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Altgeräte Rücknahme
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Elektrogesetz 2022: Diese Änderungen beinhaltet das ElektroG3

  • 10.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 7 Min.

Das Elektrogesetz wurde novelliert. Die neuen Regelungen gelten seit Januar 2022. Was sich mit dem ElektroG3 für Hersteller, Exporteure und Vertreiber ändert.

Um den Elektroschrott durch Altgeräte zu reduzieren und sie stattdessen dem Recycling zuzuführen, gibt es das Elektrogesetz (ElektroG). Erstmalig trat das Elektronikgerätegesetz 2005 in Kraft und wurde Ende 2015 novelliert (ElektroG2). 

Seit dem 1. Januar 2022 ist die aktuelle Novelle des Elektrogesetzes – das ElektroG3 – gültig. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen und nicht über die Restmülltonne entsorgt werden. Mit dem ElektroG3 gibt es zahlreiche Änderungen für Hersteller, Exporteure und Vertreiber von Elektrogeräten.

Was sind die Neuerungen des ElektroG3 und wer ist betroffen?

Registrierungspflicht für Hersteller und Bevollmächtigte

Wie bisher müssen sich Hersteller und ihre Bevollmächtigten bei der Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) registrieren, bevor sie Elektrogeräte in Umlauf bringen. Die Registrierung gilt sowohl für die Geräteart als auch für die Marke. Neben der Garantie der Elektro- und Elektronikgeräte, müssen Hersteller nun folgende Angaben machen: 

  • Kontaktdaten des Ansprechpartners des Herstellers oder des Bevollmächtigten
  • Im Rahmen der Registrierung ist ein Rücknahmekonzept im B2B-Bereich für Altgeräte notwendig. Sowohl Hersteller als auch Bevollmächtigte müssen die Endkunden darüber aufklären, wo sie die Elektroaltgeräte entsorgen können. 
  • Online-Händler, die Elektrogeräte außerhalb Deutschlands in andere EU-Staaten vertreiben, müssen eine Liste der jeweiligen Staaten mit den dortigen Bevollmächtigten vorlegen.

Was ändert sich bei B2B-Elektrogeräten im Rahmen des ElektroG3?

Bislang wurden ausschließlich B2C-Elektro- und Elektronikgeräte mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Im Zuge des novellierten Elektrogesetzes wird diese Kennzeichnungspflicht für alle B2B-Elektrogeräte ausgeweitet. Diese Kennzeichnungspflicht gilt allerdings ab dem 1. Januar 2023 für Geräte, die erstmalig in Umlauf gebracht werden. 

Bei der Registrierung von B2B-Elektrogeräten muss von Herstellern und Bevollmächtigten ebenfalls ein Rückgabekonzept mit vorgelegt werden, wie die spätere Verwertung der Altgeräte erfolgt. 

Hersteller, deren Registrierung vor dem 1. Januar 2022 erfolgte, müssen das Rückgabekonzept bis zum 30. Juni 2022 bei der Stiftung EAR vorlegen. Darüber hinaus sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, Rückgabemöglichkeiten für Kunden zu schaffen, die zumutbar sind. 

Wie sieht ein Rücknahmekonzept für Elektrogeräte aus?

Je nach Geräteart gehören folgende Angaben in das Rücknahmekonzept: 

  • eine Erklärung über die Rückgabemöglichkeiten
  • Name und Adresse eines beauftragten Dritten (sofern es diesen Dritten gibt)
  • eine Beschreibung darüber, wie Endnutzer auf die Rückgabemöglichkeiten zugreifen können

Sind die Neuregelungen des ElektroG 2022 auch für den Handel relevant?

Auch der Handel ist von den Rücknahmepflichten des ElektroG betroffen. Bereits bestehende Regeln zur Rückgabe von Elektroaltgeräten werden erweitert und nochmals konkretisiert. 

Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektro- und Elektronikgeräte müssen die Altgeräte zurücknehmen. Dies gilt auch für Vertreiber von Lebensmitteln, zu denen Discounter und Supermärkte gehören, und eine Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern haben. Für Supermärkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022

Welche Geräte werden von der Rücknahmepflicht erfasst?

