Die Verwendung von Leitern birgt ein hohes Unfallrisiko für Mitarbeiter. Arbeitgeber müssen bei der Verwendung des Arbeitsmittels viele Faktoren beachten. Dazu gehören zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Materialauswahl.
Leitern sind Arbeitsmittel, die in Betrieben des gewerblichen Bereichs täglich genutzt werden. Vor allem bei Arbeiten in mehreren Meter Höhe sind Leitern unabdingbar. Dennoch besteht bei diesen Arbeitsmitteln eine große Absturzgefahr. Häufig sind der unsachgemäße und zu lockere Umgang der Grund für Unfälle. Im Rahmen des Arbeitsschutzes muss die Verwendung von Leitern detailliert geprüft werden.
Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber eine Betriebsanweisung für die Benutzung von Leitern für die Mitarbeiter im Betrieb erstellen. Um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten und Leiterunfälle zu vermeiden, enthält die Betriebsanweisung allgemeine Regeln für die Benutzung von Leitern und Leitertritten. Darüber hinaus sind die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in Bezug auf die Verwendung von Leitern in der Betriebsanweisung aufgeführt. Der unternehmerische Erfolg steht und fällt mit den Beschäftigten. Um diesen Erfolg aufrecht zu erhalten, müssen Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz sowie bei der Verwendung mit Arbeitsmitteln sorgen.
Leitern: Definition und Begriffsbestimmung
Leitern bestehen aus tragbaren und / oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit verschiedenen Anbauteilen ausgestattet sein können. Diese Anbauteile tragen einen großen Teil zum Arbeitsschutz bei und gewährleisten die sichere Verwendung. Traversen sind ein Beispiel für ein Anbauteil bei Leitern.
Darüber hinaus gibt es Zubehör, die zur sicheren Verwendung der Leiter genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Ablagen für Werkzeuge sowie Leiterhaken.
Leitern werden außerdem nochmals in verschiedene Arten unterteilt:
- Stehleitern
- Anlegeleitern
- Mehrzweckleitern
- Podestleitern
- Schiebeleitern
- Rollleitern
Gesetzliche Bestimmungen zur Nutzung von Leitern
Um Unfälle mit Leitern und Tritten auf ein Minimum zu reduzieren und ganz zu vermeiden, regelt der Gesetzgeber den Umgang mit den Arbeitsmitteln bis ins kleinste Detail. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Nutzung von Leitern im Betrieb richten sich in erster Linie an Arbeitgeber.
- Arbeitsschutzgesetz
Relevante Hinweise finden sich in den Regelungen des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG). Gemäß § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber zur regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes verpflichtet. Demnach müssen sie auch eine Beurteilung anfertigen, welche Gefährdungen sich durch Leitern und Tritte für die Beschäftigten ergeben.
Unter anderem schreibt § 5 ArbSchG vor, dass Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung je nach Art der Tätigkeit vornehmen müssen- Gefährdungen können sich außerdem durch die Gestaltung und Auswahl sowie den Einsatz von Arbeitsmitteln und den Umgang damit ergeben. - Betriebssicherheitsverordnung
Weitere Hinweise für den korrekten Umgang von Leitern und Tritten im betrieblichen Alltag finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neben der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) schreibt die Verordnung vor, dass die eingesetzten Arbeitsmittel unter anderem für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein müssen. Darüber hinaus müssen sie über sicherheitsrelevante Ausrüstungen verfügen und für die jeweiligen Beanspruchungen angepasst sein. - Weitere Handlungshilfen
Die Unfallversicherungsträger schreiben ebenfalls den Umgang mit Leitern und Leitertritten sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln im Allgemeinen vor. Beispielsweise stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mehrere Handlungshilfen für Arbeitgeber und Beschäftigte zum kostenfeien Download bereit.
