Bei der Beschäftigung von Jugendlichen trifft den Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht. Die wichtigsten Regelungen zu Beschäftigungsbeschränkungen und -einschränkungen für Jugendliche sind im Jugendarbeitsschutzgesetz definiert. Bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie diese berücksichtigen und Jugendliche im Betrieb als besonders schutzbedürftige Personengruppe gesondert betrachten.
Der Gesetzgeber sieht Kinder und Jugendliche, das sind Personen unter 18 Jahren, als besonders schutzbedürftige Personengruppe. Daher definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regeln bezüglich Arbeitszeit, Beschäftigungsverboten und -beschränkungen, Gesundheitsvorsorge und sonstigen Pflichten des Arbeitgebers, um die Gesundheit von Jugendlichen auch am Arbeitsplatz zu garantieren. Darunter fallen auch Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Folgende Tätigkeiten beschränkt das Jugenarbeitsschutzgesetz
Jugendliche sind für Sie als Sifa eine besondere Risikogruppe, unter anderem wegen
- ihrer mangelnden Kenntnis der möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz;
- ihres „jugendlichen Leichtsinns“, der oft zur Unterschätzung von Gefahren führt;
- möglicher übermäßiger Beanspruchung aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten, z. B. in Krankenhäusern, und
- schwerer körperlicher Tätigkeiten, beispielsweise im Baugewerbe.
Demnach dürfen Sie Jugendliche mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigen:
- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.
- Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.
- Arbeiten, bei denen sie Unfallgefahren ausgesetzt sind, die sie wegen eines mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
- Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
- Akkordarbeit und Arbeiten unter Tage.
Beachten Sie grundsätzlich bei gefährlichen Arbeiten, dass Jugendliche nur mit gefährlichen Tätigkeiten, etwa Schweißarbeiten, beschäftigt werden, wenn es für ihre Ausbildung notwendig ist und sie dabei von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden.
TIPP: Gehen Sie die die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze von Jugendlichen nochmal zusammen mit dem Ausbilder oder Meister durch. Dieser weiß am besten, wo schnell was passieren kann.
Jugendliche benötigen die Unterweisung halbjährlich
Auch wenn Sie Ihre Sicherheitsunterweisungen üblicherweise jährlich halten, gelten bei Jugendlichen andere Regelen. Denn neben der Erstunterweisung sind bei den jüngeren Kollegen höchstens halbjährliche Abständen vorgeschrieben.
Besondere Regelungen zu Arbeits- und Freizeit
Des Weiteren gibt das JArbSchG Beschränkungen bezüglich der Länge und des Zeitpunktes der Arbeitszeit vor. In der Tabelle finden Sie die besonderen Arbeitszeitregelungen, die Sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beachten müssen:
Arbeitszeitenregelung nach Jugendarbeitsschutzgesetz | |
Dauer der Arbeitszeit |
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Freizeit, Wochenend- und Feiertagsruhe |
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Freistellung | Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Berufsschulunterricht) |
Ruhepausen |
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Wichtig bei Ferienjobbern: Bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht (die etwa in Bayern und Hessen 9, in NRW aber 10 Jahre beträgt) dürfen Jugendliche nur 4 Wochen bzw. 20 Tage im Jahr arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie diese Zeit am Stück oder über das Jahr verteilt jobben. Wenn Ihr noch schulpflichtiger Ferienjobber also schon 2 Wochen in den Osterferien gearbeitet hat, dürfen Sie ihn im Sommer nur noch 2 weitere Wochen beschäftigen.
TIPP: Lassen Sie sich eine von seinen Eltern unterschriebene schriftliche Erklärung darüber aushändigen, wie viele Tage er in diesem Jahr schon gearbeitet hat.
Arbeitsschutz bei Azubis: So schaffen Sie Sicherheitsbewusstsein bei jungen Beschäftigen
Aushangpflicht für das Jugendarbeitsschutzgesetz
Bringen Sie im Betrieb einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle an. Das ist bereits ab 3 jugendlichen Beschäftigten Pflicht! Achten Sie auch darauf, dass Aushangpflicht für das Jugendarbeitsschutzgesetz besteht, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher im Betrieb beschäftigt ist.
Beachten Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge
Sie dürfen Jugendliche nur beschäftigen, wenn eine ärztliche Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate durchgeführt wurde. Zu dieser Erstuntersuchung muss eine vom Arzt ausgestellte
Bescheinigung vorliegen. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung erforderlich. Diese darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
TIPP: Weisen Sie Jugendliche schon 9 Monate nach Beginn ihrer Beschäftigung darauf hin, dass sie demnächst die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen müssen.
Vergessen Sie außerdem auch bei Jugendlichen nicht den psychischen Arbeitsschutz. Mobbing ist gerade bei Azubis keine Seltenheit.
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