ein Gefahrstoffmanagement unerlässlich. Das primäre Ziel des Gefahrstoffmanagements ist es, die Gesundheit der Mitarbeiter nicht zu gefährden und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn es zu einem Unfall mit den Gefahrstoffen kommt. Darüber hinaus gehört ein Notfallplan zum Gefahrstoffmanagement dazu.

Es gibt zahlreiche Hilfsmittel, mit denen Unternehmen ein erfolgreiches Gefahrstoffmanagement auf die Beine stellen können. Unter anderem gehört die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und die Unterweisungen zu einem Gefahrstoffmanagement.

Ein weiteres und wichtiges Element des Gefahrstoffmanagements ist das Gefahrstoffverzeichnis. Laut Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber ein solches Verzeichnis führen. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), speziell TRGS 400, enthalten die Vorgaben für die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses.

Die TRGS konkretisieren die Gefahrstoffverordnung und müssen deshalb zwingend in das Gefahrstoffmanagement mit einbezogen werden. Darüber hinaus bildet das Gefahrstoffverzeichnis die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Außerdem muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass in dem Gefahrstoffverzeichnis die Vollständigkeit und Aktualität der Sicherheitsdatenblätter erfasst ist.

Vor dem Hintergrund des Gefahrstoffmanagements spielt die Kennzeichnungspflicht der Gefahrstoffe eine wichtige Rolle. Ziel der Kennzeichnung ist es, die Beschäftigten des Betriebs vor den Gefahren der Stoffe und Gemische zu schützen.

Damit Unternehmen den Gefährlichkeitsgrad der gefährlichen Stoffe richtig einschätzen und die einzelnen Gefahrstoffe korrekt kennzeichnen, kann die GESTIS-Stoffdatenbank zu Hilfe genommen werden. Die Datenbank enthält aktuell Gefahrstoffinformationen zu rund 8.800 Stoffen.

In diesem Zusammenhang ist auch das Sicherheitsdatenblatt wichtig. Das Dokument dient der Übermittlung von Informationen zu gefährlichen Stoffen und Erzeugnissen. Das Sicherheitsdatenblatt muss vom Lieferanten erstellt werden, wenn ein Stoff laut CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft wird.

CLP-Vorschrift: Verpflichtung zur Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen

Aus Sicherheitsgründen müssen gefährliche Stoffe und Gemische am Arbeitsplatz genau eingestuft und gekennzeichnet sein. Die Regeln für die Kennzeichnung finden sich in der sogenannten CLP-Verordnung.

Das Poster „Bedeutung der Gefahrstoffkennzeichnung“ zeigt eine übersichtliche Tabelle mit allen Symbolen und der jeweiligen gefährlichen Eigenschaft.

CLP steht als Abkürzung für "Classification Labelling and Packaging". Die CLP beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Das Ziel der CLP-Verordnung ist es, ein hohes Niveau zum Schutz für die menschliche Gesundheit sowie für die Umwelt und den freien Verkehr von Stoffen und Gemischen und Erzeugnissen zu gewährleisten.

Die CLP-Vorschrift ist seit dem 1. Juni 2015 innerhalb der EU die einzig geltende Gesetzgebung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Darüber hinaus die CLP für alle Mitgliedsstaaten bindend und auf alle Wirtschaftszweige anwendbar.

Durch die CLP-Vorschrift werden Hersteller, Importeure und Anwender von gefährlichen Stoffen oder Gemischen im Vorfeld des in Umlaufbringens zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Chemikalien und Erzeugnisse verpflichtet. Ein Hauptziel der CLP-Regelung: Es muss festgestellt werden, ob Chemikalien, Stoffgemische und weitere Erzeugnisse Eigenschaften aufweisen, die bei der Einstufung als gefährlich gelten.

Sollten chemische Erzeugnisse und Gemische die Einstufungskriterien der CLP-Verordnung erfüllen, werden die Gefahren eines Stoffes oder Gemisches durch die Zuweisung zu einer bestimmten Gefahrenklasse und -kategorie bekannt gegeben. Die Gefahrenklassen der CLP-Verordnung beziehen sich beispielsweise auf Gesundheits- und Umweltgefahren sowie auf zusätzliche Gefahren.

Nach der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches müssen die ermittelten Gefahren den weiteren Akteuren in der Lieferkette mitgeteilt werden. Die Kette fängt bei der Herstellung der Gefahrstoffe an und endet beim Verbraucher. Die Gefahrenkennzeichnung – unter anderem mit Sicherheitsdatenblättern – ermöglicht die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder eines Gemischs. Mit der Kennzeichnung wird auf die Gefahr und die entsprechenden Risiken der Chemikalien hingewiesen.

