Gefährdungsbeurteilung erstellen in 7 Schritten

Gefährdungsbeurteilung erstellen in 7 Schritten

Wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, bedeutet das, dass Sie alle Aspekte der Tätigkeiten aller Ihrer Beschäftigten daraufhin untersuchen und bewerten, ob und in welchem Maße sie zur Gefährdung der Gesundheit beitragen sowie ob und welche Gegenmaßnahmen notwendig sind. Grundsätzlich sind Gefährdungsbeurteilungen immer spezifisch zu betrachten.

    Wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, bedeutet das, dass Sie alle Aspekte der Tätigkeiten aller Ihrer Beschäftigten daraufhin untersuchen und bewerten,

    • ob und in welchem Maße sie zur Gefährdung der Gesundheit beitragen sowie
    • ob und welche Gegenmaßnahmen notwendig sind.

    Grundsätzlich sind Gefährdungsbeurteilungen immer spezifisch zu betrachten. Es gibt nicht die Gefährdungsbeurteilung der Firma XYZ, sondern es gibt

    • Gefährdungsbeurteilungen des Arbeitsplatzes, z. B. Werkbank oder Küche
    • Gefährdungsbeurteilungen des Arbeitsmittels, z. B. Förderband oder Hochdruckreiniger
    • Gefährdungsbeurteilungen der Tätigkeit/des Prozesses/Verfahrens, z. B. Entgraten oder Transportieren
    • mitarbeiterbezogene Gefährdungsbeurteilungen, z. B. das Prüfen notwendiger Qualifikationen wie Kran- oder Staplerschein
    • arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilungen, z. B. des Lagers oder des Batterieladeraums
    • anlassbezogene Gefährdungsbeurteilungen, z. B. bei neuer Maschine oder Meldung einer Schwangerschaft

    Gefährdungsbeurteilung erstellen und durchführen

    Angesichts dieser Vielzahl notwendiger Einzelbetrachtungen ist es ratsam, beim Beurteilen von Gefährdungen Schritt für Schritt und systematisch vorzugehen.

    Die folgenden 7 Schritte haben sich in der betrieblichen Praxis bewährt, wenn ein Unternehmen mit Gefährdungsbeurteilungen beginnt.

    1. Betriebsstruktur erfassen, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

    Im ersten Schritt verschaffen Sie sich eine Übersicht eines planvollen Vorgehens. Sie strukturieren dazu Ihr Unternehmen in überschaubare Bereiche. Die erste grobe Einteilung kann sich aus der Aufteilung ergeben

    •  in Arbeitsbereiche wie Produktion, Lager, Verwaltung usw.
    • in Räume und Gebäude wie Werkstatt, Laderampe oder Labor.
    • in Arbeitsabläufe wie Normalbetrieb, Schichtwechsel, Rüsten, Abbauen usw.
    • nach Personen- oder Berufsgruppen wie Auszubildende oder Staplerfahrer.

    Danach untergliedern Sie weiter bis zu einzelnen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten und listen jeweils die dortigen Tätigkeiten, Maschinen, Werkzeuge und verwendeten Substanzen auf.

    Wenn Sie mit dieser Strukturierung Ihr Unternehmen vollständig abbilden, erkennen Sie Organisationseinheiten, für die Sie die jeweils gemeinsamen Gefährdungen auch gemeinsam beurteilen können. Eine gute Idee ist es daher, vom Allgemeinen zum Besonderen vorzugehen.

    Beispielsweise wären Aspekte wie Raumtemperatur, Brandschutz, Fluchtwege etc. für eine gesamte Halle zu beurteilen und müssen dann nicht mehr an jedem einzelnen Arbeitsplatz aufgegriffen werden. Umgekehrt können viele konkrete Details, z. B. zur Gefährdung durch eine bestimmte Maschine oder ein bestimmtes Arbeitsverfahren, oft nur vor Ort und individuell erfasst werden.

    Wichtig: Betrachten Sie bei dem Erfassen von Gesundheitsrisiken und Gefährdungen nicht nur den Normalzustand und die Routineabläufe. Eine Gefährdungsbeurteilung sollte auch alle absehbaren, nicht alltäglichen Vorkommnisse umfassen wie Wartungsarbeiten, Reparaturen, das Beseitigen von Störungen sowie die Reinigung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel.

    2. Gefährdungen und Belastungen ermitteln

    Ausgehend von der Einteilung in Schritt 1 erfassen Sie vor Ort sämtliche Gefährdungen und Gesundheitsbelastungen.

    gefaehrdungsbeurteilung-erstellen-1

    Es kann in einem Unternehmen Hunderte von Gefährdungsarten geben. Um ein strukturiertes Vorgehen zu ermöglichen, fasst man die Gefährdungen in etwa einem Dutzend Grundtypen zusammen. Die Liste nennt die gebräuchlichsten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren mit einigen Beispielen.

