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Lenk- und Ruhezeiten
Foto: © benjaminnolte -f fotolia.com

Diese Lenk- und Ruhezeiten müssen Lkw-Fahrer einhalten

  • 10.01.2022
  • Uta Fuchs
  • 4 Min.

Einhaltung von Arbeits- und Pausenzeiten ist gelebter Arbeitsschutz. Das gilt gerade auch für Kraftfahrer. Der Beitrag sorgt für einen schnellen Überblick über die aktuellen Regelungen, denn hier gelten neben dem Arbeitszeitgesetz weitere Vorschriften. Das betrifft nicht nur die Verkehrsbranche: Seit März 2015 müssen auch die Auftraggeber von Lkw-Transporten darauf achten, dass diese Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, für sichere und gesunde Arbeitsplätze zu sorgen. Arbeitgeber im gewerblichen Straßenverkehr werden vor allem durch nationale und europäische Sozialvorschriften dazu angehalten, Verkehrssicherheit und auch Gesundheitsschutz aller Beteiligten zu gewährleisten. Die wichtigsten Sozialvorschriften in diesem Bereich sind die Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten in Verbindung mit Nachweis- und Kontrollpflichten.

Wie streng Verstöße gegen diese Vorschriften geahndet werden, zeigt u.  a. die Jahresstatistik 2014 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts. Dort kassierte die höchste Geldbuße ein 38-jähriger Unternehmer: Er musste 7.602,50 € zahlen, weil er seine Fahrer unter erheblicher Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten einsetzte.

Rechtlichen Grundlagen zu Lenk- und Ruhezeiten

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) liefert die Arbeitszeit-Regelungen für alle Branchen. Wegen der besonderen Arbeitsbedingungen gibt es im Verkehrsgewerbe zusätzliche Vorschriften: das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung.

Die Verantwortung dafür, dass die Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten, liegt beim Unternehmer. Durch vernünftige Planung und mit regelmäßigen Kontrollen muss er dafür sorgen, dass die Fahrer sich an die Vorschriften halten. Bei Verstößen muss er reagieren. Das ist kein betriebsinternes Problem, sondern der Unternehmer ist auch gegenüber den Aufsichtsbehörden auskunftspflichtig.

2015 trat eine wichtige Neuerung zur Fahrpersonalverordnung in Kraft. Dabei hat der Gesetzgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten weiter ausgedehnt, sodass jetzt auch Unternehmen betroffen sind, die nur als Auftraggeber mit den Transporten zu tun haben – im Grunde also alle Industriebetriebe, die ihre Waren irgendwie transportieren lassen. Alle Unternehmen, die an einer Beförderungskette beteiligt sind, sollen sich so abstimmen, dass Lenk- und Ruhezeiten zuverlässiger gewährleistet werden. Damit muss nun auch der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält.

Der Auftraggeber muss sich vor Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen immer wieder vergewissern, ob der Verkehrsunternehmer überhaupt in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge so auszuführen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Entscheidend dafür sind die 3  Kriterien:

  • personelle Ausstattung
  • sachliche Ausstattung
  • sowie betriebliche Organisation.

Diese Pflichten richten sich an den Unternehmer. Da der Zusammenhang zwischen den eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten und der sicheren Arbeit auf der Hand liegt, ist Ihr Know-how als Fachkraft für Arbeitssicherheit hier auch gefragt.

Regelung der Lenk- und Ruhezeiten

Die in der Tabelle auf folgender Seite aufgelisteten Lenk- und Ruhezeiten gelten für Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen einschließlich einem Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Die folgenden Vorgaben müssen bei Fahrten in Deutschland, innerhalb der EU sowie in Drittstaaten eingehalten werden.

Lenk- und Ruhezeiten
© SafetyXperts: Übersicht der Lenk- und Ruhezeitenregelungen

Wichtige Definitionen bezüglich Lenk- und Ruhezeiten

Die Tabelle zeigt, worauf es ankommt – doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Denn manche Fragen bleiben weiterhin unbeantwortet:

  • Zählt der Arbeitsweg des Fahrers mit zur Lenkzeit?
  • Wie werden Wartezeiten beim Beladen berücksichtigt?
  • Was ist der Unterschied zwischen Pausen- und Ruhezeiten?

Für mehr Klarheit sorgen die folgenden Definitionen.

Arbeitswoche: Die Arbeitswoche beginnt Montag um 0  Uhr und endet am Sonntag um 24 Uhr.

Fahrt- bzw. Lenkzeitunterbrechung: Zeit, die ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht bewegen und keine anderen Arbeiten ausführen (z. B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten). Die Lenkzeit muss innerhalb der vorgesehenen 4,5  Stunden oder unmittelbar danach unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung von 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5  Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.

Lenkzeit: Dauer der Lenktätigkeit, die von einem Kontrollgerät aufgezeichnet wird. Gemessen werden die Zeiten, die tatsächlich mit Fahrtätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. Also werden Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze ebenfalls der Lenkzeit zugerechnet.

Der tägliche Weg eines Fahrers vom Wohnsitz zum Ort des Unternehmens ist nicht in der Lenkzeit inbegriffen, sondern zählt zur Ruhezeit.

Ruhezeit: Während der Ruhezeit muss der Fahrer frei über seine Zeit verfügen können. Bereitschafts- sowie Kabinenzeiten als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug gelten nicht als Ruhezeit. Die Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, wenn es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Tageslenkzeit: berücksichtigt alle Tätigkeiten, die mit der Arbeit eines Berufskraftfahrers zu tun haben. Mitgerechnet wird auch die Zeit, in der das Fahrzeug vorübergehend halten muss (siehe Lenkzeit). Die Tageslenkzeit beschreibt daher die Zeit zwischen den Ruhepausen.

Ausnahmen der Lenk- und Ruhezeiten

Von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten dürfen Fahrer in Ausnahmefällen abweichen. Nämlich dann, wenn sie wegen außergewöhnlicher Umstände einen geeigneten Halteplatz nicht mehr rechtzeitig erreichen können. Was genau vorgefallen ist, muss der Fahrer schriftlich auf dem Schaublatt, einem Ausdruck oder im Arbeitszeitplan vermerken, sobald er halten kann.

WICHTIG: Staus, die regelmäßig auftreten, schlechtes Wetter, das vorhergesagt wurde, oder Parkplätze bzw. Rasthöfe, die immer überfüllt sind, werden als Ausnahmen nicht akzeptiert! Ausnahmen sind nur Situationen, die vom Willen des Fahrers unabhängig, anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt nicht vor Fahrtantritt erkennbar sind.

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