Zudem gibt es bei der DGUV detaillierte Informationen zur Absturzsicherung. Auch die Berufsgenossenschaften, wie zum Beispiel die BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall), weist auf den Umgang mit Leitern hin und stellt dahingehend eine Checkliste zur Verfügung.
Das Ziel der genannten Institutionen ist es, Arbeitsunfälle im betrieblichen Alltag zu vermeiden. Darüber hinaus schreiben die Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) 211 sowie weitere spezifische Normen auf den richtigen und sicheren Umgang mit Leitern und Leitertritten hin.

Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz von Leitern
Vor dem Einsatz von Leitern und Tritten kommt die Gefährdungsbeurteilung zum Tragen. Diese muss allerdings vor der Anwendung im betrieblichen Alltag erstellt werden, damit es nicht zu Unfällen der Beschäftigten kommt. Ziel ist es, Leiterunfälle im Vorfeld zu vermeiden. Solche Unfälle zählen als Arbeitsunfälle.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber prüfen, ob sich kein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit anbietet, dessen Einsatz sicherer wäre. Die BetrSichV fordert, dass eine Leiter nur in bestimmten Fällen an einem hochgelegenen Arbeitsplatz verwendet werden darf.
Zum Beispiel wenn
- bei Benutzen der Leiter nur eine geringe Gefährdung vorliegt.
- die Benutzung nur von kurzer Dauer ist.
- die baulichen Gegebenheiten ein anderes, sicheres Arbeitsmittel nicht zulassen und auch vom Arbeitgeber nicht geändert werden könnte.
Beispiele für bauliche Gegebenheiten, die diesen Ausnahmetatbestand rechtfertigen, sind enge Treppenhäuser, beengte Räume oder Gänge sowie Zugänge zu Dächern und Dachöffnungen. Die Ausnahme gilt auch dann, wenn man fahrbare Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen nicht bis zum Arbeitsort fahren kann.
Schwieriger ist allerdings die Einschätzung, ob nur eine „geringe Gefährdung“ vorliegt und was man unter „geringer Dauer“ versteht. Darüber hinaus müssen hierbei die Neureglungen der TRBS 2121-Teil 2 (TRBS 2121-2) berücksichtigt werden, die seit Oktober 2018 gelten und für eine Beurteilung der Arbeitssituation wichtig sind.
Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) im Detail
Die Aufgabe der TRBS (Technischen Regeln für Betriebssicherheit) ist es, die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen des Anwendungsbereichs der jeweiligen TRBS zu konkretisieren. Die TRBS 21221-2 umfasst demnach alle Leiterarten, wie zum Beispiel Anlege- und Stehleitern, fahrbare Leitern sowie Gerüstleitern.
Technische Regeln sind im Allgemeinen nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch eingehalten, können Arbeitgeber davon ausgehen, die zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen – hier die Betriebssicherheitsverordnung – zu erfüllen. So erfolgt die TRBS 2121-2 in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“, die bereits im Juli 2018 veröffentlicht wurden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Arbeitgeber laut TRBS 2121-2 prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als eine Leiter verwendet werden kann. Zudem gibt es viele Alternativen, die in der Technischen Regel konkret benannt werden.
Darunter sind:
- Bautreppe
- Stufenplattform / Kleinpodest
- Gerüst
- Personenaufzug
- Hubarbeitsbühne (Arbeitsmittel in verschiedenen Varianten)
- Fahrbare Arbeitsbühne
- Teleskopwischer
Zu den weiteren Neuerungen der TRBS 2121-2 gehört, dass
- Plattformleitern herkömmlichen Leitern vorzuziehen sind, da sie einen besseren Stand gewährleisten.
- bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen der zu überwindende Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter betragen darf.
- Beschäftigte immer die Möglichkeit haben, mit beiden Füßen auf einer Stufe zu stehen, wenn eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz verwendet wird.