GHS: CLP-Verordnung wird umgesetzt

Bei GHS handelt es sich um ein System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Das GHS definiert und klassifiziert die Gefahren, die mit dem Einsatz der chemischen Stoffe einhergehen. Darüber hinaus stellt das GHS sicherheitsrelevante Daten auf Produktkennzeichnungen und Sicherheitsdatenblättern zur Verfügung.

Das Ziel der GHS besteht im Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt. Dazu werden den Benutzern von Chemikalien grundlegende Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung gestellt. Beispiele hierfür sind Gefahrensymbole oder Gefahrenpiktogramme.

Das GHS wurde von der UN eingeführt und ist die Basis für die Verordnung der EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte. Mit der CLP-Verordnung setzt die EU das GHS-System der UN um. Die offizielle Publikation des GHS steht auf der Webseite der UN kostenfrei zur Verfügung.

Darüber hinaus ist die CLP-Verordnung die wichtigste Ergänzung der REACH-Verordnung. REACH ist die Abkürzung für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Wesentliche Inhalte von REACH wurden in die CLP-Verordnung übertragen.

Relevanz der CLP/GHS-Verordnung

  • Für Unternehmen, die derartige Gemische importieren.
  • Nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen, darunter Formulierer.
  • Unternehmen, die mit Stoffen und Gemischen Handel betreiben und bei denen Verpackungen dafür anfallen.

Alle Lieferanten müssen sicherstellen, dass ihre Stoffe und Gemische entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden, bevor sie in der EU angeboten werden.

Definition von Gefahrgut

Das Gefahrgutbeförderungsgesetzt (§ 2 GGBefG) definiert den Begriff Gefahrgut.

"Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können."

Einteilung in Gefahrgutklassen

Gefahrgüter werden in insgesamt neun Gefahrgutklassen unterteilt. Diese sind folgende:

Beförderung von Gefahrgut

Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen Unternehmen neben den Gefahrzetteln zusätzliche Warntafeln an die Gefahrguttransporter anbringen. Dies sind orangefarbene rechteckige Tafeln, auf der zwei Zahlengruppen untereinander stehen. Oben stehen die Gefahrnummer und unten die Stoffnummer. Letzte wird auch als UN-Nummer bezeichnet.

Durch die Gefahrnummer lässt sich die Gefahr des jeweiligen Stoffes und Gemisches näher spezifizieren. Beispielsweise steht die Zahl 22 für tiefgekühltes Gas und die Zahl 236 für brennbares giftiges Gas. Darüber hinaus steht die Zahl 33 für leicht entflammbare Flüssigkeiten mit einem niedrigen Flammpunkt. Die Gefahrnummer ist international genormt.

Die UN-Nummer (Stoffnummer), die ebenfalls internationale Gültigkeit hat, verweist auf chemische Substanzen. Darüber hinaus kann die UN-Nummer auch auf dem Gefahrzettel stehen. Beispiele für UN-Nummern werden nachfolgend genannt:

  • 1202: Dieselkraftstoff / Heizöl
  • 1203: Benzin
  • 1223: Petroleum / Kerosin
  • 1965: Flüssiggas

Gefahrguttransporte unter ADR-Bestimmungen

Das ADR ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. ADR steht als Abkürzung für „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“.

Unter anderem regelt das ADR:

  • die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die dazugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
  • Kennzeichnung und Dokumentation, wie beispielsweise Beförderungspapiere und schriftliche Weisung eines Gefahrguttransports
  • die Bau- und Prüfvorschriften von Behältern, Tanks und Fahrzeuge für Gefahrguttransporte
  • Befreiung und Einhaltung der ADR-Vorschriften

Bislang gibt es 50 ADR-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland. Alle zwei Jahre ändern sich die Vorschriften des ADR. Die letzten Neuregelungen traten am 1. Januar 2019 in Kraft. Betriebe, die Gefahrguttransporte durchführen, können sich beim Bundesverkehrsministerium über die Regeln informieren.

Das Ministerium stellt kostenfrei eine Broschüre zur Verfügung. Die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen finden Sie auf der Webseite des Ministeriums.

Kennzeichnung von Gefahrgut

Die "ADR Infotafel" zeigt alle Gefahrzettel inklusive ihrer Gefahrklassen und gefährlichen Eigenschaften. Außerdem erklärt das Poster, wie Sie Versandstücke oder Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern richtig kennzeichnen müssen.

Verschiedene Warntafeln

Für die Kennzeichnung von Gefahrgütern gibt es verschiedene Warntafeln.