Bei der Rücknahmepflicht spielt die Größe der Geräte eine Rolle. So gilt sie für Geräte mit einer Kantenlänge von weniger als 25 Zentimetern – und dies unabhängig vom Neukauf eines Artikels. Die Rücknahmepflicht besteht für Händler auch dann, wenn Altgeräte abgegeben werden, die nicht in dem Laden gekauft wurden. 

Folgende Regelung bleibt bestehen: Geräte mit einer Kantenlänge von mehr als 25 Zentimeter können nur im Tausch gegen ein neues und funktional vergleichbares Gerät zurückgegeben werden. In diesen Fällen besteht die sogenannte 1:1 Rücknahmepflicht. 

Was müssen Online-Händler bei der Rücknahmepflicht beachten?

Online-Händlern müssen ihren Kunden die Möglichkeit zur kostenfreien Abholung von Altgeräten im Tausch gegen ein funktional ähnliches Gerät anbieten – dies allerdings nur noch in den Produktkategorien 1, 2 und 4. 

Für Elektrogeräte der Produktkategorien 3, 5 und 6 darf es seit dem 1. Januar 2022 nur noch Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung vom Kunden geben. Darüber hinaus sieht das Elektrogesetz vor, dass Online-Händler auch freiwillig kostenfrei Altgeräte zurücknehmen können. 

Darüber hinaus sind Online-Händler aus Drittstaaten zukünftig verpflichtet, in Deutschland Bevollmächtigte einzusetzen. Die Regelung tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft. Bei der Bevollmächtigung gelten folgende Bedingungen: Sie muss mindestens drei Monate wirksam sein. Zudem muss die Bevollmächtigung eine Garantie für die Pflichterfüllung ab 20 Registrierungen pro Bevollmächtigten erhalten. 

Welche weiteren Pflichten gelten für Händler beim ElektroG3?

Händler haben laut Elektronikgerätegesetz die Pflicht, Kunden umfassend über die Rückgabe der Elektroaltgeräte zu informieren. Das heißt konkret, dass alle Wiederverkäufer ihre Kunden bereits beim Kauf über ihre Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten informieren und nach deren Rückgabewünschen fragen müssen. 

Für stationäre Händler gilt: Sie müssen ihre Kunden konkreter über die Rückgabemöglichkeiten der Altgeräte informieren. Darüber hinaus sind sie ihnen gegenüber zur Aufklärung über die Bedeutung des Mülleimersymbols verpflichtet. Die Informationen können über Schrift- und Bildtafeln erfolgen. Online-Händler müssen sämtliche Pflichthinweise des Elektrogesetzes gut sichtbar für die Kunden auf ihrer Webseite platzieren. 

Welche weiteren Neuregelungen sieht das ElektroG 2022 für Hersteller vor?

Neue Hinweispflichten für Hersteller

Im Rahmen der Neuregelungen des ElektroG3 bestehen nun auch Pflichten für die Hersteller – auch die von B2B-Elektrogeräten. 

  • Hersteller müssen Verbraucher auf die Rückgabe von Altgeräten und die Löschung der Daten aufmerksam machen. Darüber hinaus müssen sie die Bedeutung des Mülleimersymbols erläutern.
  • Hersteller von B2C-Produkten müssen auf die getrennte Sammlung von Elektroaltgeräten hinweisen. Auch der Hinweis darauf, dass Verbraucher Altbatterien und Altlampen entnehmen müssen, sofern dies ohne die Zerstörung des Gerätes möglich ist, sind für Hersteller verpflichtend.
  • Es besteht die Pflicht zur kostenfreien Rücknahme von Altgeräten sowie der Hinweis auf die eigenen Rückgabemöglichkeiten. Verbraucher müssen zudem auf ihre Eigenverantwortung der Datenlöschung hingewiesen und die Hinweise den Elektrogeräten schriftlich beigefügt werden. Ein einfacher Hinweis auf der Webseite des Herstellers reicht nicht mehr aus.

Bereitstellung finanzieller und organisatorischer Mittel 

Die Neuregelungen sehen vor, dass auch B2B-Hersteller die notwendigen finanziellen und organisatorischen Mittel bezüglich der Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten zur Verfügung stellen müssen. 