Die Ausführung von Tätigkeiten von einer Leitersprosse sind mit den TRBS 2121-2 nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten nur in besonders begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Arbeiten in engen Schächten. Dies müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren. - dauerhafte Arbeiten auf Leitern, die eine Länge von zwei Stunden übersteigen, nur bis zu einer Standhöhe von zwei Metern ausführen darf. Wenn die Standhöhe überschritten wird, dürfen die Arbeiten auf der Leiter nur maximal zwei Stunden pro Arbeitsschicht dauern.

Diese Aspekte sollten Sie bei der Gefährdungsbeurteilung beachten
Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung mit Leitern ist das Erkennen von Gefahren sowie die Ableitung von Maßnahmen, um die Gefährdungen zu beseitigen. Neben den Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber die einzelnen Verfahren sowie die Arbeitsumgebung mit einbeziehen.
Aus diesem Grund sollten folgende Fragen auf einer Checkliste Punkt für Punkt abgearbeitet werden:
Gibt es sicherere Arbeitsmittel als eine Leiter?
Alternativen zur Leiter sind unter anderem feststehende Gerüste, Hubarbeitsbühnen sowie zugelassene Arbeitskörbe auf Gabelstaplern.
Sind die Zugänge ausreichend gesichert?
Unter Zugängen werden beispielsweise Treppen, Rampen, Leitern oder Tritte verstanden, die begeh- oder besteigbar sind, um an den Arbeitsort zu gelangen. Treppen an Gerüsten oder Treppen zu Arbeitsplätzen an Maschinen sowie Rampen, die mit Trittleisten ausgerüstet sind, gelten als sicher.
Darüber hinaus können Leitern geeignete Zugänge darstellen, wenn diese zum Beispiel in Gerüsten eingebaut sind und nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden.
Leitern und Tritte als Zugang zu Fahrzeugladeflächen sind ebenfalls möglich. Dabei sind aber immer die Aspekte aus der TRBS 2121 zum Höhenunterschied sowie Dauer und Häufigkeit der Benutzung zu beachten. Auch müssen die Zugänge eine ausreichende Fluchtmöglichkeit bei drohenden Gefahren bieten.
Bei der Einschätzung muss in jedem Fall die Intensität der Nutzung berücksichtigt werden. Dient der Zugang auch der Abwicklung umfangreicher Werkzeug- und Materialtransporte, muss er auch diese Anforderung sicher erfüllen können.
Handelt es sich um kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs und mit geringer Gefährdung?
Unter Einhaltung der folgenden Bedingungen kann man Leitern im betrieblichen Alltag einsetzen, ohne dass man damit von einem hohen Unfallrisiko ausgehen muss:
- Der Standplatz auf der Leiter liegt nicht höher als zwei Meter über der Aufstellfläche.
- Der Standplatz auf der Leiter liegt nicht höher als fünf Meter über der Aufstellfläche und die Arbeiten dauern nicht länger als zwei Stunden.
- Das Gewicht des Werkzeugs, das mitgeführt wird, wiegt nicht mehr als 10 Kilogramm.
- Mitzuführende Gegenstände haben eine Windangriffsfläche von nicht mehr als ein Quadratmeter.
- Stoffe oder Geräte, von denen für die Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen, werden nicht mitgeführt oder benutzt.
- Es werden nur solche Arbeiten ausgeführt, die einen geringen Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreichen würde.
- Der Beschäftigte steht bei der Arbeit mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform.
Werden beim Einsatz der Leiter zusätzliche Absturzgefahren vermieden?
Zu den Absturzgefahren, die zusätzlich zur Nutzung der Leiter auftreten können, gehören unter anderem der innerbetriebliche Verkehr. Darüber hinaus stellen Leitern an Absturzkanten sowie ungesicherte Öffnungen hohe Unfallrisiken dar. Derart gefährdete Rahmenbedingungen sollten unbedingt vermieden oder durch entsprechende Maßnahmen entschärft werden.
Leitern in begrenztem Rahmen einsetzen
Es ist nicht verboten, Leitern für die Ausführung von Tätigkeiten im Betrieb einzusetzen. Allerdings sollte dies in begrenztem Rahmen geschehen.

