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Leitern
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Betriebsanweisung: So gewährleisten Sie Arbeitssicherheit bei Leitern

  • 18.01.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 10 Min.

Leitern und Tritte sind in nahezu jedem Betrieb vorhanden. Doch wie erstellt man eine Betriebsanweisung dafür und was musss sie beinhalten? Antworten auf diese Fragen und mehr gibt der folgende Beitrag.

Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel, die in Betrieben des gewerblichen Bereichs täglich genutzt werden. Vor allem bei Arbeiten in mehreren Metern Höhe sind sie unabdingbar. Allerdings bergen diese Arbeitsmittel eine hohe Unfallgefahr, wie beispielsweise folgenschwere Leiterunfälle. Abstürze sind bei unsachgemäßem Gebrauch von Leitern und Tritten stets möglich.

Im Rahmen der Arbeitssicherheit bezüglich Leitern und Tritte müssen Arbeitgeber deshalb für die Betriebsanweisung dieser Arbeitsmittel sorgen. Für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie für die Vermeidung von Unfällen, ist die Betriebsanweisung für Leitern und Tritte elementar.

Was sind Betriebsanweisungen und was enthalten sie grundsätzlich?

Bei Betriebsanweisungen handelt es sich laut Angaben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) um Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen. Adressaten von Betriebsanweisungen sind Beschäftigte von Unternehmen. Ziel dieser Anweisungen ist es, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Laut BGHM sollte auch der Sach- und Umweltschutz in die Betriebsanweisungen mit einbezogen werden.

Was müssen Arbeitgeber bei der Erstellung von Betriebsanweisungen beachten?

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sollten Arbeitgeber neben den geforderten Verhaltensanweisungen in den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln berücksichtigen. Darüber hinaus müssen bei der Erstellung die Angaben des Herstellers von Betriebsanleitungen berücksichtigt werden. Innerhalb der Berufsgenossenschaften ist der Begriff Betriebsanweisung gängig.

Welche konkreten Inhalte hat eine Betriebsanweisung für Leitern und Tritte?

Die Betriebsanweisung für Leitern und Tritte enthält sämtliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bezüglich der Nutzung dieser. Darüber hinaus enthält sie mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt sowie Verhaltensweisen bei Störungen und Unfällen. Außerdem enthält die Betriebsanweisung für Leitern und Tritte Vorgaben zur Instandhaltung der Arbeitsmittel.

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

    Hierzu zählen Abstürze sowie weitere Unfallarten, wie beispielsweise der Umsturz oder das Wegrutschen der Arbeitsmittel. Zudem sind herabfallende Gegenstände sowie der Kontakt mit stromführenden Teilen oder Leitungen ebenfalls Gefahrenquellen. Bei Unfällen mit Leitern und Tritten gibt es einige Unfallarten. Nähere Informationen dazu und wie diese verhindert werden können, geben die Berufsgenossenschaften. 
     
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

    Die Leitern und Tritte müssen vor jeder Verwendung auf Mängel kontrolliert
      werden.
    – Die provisorische Ausbesserung von Leitern sollten Mitarbeiter unterlassen. 
    – Defekte Leitern und Tritte sollten nicht weiterverwendet werden. 
    – Leitern müssen stets nur dem jeweiligen Bestimmungszweck dienen.  
      Stehleitern sollten zum Beispiel nicht als Anlegeleitern benutzt und die 
      obersten beiden Sprossen nicht bestiegen werden. Bei Anlegeleitern 
      dagegen sind es die obersten vier Sprossen, die während des Arbeitens 
      nicht bestiegen werden dürfen.  
    – Beim Besteigen der Leitern und Tritte müssen die Beschäftigten rutschfestes 
      Schuhwerk tragen.
    – Leitern und Tritte nach Möglichkeit nicht hinter verschlossenen Türen 
      aufstellen.  
    – Sicherheitsabstände bei Arbeiten in der Nähe von Stromleitungen sind 
      einzuhalten. 
    – Die Leitern mit Spreizsicherung gegen ein mögliches Auseinandergleiten 
      oder unvorhersehbares Zusammenklappen absichern.
    – Sowohl auf den Auf- als auch auf den Abstiegsflächen dürfen keine 
      Werkzeuge oder sonstige Gegenstände gelagert werden. 
    – Die Standsicherung von Leitern und Tritten muss unbedingt gegeben sein. 
      Bei Anlegeleitern beträgt der Anstellwinkel 65 bis 75 Grad. Um sicher zu 
      gehen, ob es der richtige Winkel ist, kann man die Ellenbogenprobe  
      machen. 
    – Der Auf- und Abstieg sollte mit dem Gesicht zur Leiter erfolgen. 
    – Arbeiten über Kopf nach Möglichkeit vermeiden und während des Arbeitens 
      nicht seitlich hinauslehnen.
    – Sicherung der Leitern und Tritte gegen Umkippen – entweder durch 
      anbinden oder durch einen entsprechenden Sicherungshaken. Darüber 
      hinaus könnte eine zweite Person die Leiter festhalten.
     -Die Dauer der Arbeiten mit Leitern und Tritten begrenzen. Arbeiten auf den 
      Arbeitsmitteln sind kein Dauerarbeitsplatz. 
     