  • Neutrale Warntafel: Die neutrale Warntafel weist auf Gefahrgüter aller Art hin und hat die Abmessungen 30 x 40 Zentimeter. Bei Pkw und Transportern müssen sie allerdings auf 15 x 30 Zentimeter verkleinert werden. Die neutrale Warntafel weist zudem auf Gefahrgüter aller Art hin.
  • Warntafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr: Tanktransporte müssen mit dieser Warntafel zusätzlich zur neutralen Warntafel seitlich versehen werden.
  • Abfallwarntafel: Mit dieser Warntafel muss ein Transport mit Abfall versehen werden. Die Tafel muss sowohl an der Front als auch am Heck des Fahrzeugs befestigt werden.
  • Warntafel für erwärmte Stoffe: Diese Warntafeln haben ein Thermometer in einem roten Dreieck als Kennzeichnung. Damit werden Gefahrguttransporte gekennzeichnet. Bei Flüssigkeiten muss dieses Symbol ab 1.100 Grad Celsius und bei Feststoffen ab 240 Grad Celsius seitlich und am Heck angebracht werden. Beispiele für Gefahrguttransporte mit dieser Warmtafel sind Bitumen oder flüssiges Aluminium.

Kennzeichnung durch Großzettel

Neben den Warntafeln erfolgt die Kennzeichnung von Gefahrgütern durch Großzettel. Sowohl die Warntafel als auch der Großzettel können aus unterschiedlichen Materialien sein. In den meisten Fällen werden Aufkleber verwendet. Es gibt allerdings auch Beschriftungen aus Pappe. In beiden Fällen handelt es sich um eine temporäre Beschriftung von Gefahrgut.

Daneben gibt es die dauerhafte Markierungfür Gefahrgut. Diese ist in der Regel für die Kennzeichnung an Containern oder für LKW gedacht und sind spezielle Folien, die den ADR-Vorschriften entsprechen. Diese Folien sind die Warntafeln.

Diese müssen eine rückstrahlende Oberflächeaufweisen, so dass sie von anderen Verkehrsteilnehmern auch im Dunkeln gesehen werden können. Zudem sollen sie nach ADR-Vorschrift 40 x 30 Zentimeter groß sein. Außerdem muss die sogenannte UN-Nummer und die jeweilige Gefahrgutklasse ersichtlich sein.

Bei Containern oder Tanks müssen die Großzettel gut sichtbar an der Außenseite angebracht sein. Werden mehrere gefährliche Stoffe transportiert, können auch mehrere Zettel angebracht werden. In diesem Fall wird vom Bezettelung gesprochen.

ADR- und RID-Vorschriften bei Kennzeichnung beachten

Die Kennzeichnungspflicht von Gefahrgut ist gesetzlich in den bereits erwähnten ADR-Vorschriften festgelegt. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungspflicht auch im sogenannten RID (Reglement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses) geregelt.

Dies sind die Regelungen für die Beförderung von Gefahrgütern auf Schienen. Umgangssprachlich wird von ADR- und RID-Vorschriften gesprochen. In Deutschland wurde die Kennzeichnungspflicht nochmals im Gesetz zur Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) integriert – speziell in der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt".

Unter §2 GGBefG ist genau definiert, was unter Gefahrgut zu verstehen ist:

"Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können."

Durch die international einheitliche Symbolik sollen andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahrgüter sowie auf den Gefahrguttransport aufmerksam gemacht werden. Sollte es zu einem Unfall kommen, können die Rettungskräfte am Ort der Unglücksstelle darauf aufmerksam gemacht werden.

Durch die Kennzeichnungspflicht soll die Sicherheit für Mensch und Umwelt gewährleistet werden. Bei Gefahrgütern geht die Sicherheit vor und darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Obwohl die einzelnen Regelungen zu Gefahrgütern und Gefahrguttransporten sehr komplex sind, dienen sie in erster Linie der Sicherheit der Bevölkerung.

Beförderungspapier beim Gefahrguttransport

Gemäß den ADR-Vorschriften muss auf dem Gefahrguttransport stets das Beförderungspapier mitgeführt werden. Bei diesem handelt es sich um eine Zusammenfassung mit folgenden Informationen:

  • UN-Nummer (Gefahrgut, das transportiert wird)
  • Nummer des Gefahrzettels (oder der Gefahrgutklasse)
  • Verpackungsgruppe des Gefahrguts
  • Versandstücke (für den Fall, dass es verpacktes Gefahrgut ist)
  • Gesamtmenge des transportierten Stoffs
  • Absender und Empfänger
  • Sondervereinbarung (nur in bestimmten Fällen)
  • Tunnelbeschränkungscode (für den Fall, dass während des Transports ein Tunnel durchquert werden muss)

Sicherheitsdatenblatt beim Gefahrguttransport

Bei Gefahrguttransporten ist das Sicherheitsdatenblatt von hoher Bedeutung. Unter anderem gibt das Dokument Hinweise zum Transport. Allerdings gibt es keine Pflicht, das Dokument mitzuführen. In den meisten Fällen wird es für die Vorbereitung und Abwicklung von Gefahrguttransporten verwendet.