Bei folgenden Arbeiten können Leitern verwendet werden:
- Bei Wartungs- und Inspektionsarbeiten, wie Lampenwechsel in Leuchten
- Montage- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen.
- Montage von Bühnen und kleinen Regalanlagen
- Anbringen von Schildern, Plakaten und Lichterketten
- Kleinere Reparaturen an Fenstern, Markisen und Vordächern
- Anstricharbeiten oder geringfügiges Nacharbeiten von Betonflächen an nicht zu hohen Fassaden
- Reinigen von Dachrinnen
- Mess-, Richt- und Lotarbeiten
- Ausrichten und Verschrauben von Montageteilen
Diese Pflichten haben Arbeitgeber nach der Gefährdungsbeurteilung
Haben Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt mit dem Ergebnis, das Leitern benutzt werden dürfen, endet ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern jedoch nicht.
Bei der Verwendung von Leitern müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Leitern und Tritte müssen GS-Zeichen tragen
Es dürfen ausschließlich Leitern und Tritte verwendet werden, die für einen Einsatz im Betrieb zugelassen sind. GS steht als Abkürzung für „Geprüfte Sicherheit“ und ist als Prüfzeichen weltweit anerkannt. Verschiedene Prüforganisationen – darunter der TÜV Rheinland – können das GS-Siegel vergeben.
Nach Erhalt ist das GS-Zeichen fünf Jahre gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 II S.2 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) erfüllt sind. Das Gesetz ist die gesetzliche Grundlage des GS-Zeichens.
Mitarbeiterunterweisung
Bevor Leitern und Tritte im Betrieb Anwendung finden, müssen sich Arbeitgeber ausreichend über die Gefährdungen informieren, die infolge der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten können. Gleichzeitig müssen sie die Beschäftigten angemessen unterweisen. Betriebliche Mitarbeiterunterweisungen müssen regelmäßig stattfinden und entsprechend dokumentiert werden.
Mit der Mitarbeiterunterweisung verdeutlichen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Gesundheitsgefährdungen, die bereits beim Absturz aus geringen Höhen entstehen.
Ihre Unterweisung sollte deshalb mindestens die folgenden Aspekte beinhalten:
- Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung
- bauartspezifische Hinweise
- Hinweise auf zusätzliche Gefährdungen
Diese Hinweise können Arbeitgeber vollständig den Benutzungshinweisen des Leiterherstellers entnehmen. Doch je nach Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung können sich noch weitere, zusätzliche Gefährdungen ergeben, die ebenfalls Inhalt der Unterweisung sein müssen, wie beispielsweise
- Gefährdungen durch den innerbetrieblichen oder öffentlichen Verkehr
- Gefahren in Folge von Witterungseinflüssen (Nässe, Glätte, Sturm)
- gefährliche Einsätze der Leiter in der Nähe elektrischer Anlagen oder Anlagen mit Explosionsgefahr
- Nutzung der Leiter an Rohrleitungen oder Behältern, in Schächten oder Kanälen beziehungsweise an Absturzkanten
- Einsatz der Leiter an maschinellen Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel durch die Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anbauteilen) oder Kran- und Förderanlagen.
- Gefährdungen durch den innerbetrieblichen oder öffentlichen Verkehr
- Gefahren in Folge von Witterungseinflüssen (Nässe, Glätte, Sturm)
- gefährliche Einsätze der Leiter in der Nähe elektrischer Anlagen oder
Anlagen mit Explosionsgefahr - Nutzung der Leiter an Rohrleitungen oder Behältern, in Schächten oder Kanälen beziehungsweise an Absturzkanten
- Einsatz der Leiter an maschinellen Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel durch die Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anbauteilen) oder Kran- und Förderanlagen.