Entnahme von Altbatterien soll Verbrauchern ermöglicht werden

Die Anforderungen für Hersteller bezüglich der Entnahme von alten Batterien und Akkus werden mit dem ElektroG3 verschärft. Die möglichst zerstörungsfreie Entnahme aus den Altgeräten soll Verbrauchern ermöglicht werden. Wenn dies aufgrund der Bauart der Elektrogeräte nicht möglich ist, muss die Entnahme mit Hilfe eines geeigneten Werkzeugs durchführbar sein. 

Das Werkzeug muss der Hersteller den Kunden zur Verfügung stellen. Diese Anforderungen für Akkus und Batterien gelten für alle Elektrogeräte, die erstmalig am 1. Januar 2022 in Umlauf gebracht wurden. 

Neues Sammelstellenlogo

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖrE), Hersteller, Händler und Bevollmächtigte müssen Sammel- und Rücknahmestellen durch ein Sammelstellenlogo einheitlich kennzeichnen. Zudem sind auch Erstbehandlungsanlagen gemäß ElektroG3 zu dieser Kennzeichnung verpflichtet

Gibt es auch Erleichterungen für Hersteller und Vertreiber?

Für Vertreiber, die gesammelte Elektroaltgeräte an ÖrE, Hersteller und Eigenrücknahmesysteme übergeben, entfällt die Mengen-Mitteilungspflicht. Sowohl für Hersteller als auch für Vertreiber und Eigenrücknahmesysteme entfällt die Anzeigepflicht für Rücknahmestellen.

Müssen Hersteller und Vertreiber mit Bußgeldern bei Verstoß gegen das ElektroG rechnen?

Gemäß § 45 ElektroG können Hersteller, Vertreiber und Bevollmächtigte mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro rechnen. Laut des Paragrafen zählen der Verkauf ohne Registrierung von Elektrogeräten oder das Verpassen einer Mengenmeldung als Tatbestände. 

Darüber hinaus droht den Betroffenen die Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne sowie ein faktisches Betriebsverbot. Bis die Tatbestände geklärt und die Bußgelder bezahlt sind, darf kein Verkauf stattfinden. Zuständige Behörden sind das Umweltbundesamt sowie die zuständigen Gewerbeämter der einzelnen Bundesländer. 

Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit dem Elektrogesetz?

Primäres Ziel des Elektrogesetzes ist der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Das teilt das Umweltbundesamt auf seiner Webseite mit. Zudem soll das Gesetz dabei unterstützen, natürliche Ressourcen zu schonen. Das sekundäre Ziel des ElektroG ist die Erhöhung der Sammelquote. Diese liegt derzeit bei 65 Prozent.

Mit dem Elektrogesetz setzt der Gesetzgeber die europäische WEEE-Richtlinie zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme sowie der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Umsetzung der EU-Richtlinie ist für jeden EU-Mitgliedsstaat verpflichtend. Allerdings hat jedes Land seine eigene Gesetzgebung. 

Unter das Gesetz fallen elektrische und elektronische Geräte im B2B- und B2C-Bereich. Darüber hinaus gilt das Elektrogesetz für Geräte, die zu ihrem Betrieb elektrische Ströme und elektro­magnetische Felder benötigen und diese erzeugen, übertragen oder messen. Zudem fallen Geräte mit Spannungen von maximal 1000V (Wechselstrom) sowie 1500V (Gleichstrom) unter das Gesetz. 

Im Gegensatz zum ElektroG2 werden Hersteller, Exporteure und Vertreiber gemäß dem ElektroG3 noch stärker in die Pflicht genommen. Darüber hinaus sind laut Umweltbundesamt die Kommunen verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten an Sammelstellen entgegenzunehmen. Dort sind sie von den Herstellern abzuholen und fachgerecht zu entsorgen.

Doch nicht nur Hersteller, Exporteure und Verbraucher müssen sich an das Elektrogesetz halten. Auch Verbraucher sind dazu verpflichtet, ihre Elektro- und Elektronik-Altgeräte müssen separat vom Hausmüll entsorgt werden. Einerseits können die Geräte bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Andererseits können Endnutzer das Rücknahmesystem der Hersteller, Vertreiber und deren Bevollmächtigten nutzen.