Darüber hinaus enthält das Sicherheitsdatenblatt Informationen, die der Anwender für den sicheren Umgang mit Chemikalien, Gefahrstoffen, Stoffgemischen und Gegenständen benötigt. Folgende Angaben sind in dem Sicherheitsdatenblatt enthalten:

  • Angaben / Identität des Produkts
  • Auftretende Gefährdungen
  • sichere Handhabung
  • Maßnahmen zur Prävention
  • Maßnahmen im Gefahrenfall
  • Hinweise für den Transport

Zudem dienen die Sicherheitsdatenblätter zur Informationsweitergabe nach REACH, der EU-Chemikalienverordnung. Lediglich industrielle und gewerbliche Verwender haben Anspruch auf das Sicherheitsdatenblatt. Privatleute sind davon ausgenommen.

Neben der europäischen Chemikalienverordnung gibt es das deutsche Chemikaliengesetz. Das Ziel des Chemikaliengesetzes (ChemG) ist es, Menschen, Tiere und Umwelt vor den schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zudem sollen die von den Stoffen ausgehenden Gefahren erkennbar gemacht und abgewendet werden. Außerdem hat das ChemG den Zweck der Entstehung von Gefahrstoffen vorzubeugen.

Unter anderem wird das Gesetz bei kosmetischen Mitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angewandt. Weitere Anwendungsbereiche sind radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes. Darüber hinaus wird das Gesetz bei Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetz angewandt.

Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen

Zu den Industriellen und gewerblichen Verwendern gehören Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind. Laut Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) müssen sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Transportdienstleister sowie Unternehmen, die Gefahrgüter verladen und verpacken.

Produkte, wie beispielsweise Haarspray, Batterien oder gefährlicher Abfall unterliegen dem Gefahrstoffrecht (Gefahrstoffverordnung). Aus diesem Grund sind viele Betriebe von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten betroffen.

Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte steht dem Unternehmen, das an der Herstellung oder Distribution der Gefahrstoffe beteiligt ist, beratend zur Seite. Zu den Aufgaben zählen vor allem die Durchführung regelmäßiger Begehungen sowie die Erstellung eines gesetzlich geforderten Berichts. Zudem gehört die Mitarbeiterunterweisung zu den Inhalten der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten.

Müssen Betriebe einen externen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmen, die im Tagesgeschäft mit gefährlichen Stoffen und Chemikalien zu tun haben, können einen Beschäftigten zum Gefahrgutbeauftragten ernennen. Laut GbV muss der Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen externen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Wenn es sich bei dem Gefahrgutbeauftragten um einen Angestellten des Betriebs handelt, müssen die anderen Beschäftigten darüber informiert werden.

Checkliste zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

  • Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden
    • von einem Mitarbeiter des Unternehmens/ Betriebes, auch wenn er andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung)
    • von einer dem Unternehmen/ Betrieb nicht angehörenden Person
    • von Unternehmen/ Betriebsinhaber selbst (hier ist keine schriftliche Bestellung nötig)
  • Die Anzahl der Beauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Betriebs und ist abhängig von der Betriebsgröße sowie der Menge an gefährlichen Stoffen, die pro Jahr transportiert werden.
  • Das Unternehmen muss den internen oder externen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
  • Der Zuständigkeitsbereich muss genau festgelegt werden.

Die IHK der einzelnen Bundesländer bieten entsprechende Schulungen zu Gefahrguttransporten an. Der Gefahrgutbeauftragte muss eine solche Schulung besuchen und bestehen. Nach bestandener Prüfung erhält der Gefahrgutbeauftragte eine Bescheinigung, die 5 Jahre Gültigkeit hat.

Befreiung von der Verpflichtung

Es gibt Fälle, in denen sich Unternehmen von der Verpflichtung einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, befreien lassen können. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein.

  • Die Unternehmertätigkeit muss sich auf freigestellte Förderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf Binnengewässer sowie auf See beziehen. In den ADR-Vorschriften gibt es dafür einen Unterabschnitt 1.3.1 ADR.
    Darüber hinaus sind Betriebe von der Verpflichtung der Bereitstellung eines Gefahrgutbeauftragten freigestellt, wenn die Beförderung ausschließlich nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RDI/ADN/IMDG_Code erfolgt.
  • Die Befreiung erfolgt dann, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden. Bei radioaktiven Stoffen sind es die UN-Nummern 2908 und 2911.
  • Betriebe können sich von der Pflicht befreien lassen, wenn sie ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen haben.
  • Von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind die Unternehmen, die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. Ausgenommen sind in diesem Fall Stoffe der Klasse 7 sowie gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3.
  • Wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Entladung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr bezieht, brauchen Betriebe ebenfalls keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen oder müssen selbst als dieser agieren.