Überprüfung des Zustands
Darüber hinaus fällt der ordnungsgemäße Zustand der eingesetzten Leitern in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Aus diesem Grund müssen die eingesetzten Leitern und Tritte regelmäßig geprüft oder kontrolliert werden.

Nur geeignete Leitern verwenden
Führt die Gefährdungsbeurteilung dazu, dass Leitern im Betrieb genutzt werden dürfen, müssen Arbeitgeber den passenden Leitertyp für die jeweilige Arbeitsaufgabe finden. Die Vielzahl unterschiedlicher Leitertypen erlaubt es, für nahezu jeden Einsatzzweck die sicherste Bauart zu finden.
Häufige Varianten sind folgende:
Anlegeleitern
Diese Leitern sind am weitesten verbreitet. Sie eignen sich für einfache Arbeiten, bei denen kein schweres Werkzeug benötigt wird und eine sichere Wand als Anlegemöglichkeit vorhanden ist.
Auszieh- und Schiebeleitern
Hierbei handelt es sich um Anlegeleitern, die in der Höhe verstellbar sind. Darüber hinaus haben sie den Vorteil, dass sie in der Anwendung flexibel sind und in zusammengeschobenem Zustand leicht transportiert werden können.
Stehleitern
Stehleitern besitzen zwei Steigschenkel und können darum auch dort eingesetzt werden, wo keine Wand zum sicheren Anlehnen vorhanden ist. Als Podestleitern besitzen sie zudem den Vorteil, dass sie eine Abstellfläche für Material oder Werkzeug bieten.
Außerdem kann das Podest als Standfläche für den Benutzer dienen, auf dem er mehr Bewegungsfreiraum hat als auf einer Sprosse. Fahrbare Stehleitern verfügen über Rollen, sodass sie sich an der Arbeitsstelle leicht weiterbewegen lassen.
Mehrzweckleitern
Diese Leitern können als Anlege-, Schiebe- oder Stehleitern verwendet werden können. Sie bieten sich an, wenn häufig sowohl Steh- als auch Anlegeleitern benötigt werden.
Spezialleitern und Zubehör
Auf dem Markt gibt es weitere zahlreiche Leitertypen für spezielle Verwendungszwecke, wie beispielsweise Glasreinigerleitern, Steckleitern, Seilleitern und Mast- und Hängeleitern. Letztere Leitertypen nutzt man unter anderem für Arbeiten an Strommasten.
Außerdem gibt es eine breite Auswahl an nützlichem Zubehör, mit dessen Hilfe die Leiter noch besser an die beabsichtigte Verwendung angepasst werden kann. Die Palette reicht von Einhängevorrichtung für Arbeiten an Behältern über Holmverlängerungen, Einhängepodeste bis zu Seitenhandläufen für Stehleitern.
Auf Größe und Material bei Leitern achten
In vielen Fällen wird die Größe von Leitern unterschätzt – Unfälle sind damit vorprogrammiert.
Bei der Auswahl der Leitern müssen Arbeitgeber deshalb einige Punkte beachten:
- Anlegeleitern, die nicht zusätzlich gesichert sind, dürfen nur bis zur viertobersten Stufe oder Sprosse bestiegen werden, da sonst die Gefahr des Wegrutschens besteht.
- Beidseitig besteigbare Stehleitern dürfen nur bis zur drittobersten Stufe bestiegen werden, um ausreichenden Halt zu gewährleisten.
- Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter dürfen nur bis zur fünftobersten Sprosse bestiegen werden.
- Die Größe von Podestleitern muss so gewählt werden, dass der Benutzer die maximal erforderliche Arbeitshöhe von der Plattform aus erreichen kann, ohne sich recken zu müssen.

Leitern gibt es in zahlreichen Werkstoffen. Allerdings hängt die Wahl des Materials von der jeweiligen Tätigkeit der Beschäftigten im Unternehmen ab. Holzleitern eignen sich zum Beispiel besonders für den Einsatz im strapaziösen Betrieb. Unter anderem werden die Leitern für Ausbauarbeiten in Gebäuden verwendet.