  • Verhalten bei Störungen

    Im Fall von Störungen sollte man die Leiter und deren Aufstellung genau prüfen, um Leiterunfälle zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund müssen die festgestellten Mängel beseitigt oder die Leiter nicht mehr verwendet werden. Zudem dürfen Leitern aus Holz keinen deckenden Farbanstrich haben. Vorgesetze oder der zuständige Leiterbeauftragte im Betrieb müssen dann informiert werden.
  • Instandhaltung

    Die Instandhaltung ist der letzte Punkt in der Betriebsanweisung. Leitern werden aus Arbeitssicherheitsgründen nur mit den Originalteilen repariert. Darüber hinaus dürfen nur vom Betrieb beauftragte Personen die Instandhaltung an den Leitern und Tritten vornehmen. Zudem müssen die Leitern und Tritte so aufbewahrt werden, dass sie gegen mechanische Beschädigungen, Feuchtigkeit, Austrocknen sowie vor einem Durchbiegen geschützt sind.
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Was ist die Handlungsanleitung für Leitern und Tritte?

Damit die Arbeitssicherheit von Leitern und Tritten gewährleistet wird und Abstürze sowie andere Leiterunfälle vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden, können Unternehmen auf die Handlungsanleitungen für Leitern und Tritte zurückgreifen. Diese werden von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) herausgegeben.

Laut eigenen Angaben der DGUV gibt die Handlungsanleitung erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Bereitstellung und Benutzung von tragbaren Leitern und Tritten. Ausgenommen von den Handlungsanleitungen sind ortsfeste Steigleitern, da diese Teil von baulichen Anlagen und somit keine Arbeitsmittel nach Definition der BetrSichV sind.

Wer ist der Adressat der Handlungsanleitungen?

Adressaten der Handlungsanleitungen sind Unternehmer bzw. Arbeitgeber, die Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder sie selbst benutzen. Die Handlungsanleitungen geben zudem Hinweise und Empfehlungen zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie zu den Regelungen der einzelnen Unfallversicherungsträger, die bei der Bereitstellung und Nutzung der Leitern und Tritte zu berücksichtigen sind.

Was für Empfehlungen gibt es für die Benutzung von Leitern und Tritten?

Die einzelnen Berufsgenossenschaften, wie beispielsweise die BG Bau sowie die BG ETEM gehen von Leitern und Tritten als potenziell gefährliche Arbeitsmittel aus. Aus diesem Grund trägt jeder Beschäftigte eine Mitwirkungspflicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb, wenn er Leitern und Tritte benutzt.

Die Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) hat auf ihrer Webseite Empfehlungen für die Benutzung der Arbeitsmittel zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem:

  • Leitern und Tritte müssen so beschaffen sein, dass sicheres Festhalten und Stehen möglich ist.
  • Leitern und Tritte nur auf tragfähigem Untergrund aufstellen.
  • Wenn Arbeitsmittel und weitere Materialien transportiert werden, sollte die Arbeitssicherheit auf Leitern und Tritten nicht eingeschränkt werden.
  • Auf die Benutzung von Stoffen und Geräten, welche die Arbeitssicherheit auf Leitern und Tritten gefährdet, sollte man verzichten. Beispiele hierfür sind heiße und ätzende Stoffe sowie Geräte mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Benutzer.
  • Stehleitern ohne Haltevorrichtung sollten die Beschäftigten nur bis zur jeweils drittobersten Sprosse / Stufe betreten.
  • Arbeitgeber müssen darauf achten, dass freistehende Stehleitern nicht als Anlegeleitern benutzt werden. Der Grund dafür liegt in den Leiterfüßen. Diese verfügen über keine ausreichende Rutschhemmung. Deshalb können Stehleitern, die als Anlegeleitern benutzt werden, nach hinten abkippen.
  • Stehleitern, die freistehend aufgestellt werden, müssen möglichst auf einem ebenen und festem Untergrund stehen.
  • Bei fahrbaren Stehleitern müssen vor der Benutzung druckfeste Spreizsicherungen eingelegt werden. Wie die BG Bau mitteilt, müssen die Sicherungen auch dann eingelegt werden, wenn bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter druckfeste Aussteifungen vorhanden sind.
  • Neben der Spreizsicherung gibt es die Drucksicherung. Vor dem Besteigen der Leiter sollte man darauf achten, dass sowohl die Spreiz- als auch die Drucksicherung ordnungsgemäß verriegelt sind.
  • Beim Transport von Leitern und Tritten dürfen keine Gefährdungen für Personen entstehen.
  • Schwere oder sperrige Leitern sollten von mehr als einer Person getragen werden. Dies gilt zum Beispiel für mehrteilige Schiebeleitern.
  • Leitern und Tritten sollten außerdem geschützt gelagert werden.

