Navigation

abfallhierarchie
Foto: © sveta - Fotolia

Die 5 Stufen der Abfallhierarchie: Erklärung und Beispiele

  • 11.02.2022
  • Stefan Küst und Christian Schweizer
  • 3 Min.

Abfallvermeidung, Recycling, Beseitigung – der Umgang mit Ressourcen und Abfällen beeinflusst Umwelt und Bilanz. Hinzu kommt die rechtliche Verpflichtung, eine klare Abfallhierarchie einzuhalten und spezifische Abfälle getrennt zu sammeln. Da die Überwachung durch die Behörden heute kaum mehr Schlupflöcher lässt, sollten Sie die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hierzu unbedingt befolgen.

Wenn Sie im Betrieb Stoffe oder Gegenstände identifiziert haben, die rechtlich als Abfall gelten, stellt sich die nächste Frage, wie mit dem Abfall umzugehen ist. Denn auch hier hat der Gesetzgeber klare Regeln definiert. Doch wie lassen sich Abfälle konkret unterscheiden, wie ist eine rechtssichere Einstufung möglich und was versteht man überhaupt unter Abfall? Aufschluss gibt hier das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Was ist Abfall?

Aus rechtlicher Sicht werden alle Stoffe und Gegenstände als Abfall betrachtet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung wird dann angenommen, sobald Sie die Dinge einem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zuführen. Wenn z. B. Produktionsrückstände in derselben Anlage dem gleichen Produktionszweck zugeführt werden, ist dies kein Fall einer abfallrechtlichen Entledigung. Angenommen, Sie verbrennen Restholz-Abschnitte in Ihrer Werkshalle zur Wärmeerzeugung für die Holz-Trocknungsanlage dieser Produktionslinie, sind diese Restholz-Abschnitte kein Abfall. Verkaufen Sie diese jedoch an ein anderes Unternehmen zur Pelletherstellung, müssten sie als Abfall deklariert werden.

Ähnlich ist es beim Entledigungswillen. Dieser liegt vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Stoffes verloren geht. Ein Beispiel hierfür wären alte ausgebaute Kupferrohre, die nicht mehr als Rohre verwendet werden können. Beim Entledigungsgebot muss sich der Besitzer einer Sache entledigen, wenn die Zweckbestimmung verloren gegangen ist, eine Gefährdung für die Allgemeinheit oder Umwelt besteht und das Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung ausgeschlossen werden kann.

Was ist die 5-stufige Abfallhierarchie?

Um einen umweltverträglichen Umgang mit Abfall sicherzustellen, verpflichtet uns der Gesetzgeber zur Einhaltung der 5-stufigen Abfallhierarchie.

  1. Diese sieht vor, dass Abfälle zuerst vermieden werden.
  2. Wenn dies nicht möglich ist, sollten Stoffe oder Gegenstände zuerst wiederverwendet werden.
  3. Die nächste Priorität gilt dem Recycling, also der Verwertung unter Beibehaltung der Materialeigenschaften.
  4. Anschließend folgt die sonstige Verwertung z. B. für energetische Zwecke.
  5. Die Beseitigung sollte die letzte Möglichkeit der Entledigung darstellen.
Abfallhierarchie
© Safety Xperts

Vorrang hat also die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes.

Abfallhierarchie entlang der Produktionskette beachten

Beachten Sie bereits beim Produktdesign, bei der Einrichtung von Fertigungsprozessen oder allen anderen betrieblichen Planungen die Ressourceneffizienz. Die erste Priorität der Abfallhierarchie gilt der Abfallvermeidung. Wenn also durch Produktionsumstellungen oder andere Maßnahmen die Entstehung von Abfällen, z. B. durch Verschnitt, vermieden werden kann, sollte dies immer dann umgesetzt werden, wenn es auch wirtschaftlich vertretbar ist. Beispiele hierfür sind die Wiederverwendung von Stoffen in Ihrer Produktion oder die Nutzung von Mehrwegsystemen.

Die Festlegung der Rangfolge ist eine Grundpflicht für Abfallerzeuger im Rahmen einer Selbsteinstufung. Die Entscheidung, welche Stufe Anwendung findet, sollten Sie immer als Einzelfallprüfung fällen. Wenn Abfälle anfallen, versuchen Sie, diese möglichst hochwertig zu verwerten. Dabei spielen neben ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen eine Rolle.

Oft gibt es einen Gleichrang von energetischer (Verbrennung) und stofflicher Verwertung (Recycling). In diesem Fall haben Sie das Wahlrecht. Bedenken Sie aber, dass etablierte ökologische und hochwertige Entsorgungsverfahren immer Berücksichtigung finden müssen.

Außerdem werden oft die Verwertungsarten je Abfallschlüssel durch abfallrechtliche Rechtsverordnungen mit Nennung der jeweils besten Verwertungsoption definiert. Diese müssen Sie ebenfalls beachten.

Sie sehen also, dass Sie einen großen Ermessensspielraum haben bei der Wahl der Entsorgungswege haben, aber auch die Verpflichtung, Ihre Entscheidung ggf. der Behörde gegenüber zu begründen.

Pflicht der Getrenntsammlung

In meiner betrieblichen Praxis habe ich durchaus erlebt, dass Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Abfälle vermischt oder anderweitig verunreinigt haben, um die Abfallhierarchie zu umgehen und minderwertige Abfallbeseitigungen durchführen zu können.

Dies ist zwar mit stetig verbesserten Recyclingverfahren heute kaum mehr wirtschaftlich sinnvoll, trotzdem hat der Gesetzgeber im Kreislaufwirtschaftsgesetz neue Pflichten definiert,
die solches Verhalten unterbinden und Unternehmen besser zur Einhaltung der Abfallhierarchie bewegen sollen. Somit ist jede Art von vorsätzlicher Vermischung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Verdünnung, verboten.

Ausnahmen bestehen nur für Anlagen, die eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben, oder in Fällen, in denen trotz der Vermischung eine schadlose Verwertung möglich ist. Bei unzulässigen Vermischungen besteht eine nachträgliche Trennpflicht.