Stahlleitern haben sich ebenfalls beim Einsatz im Innenbereich unter rauen Bedingungen bewährt – zum Beispiel in Maschinenhallen. Dennoch ist Stahl trotz einer Oberflächenbeschichtung korrosionsanfällig. In Betrieben der Lebensmittelverarbeitung, in Druckbetrieben sowie in Unternehmen der Wasserwirtschaft wird deshalb zu Leitern aus Edelstahl gegriffen.
Aluminiumleitern sind aufgrund des niedrigen Gewichts eine gute Wahl bei Einsätzen mit häufigen Ortswechseln. Sie sind weniger korrosionsanfälliger, nehmen jedoch Stoß- und Schlagbeanspruchungen schnell übel. Die Verwendung von Alu-Leitern auf Baustellen ist deshalb nicht ratsam.
Kunststoffleitern sind besonders widerstandsfähig gegen schädigende Einflüsse durch aggressive Stoffe wie etwa Säuren und Laugen. Hier können Stahl und vor allem Aluminium nicht mithalten. Eine zusätzliche Festigkeit bieten Leitern aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK).
Auch bei Arbeiten an oder in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen haben sich Kunststoffleitern bewährt, denn Kunststoff mindert die Gefahr einer Körperdurchströmung beim Berühren spannungsführender Teile.
Beispiel für die Auswahl der passenden Leiter
Arbeitsaufgabe
In einem Baumarkt müssen die Beschäftigten regelmäßig Handwaschbecken mit einem Gewicht von 7 Kilogramm in die zweite Regelebene (Höhe: 2 Meter) ein- und auslagern.
Denkbare Arbeitsmittel | Rahmenbedingungen |
Elektrogabelstapler mit Arbeitskorb oder Leitern unterschiedlichen Typs | Geringer Höhenunterschied |
Dauer: bis zu 20 Minuten | |
Häufigkeit: gelegentlich (bis zu zweimal in der Woche) | |
Umgebungsbedingungen: Arbeitsumgebung gut überschaubar, keine plötzlich auftretenden Gefährdungen |
Der Aufstieg weist eine vergleichsweise geringe Neigung auf. Durch den Armkontakt am Seitengeländer können die Beschäftigten die relativ schweren und sperrigen Waschbecken sicher nach oben sowie nach unten transportieren. Von der großen Plattform aus lassen sich die Waschbecken gut handhaben.
Sie ist – mit Ausnahme des Zugangs – durch ein Geländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste umwehrt, sodass die Gefahr von Abstürzen weitestgehend auszuschließen ist. Die für Leitern zulässige Belastungsgrenze von insgesamt 150 Kilogramm wird nicht überschritten. Bei „normalen“ Stehleitern wäre das Auf- und Absteigen aufgrund des steileren Neigungswinkels und des fehlenden Seitengeländers nur mit deutlich höherem Risiko möglich.
Durch das fehlende Podest wäre die Handhabung der Waschbecken zudem ebenfalls gefährlicher. Sie scheiden daher für diese Aufgabe aus. Was gegen andere Leitern spricht: Aus denselben Gründen kommen auch Anlegeleitern hier nicht in Betracht. Darüber hinaus bestünde beim seitlichen Hinauslehnen während des Einräumens in das Regal Umsturzgefahr, was das Risiko nochmals erhöht.
Alternativ zur Podestleiter ist auch der Einsatz eines Gabelstaplers mit Arbeitskorb denkbar. Er bietet dann Vorteile, wenn sperrige und/oder schwere Gegenstände in ständig wechselnden Höhen eingelagert werden müssen, wobei auch der mühsame Aufstieg mit der Ware entfällt. Bei der Risikobewertung müssen Arbeitgeber jedoch auch die Gefährdung der Kunden bei der An-/Abfahrt des Staplers in den Verkaufsraum berücksichtigen.
Autor: Readktion Safety Xperts