Neben der DGUV, die mehrere Handlungshilfen für Arbeitgeber und Beschäftigte zum kostenfreien Download bereitstellt, gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen.

  • Arbeitsschutzgesetz

    Relevante Hinweise finden sich in den Regelungen des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG). Gemäß § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber zur regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes verpflichtet. Demnach müssen sie auch eine Beurteilung anfertigen, welche Gefährdungen sich durch Leitern und Tritte für die Beschäftigten ergeben.

    Unter anderem schreibt § 5 ArbSchG vor, dass Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung je nach Art der Tätigkeit vornehmen müssen- Gefährdungen können sich außerdem durch die Gestaltung und Auswahl sowie den Einsatz von Arbeitsmitteln und den Umgang damit ergeben.
     
  • Betriebssicherheitsverordnung

    Weitere Hinweise für den korrekten Umgang von Leitern und Tritten im betrieblichen Alltag finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Neben der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) schreibt die Verordnung vor, dass die eingesetzten Arbeitsmittel unter anderem für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein müssen. Darüber hinaus müssen sie über sicherheitsrelevante Ausrüstungen verfügen und für die jeweiligen Beanspruchungen angepasst sein.

Muss eine Prüfung vor dem Einsatz von Leitern und Tritten stattfinden?

Vor dem Einsatz von Leitern und Tritten müssen die Arbeitsmittel einer Prüfung unterzogen werden. Das Instrument hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese muss allerdings vor der Anwendung im betrieblichen Alltag erstellt werden, damit es nicht zu folgenschweren Unfällen der Beschäftigten kommt. Ziel ist es, Leiterunfälle im Vorfeld zu vermeiden. Solche Unfälle zählen als Arbeitsunfälle.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt eine Prüfung durch den Arbeitgeber, ob sich kein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit anbietet, dessen Einsatz sicherer wäre. Die BetrSichV fordert, dass eine Leiter nur in bestimmten Fällen an einem hochgelegenen Arbeitsplatz verwendet werden darf.

Zum Beispiel wenn

  • bei Benutzen der Leiter nur eine geringe Gefährdung vorliegt.
  • die Benutzung nur von kurzer Dauer ist.
  • die baulichen Gegebenheiten ein anderes, sicheres Arbeitsmittel nicht zulassen und auch vom Arbeitgeber nicht geändert werden könnte.

Beispiele für bauliche Gegebenheiten, die diesen Ausnahmetatbestand rechtfertigen, sind enge Treppenhäuser, beengte Räume oder Gänge sowie Zugänge zu Dächern und Dachöffnungen. Die Ausnahme gilt auch dann, wenn man fahrbare Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen nicht bis zum Arbeitsort fahren kann.

Welche Rolle spielen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit?

Die Aufgabe der TRBS (Technischen Regeln für Betriebssicherheit) ist es, die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen des Anwendungsbereichs der jeweiligen TRBS zu konkretisieren. Die TRBS 21221-2 (Neuregelung der Technischen Regeln und seit Oktober 2018 gültig) umfasst demnach alle Leiterarten, wie zum Beispiel Anlege- und Stehleitern, fahrbare Leitern sowie Gerüstleitern.

Technische Regeln sind im Allgemeinen nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch eingehalten, können Arbeitgeber davon ausgehen, die zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen – hier die Betriebssicherheitsverordnung – zu erfüllen. So erfolgt die TRBS 2121-2 in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“, die bereits im Juli 2018 veröffentlicht wurden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte laut TRBS 2121-2 eine Prüfung vom Arbeitgeber stattfinden, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als eine Leiter verwendet werden kann. Zudem gibt es viele Alternativen, die in der Technischen Regel konkret benannt werden.

