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Gleichbehandlungsgesetz
Foto: © Ink Drop - Shutterstock

Topaktuelles Urteil zum Gleichbehandlungsgesetz

  • 16.04.2022
  • Gabriele Janssen
  • 1 Min.

Ein Mitarbeiter bekommt die Zeit zum An- und Ablegen der vorgeschriebenen Persönlichen Schutzausrüstung vergütet – der andere nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem im April 2017 veröffentlichen Urteil klargestellt, dass auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz gilt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für das Anlegen von PSA

Gerichtsurteil prüft Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz

Der Fall: In einem Betrieb ist an bestimmten Arbeitsplätzen stets persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Um diese PSA anzulegen, musste der klagende Mitarbeiter nach Betreten des Betriebsgeländes zunächst die bereitliegende saubere PSA abholen, sich zu seinem Spind begeben, sich entkleiden und die PSA anlegen. Anschließend konnte er seinen Arbeitsplatz aufsuchen, der ohne PSA nicht betreten werden darf. Diese Zeit wurde dem Mitarbeiter nicht vergütet. Andere Beschäftigte, die normalerweise in Privatkleidung arbeiteten und nur gelegentlich während der Arbeitszeit Bereiche betreten, für die die PSA erforderlich ist, bekamen die Umkleide- und Wegezeiten bezahlt. Gegen diese Ungleichbehandlung klagte ein Mitarbeiter.

Das Urteil des BAG

Das BAG sieht in diese Praxis einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitnehmer hat nun dank seiner Klage einen Anspruch auf Vergütung sowohl für die Zeiten, die er für das An- und Ablegen der PSA aufwendet, als auch für die hiermit im Zusammenhang stehende Wegezeit.

Die Besonderheit: Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn – so wie im vorliegenden Fall – eine kollektive Regelung, das heißt eine Regelung für eine Mehrzahl von Mitarbeitern, vorhanden ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann daher immer nur dann vorliegen, wenn ein Mitarbeiter behauptet, von einer bestehenden kollektiven Regelung zu Unrecht ausgeschlossen worden zu sein. Einzelvertragliche Regelungen sind somit nicht berührt.

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