    Diese Auflistung ist weder abschließend noch gibt es eine „offizielle“ Liste aller Gefährdungsfaktoren. Wichtig ist, dass Sie stets alle vor Ort vorhandenen Faktoren im Auge behalten.

    Beziehen Sie immer auch die Arbeitsumgebung und die Umgebungsfaktoren mit ein. Das können Gefährdungen durch benachbarte Arbeitsplätze sein, durch einen Wetterwechsel oder durch den Einsatz von Fremdfirmen. Berücksichtigen Sie stets auch die besonderen Belange der sogenannten „besonders schutzbedürftigen Personengruppen“. Dazu gehören Jugendliche, schwangere und stillende Frauen sowie Menschen mit einer Behinderung.

    Tipp

    Arbeitsmittelgruppen nutzen: Oft befinden sich in einem Maschinenpark mehrere gleichartige Maschinen mit gleichen Arbeitsverfahren und Risiken. Sie müssen dann nicht vor jeder einzelnen Maschine stehen bleiben und diese explizit in der Dokumentation auflisten. In diesem Fall können Sie sogenannte Arbeitsmittelgruppen definieren und die Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen gemeinsam ableiten.

    ACHTUNG

    Diese gemeinsame Betrachtung gleichartiger Arbeitsmittel gilt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie ersetzt nicht die individuelle regelmäßige Prüfung z. B. einer Drehbank oder eines elektrischen Handwerkszeugs. Auch darf die Gefährdungsbeurteilung nicht dazu führen, dass Mitarbeiter die Sichtprüfung auf Mängel bei Arbeitsbeginn vernachlässigen.

    Wichtig

    In diesem Schritt geht es um ein wertungsfreies Erfassen vorhandener Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. Analysieren Sie hier noch nicht die Risiken oder die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsschädigung. Das heißt, jeder fahrende Stapler, jeder Staub, jede schwere Last, jeder laute Motor usw. ist als Gefährdungsfaktor zu sehen und unabhängig davon, ob schon mal etwas „passiert ist“ oder ob Mitarbeiter über gesundheitliche Beschwerden klagen.

    Warum es „Gefährdungsbeurteilung” heißt und nicht „Gefahrenbeurteilung”

    Eine Gefährdungsbeurteilung beurteilt Gefährdungen, nicht Gefahren! Der Begriff ist bewusst gewählt und der Unterschied mehr als eine sprachliche Haarspalterei.

    Ein Beispiel macht dies deutlich: Ein Mitarbeiter rammt im Laboralltag mit dem Gasflaschenwagen ein Regal, wodurch ein Behälter mit einer ätzenden Chemikalie umkippt und ausläuft. Nun bestehen akute Gefahren, z. B. Verätzungsgefahr für Haut und Atemwege der Mitarbeiter, Brandgefahr für den Raum u. a. Ist ein solcher Unfall oder Störfall eingetreten, sind Ersthelfer, Rettungskräfte, Feuerwehr usw. gefragt.

    Eine Gefährdungsbeurteilung dient nicht dazu, Maßnahmen gegen solche akuten Gefahren zu finden. Sie setzt viel früher an, denn Gefährdung bedeutet die theoretische Möglichkeit einer Schädigung, Gefährdungen bestehen lange vor Gefahren und deren Beurteilung soll das Eintreten der Gefahr verhindern.

    Im Beispiel würde die Gefährdungsbeurteilung lange vor einem Unfall nach Gefährdungen fragen, wie etwa:

    • Kann dieser ätzende Stoff durch einen ungefährlicheren ersetzt werden?
    • Genügen kleinere Gebinde?
    • Sind unsere Regale standsicher und rüttelfest?
    • Wurden die Mitarbeiter unterwiesen, Chemikalienflaschen nach Gebrauch sofort zu verschließen? Usw.

    Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist, potenzielle Gefahren und die Möglichkeit eines Schadens im Vorfeld zu erkennen und präventiv Gegenmaßnahmen zu finden. Eine Gefährdungsbeurteilung muss daher auch harmlos oder wenig wahrscheinlich wirkende Szenarien berücksichtigen.

    3. Gefährdungen und Risiken beurteilen

    Eine Gefährdung erkannt zu haben bedeutet nicht zwingend, dass der Betrieb nun stillstehen müsste. Dann wäre kein Arbeiten und Leben möglich. Entscheidend ist, das Risiko, das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung realistisch einzuschätzen und zu erkennen, wo ein Schutz notwendig wird. In diesem Schritt teilen Sie daher allen zuvor erkannten Gefährdungen ein Risiko zu. