Navigation

Jugendarbeitsschutzgesetz
Foto: © ehrenberg-bilder - fotolia.com

Jugendarbeitsschutzgesetz: Das gilt bei der Beschäftigung von Jugendlichen

  • 25.05.2023
  • Christoph Ledder
  • 6 Min.

Zahlreiche Betriebe bieten Ausbildungsplätze für Jugendliche an. Dabei unterliegen die Unternehmen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Jugendarbeitsschutzgesetz in Deutschland. Das JArbSchG beinhaltet die Vorschriften zur Beschäftigung von jugendlichen, minderjährigen Azubis sowie von Schülern. Dazu gehören unter anderem Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Gesundheitsvorsorge sowie sonstige Pflichten des Arbeitgebers, um die Gesundheit von Jugendlichen am Arbeitsplatz zu garantieren. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Ausbildung absolvieren und Arbeitnehmer in einem Betrieb sind (§ 1 JArbSchG).

Wie viele Stunden dürfen Jugendliche arbeiten? 

Unternehmen bzw. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nicht länger als acht Stunden am Tag beschäftigen (§ 8 Art. 1 JArbSchG). Darüber hinaus dürfen sie nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn es Werktage gibt, an denen die Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, können Jugendliche an den restlichen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. Jugendliche, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig und über 16 Jahre sind, dürfen nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten. Zudem dürfen sie 85 Stunden in einer Doppelwoche nicht überschreiten.

Regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch Ruhepausen? 

Die Dauer der Ruhepausen definiert Paragraf 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Demnach müssen Unternehmen den Jugendlichen Ruhepausen von angemessener Dauer gewähren. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden ist laut JArbSchG eine Ruhepause von 30 Minuten vorgeschrieben. Wenn die Arbeitszeiten mehr als sechs Stunden betragen, sind Ruhepausen von 60 Minuten vorgeschrieben. Ruhepausen sind per definitionem eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Ruhepausen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor dem Ende der Arbeitszeit genommen werden. Darüber hinaus dürfen Jugendliche länger als viereinhalb Stunden hintereinander nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Gilt die Samstagruhe für minderjährige Jugendliche? 

Gemäß § 16 JArbSchG gilt die Samstagruhe für Jugendliche. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden. Dennoch gibt es Ausnahmen der Samstagruhe für einige Branchen. Beispiele hierfür sind unter anderem Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie in der Gastronomie und im Schaustellergewerbe. Ausnahmen der Samstagruhe gelten allerdings auch bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie im ärztlichen Notdienst, in Kfz-Werkstätten sowie bei den Jugendlichen, die in Bäckereien und bei Friseuren arbeiten. 

Für diese Jugendliche gilt gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz: Mindestens zwei Samstage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wenn sie am Samstag, Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, muss ihnen bei einer Fünf-Tage-Woche ein freier Tag zur Verfügung gestellt werden. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, insofern die Jugendlichen an diesem Tag keine Berufsschule haben. 

Gibt es auch Tätigkeiten, die für Jugendliche tabu sind? 

Jugendliche Beschäftigten ist es laut JArbschG verboten, im Akkord zu arbeiten und sie dürfen auch nicht unter Tage arbeiten. Ausnahmen stellen hier allerdings Jugendliche über 16 Jahre dar (§ 24 Abs.2 JArbSchG). Sie dürfen dann unter Tage beschäftigt werden, soweit dies dem Ausbildungsziel dient oder wenn sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung zur Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben. Darüber hinaus müssen die Jugendlichen über 16 Jahre bei Arbeiten unter Tage von einem fachkundigen Mitarbeiter des Betriebs beaufsichtigt werden. 

Außerdem dürfen sie Betriebe nicht mit folgenden Arbeiten beschäftigen, wenn: 

  • sie ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.
     
  • sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. 
     
  • es Arbeiten sind, bei denen sie Unfallgefahren ausgesetzt sind, die sie wegen eines mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen und abwenden können.
     
  • ihre Gesundheit bei Arbeiten durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
     
  • sie Arbeiten verrichten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
     
  • es Arbeiten sind, bei denen sie mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen können.
     

Dürfen Jugendliche nur nach einer Erstuntersuchung beschäftigt werden? 

Betriebe, in denen Jugendliche eine Ausbildung beginnen – also in das Berufsleben eintreten – dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der vergangenen vierzehn Monaten untersucht worden sind (§ 32 Abs.1 JArbschG). Hier handelt es sich um die sogenannte Erstuntersuchung. Die Bescheinigung der Erstuntersuchung vom Arzt muss dem Arbeitgeber vorliegen.

Eine Ausnahme gibt es auch hier: Wenn es sich nur um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine Tätigkeit handelt, die nicht länger als zwei Monate andauert, braucht es keine Erstuntersuchung der Jugendlichen. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Arbeiten keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind. Allerdings sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Nachuntersuchung vor.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung erforderlich. Diese Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. 

Darf eine Beschäftigung am Berufsschultag erfolgen?

In Deutschland erfolgt die Berufsausbildung nach dem sogenannten dualen System. Eine Berufsausbildung wird demnach an zwei Orten absolviert – im Betrieb sowie in der Berufsschule. Der Ausbildungsbetrieb vermittelt die praktischen Fähigkeiten, die Berufsschule die theoretischen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Jugendliche für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden (§ 9 JArbSchG). Das Gesetz definiert einen Berufsschultag einmal pro Woche. 

Insgesamt umfasst der Berufsschultag fünf Unterrichtsstunden, die je 45 Minuten dauern. Für den Betrieb heißt das konkret, dass Azubis an einem Berufsschultag nicht dort tätig werden dürfen. Auf die Ausbildungszeit – die Zeit, die vom Auszubildenden geleistet werden muss – muss der Berufsschultag mit der täglichen Ausbildungszeit angerechnet werden. Die Anrechnung an seine Ausbildungszeit muss auch dann erfolgen, wenn es zwei Berufsschultage in der Woche sind. 

Darüber hinaus ist der Blockunterricht an Berufsschulen üblich. Oft sind es mindestens 25 Stunden je 45 Minuten an fünf Tagen. Für diese Woche müssen die Azubis vom Betrieb freigestellt werden, und dürfen in dieser Zeit nicht im Betrieb tätig sein.

Das modernisierte Berufsbildungsgesetz (BBiG), das bereits am 1. Januar 2020 in Kraft trat, sieht zudem vor, dass Azubis am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung vom Betrieb freigestellt werden. Zudem gilt eine Rückkehr in den Betrieb dann als unzumutbar, wenn sich aufgrund der Dauer der Berufsschulzeit eine Restdauer ergibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Weg zum Betrieb aufgewendet werden müsste und die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht mehr dem eigentlichen Zweck dienen würde. Rechtliche Grundlagen für den Berufsschulalltag sind §§ 15 und 19 BBiG sowie § 9 JArbSchG. 

Regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch die Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Kindern?

Auch das regelt das JArbSchG: Wenn Kinder nicht mehr der Vollzeitschulfplicht unterliegen, dürfen sie einerseits in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Andererseits dürfen sie außerhalb des Ausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Und dies bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich. §§ 8 bis 46 des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden darauf Anwendung. In Deutschland bedeutet die Vollzeitschulpflicht die Schulpflicht in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I. Die Vollzeitschulpflicht berücksichtigt zehn Jahre Schulbesuch, Wiederholungen aufgrund von Nichtversetzungen oder freiwillige Wiederholungen werden bei der Vollzeitschulpflicht mit eingerechnet. 

Wie ist der Urlaubsanspruch der jugendlichen Beschäftigten geregelt? 

Der Urlaubsanspruch von minderjährigen Jugendlichen ist in § 9 JArbSchG geregelt. Demnach müssen Arbeitgeber den Jugendlichen bezahlten Urlaub zur Erholung gewähren. Die Urlaubstage pro Jahr sinken mit dem Alter der Beschäftigten. Ihnen stehen mindestens 30 Werktage Urlaub zu, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 Jahre alt sind. Sie haben einen Urlaubsanspruch auf mindestens 27 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind. Außerdem haben sie einen Urlaubsanspruch von mindestens 25 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind. 

Eine Ausnahme bilden die Jugendlichen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt sind. In jeder der genannten Altersgruppe erhalten sie einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. 

Wer ist für die Kontrolle des Jugendarbeitsschutzgesetzes verantwortlich? 

Das Gesetz schützt alle Jugendlichen unter 18 Jahren, die in einem festen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Darüber hinaus soll es die minderjährig Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit sowie vor möglichen Entwicklungsstörungen bewahren. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt nimmt die Kontrollen in den Betrieben vor, ob die Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz dort auch tatsächlich eingehalten werden. Zu den Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes überwachen, gehört auch das Amt für Arbeitsschutz. Im Bergbau ist diese Aufsichtsbehörde das Bergamt. 

Mit welchen Strafen müssen Betriebe bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz rechnen? 

Betriebe, die gegen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen, müssen mit zum Teil hohen Geldstrafen rechnen. Der Gesetzgeber sieht Bußgelder bis zu 1.500 Euro vor. Je nach Verstoß fallen die Geldstrafen für die Betriebe unterschiedlich hoch aus. Wenn Unternehmen zum Beispiel Jugendliche in der Nacht beschäftigen, kostet sie der Verstoß 200 Euro bis zu einer Stunde. Anschließend beträgt das Bußgeld 200 Euro für jede weitere Stunde. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber 1.500 Euro Geldstrafe für den Verstoß gegen das Verbot der Akkordarbeit vor.