Darunter sind:

  • Bautreppe
  • Stufenplattform / Kleinpodest
  • Gerüst
  • Personenaufzug
  • Hubarbeitsbühne (Arbeitsmittel in verschiedenen Varianten)
  • Fahrbare Arbeitsbühne
  • Teleskopwischer

Zu den weiteren Neuerungen der TRBS 2121-2 gehört, dass

  • Plattformleitern herkömmlichen Leitern vorzuziehen sind, da sie einen besseren Stand gewährleisten.
  • bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen der zu überwindende Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter betragen darf. 
  • Beschäftigte immer die Möglichkeit haben, mit beiden Füßen auf einer Stufe zu stehen, wenn eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz verwendet wird.
    Die Ausführung von Tätigkeiten von einer Leitersprosse sind mit den TRBS 2121-2 nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten nur in besonders begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Arbeiten in engen Schächten. Dies müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren.
  • dauerhafte Arbeiten auf Leitern, die eine Länge von zwei Stunden übersteigen, nur bis zu einer Standhöhe von zwei Metern ausführen darf. Wenn die Standhöhe überschritten wird, dürfen die Arbeiten auf der Leiter nur maximal zwei Stunden pro Arbeitsschicht dauern.
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Gibt es auch Pflichten für Arbeitgeber nach der Gefährdungsbeurteilung?

Haben Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt mit dem Ergebnis, das Leitern benutzt werden dürfen, endet ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern jedoch nicht.

Bei der Verwendung von Leitern müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Leitern und Tritte müssen GS-Zeichen tragen

Es dürfen ausschließlich Leitern und Tritte verwendet werden, die für einen Einsatz im Betrieb zugelassen sind. GS steht als Abkürzung für „Geprüfte Sicherheit“ und ist als Prüfzeichen weltweit anerkannt. Verschiedene Prüforganisationen – darunter der TÜV Rheinland – können das GS-Siegel vergeben.

Nach Erhalt ist das GS-Zeichen fünf Jahre gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 II S.2 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) erfüllt sind. Das Gesetz ist die gesetzliche Grundlage des GS-Zeichens.

Mitarbeiterunterweisung

Bevor Leitern und Tritte im Betrieb Anwendung finden, müssen sich Arbeitgeber ausreichend über die Gefährdungen informieren, die infolge der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten können. Gleichzeitig müssen sie die Beschäftigten angemessen unterweisen. Betriebliche Mitarbeiterunterweisungen müssen regelmäßig stattfinden und entsprechend dokumentiert werden.

Mit der Mitarbeiterunterweisung verdeutlichen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Gesundheitsgefährdungen, die bereits beim Absturz aus geringen Höhen entstehen.

Ihre Unterweisung sollte deshalb mindestens die folgenden Aspekte beinhalten:

  • Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung
  • bauartspezifische Hinweise
  • Hinweise auf zusätzliche Gefährdungen

Diese Hinweise können Arbeitgeber vollständig den Benutzungshinweisen des Leiterherstellers entnehmen. Doch je nach Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung können sich noch weitere, zusätzliche Gefährdungen ergeben, die ebenfalls Inhalt der Unterweisung sein müssen, wie beispielsweise 

  • Gefährdungen durch den innerbetrieblichen oder öffentlichen Verkehr
  • Gefahren in Folge von Witterungseinflüssen (Nässe, Glätte, Sturm)
  • gefährliche Einsätze der Leiter in der Nähe elektrischer Anlagen oder Anlagen mit Explosionsgefahr
  • Nutzung der Leiter an Rohrleitungen oder Behältern, in Schächten oder Kanälen beziehungsweise an Absturzkanten
  • Einsatz der Leiter an maschinellen Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel durch die Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anbauteilen) oder Kran- und Förderanlagen.
  • Gefährdungen durch den innerbetrieblichen oder öffentlichen Verkehr
  • Gefahren in Folge von Witterungseinflüssen (Nässe, Glätte, Sturm)
  • gefährliche Einsätze der Leiter in der Nähe elektrischer Anlagen oder
     Anlagen mit Explosionsgefahr
  • Nutzung der Leiter an Rohrleitungen oder Behältern, in Schächten oder Kanälen beziehungsweise an Absturzkanten

Einsatz der Leiter an maschinellen Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel durch die Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anbauteilen) oder Kran- und Förderanlagen.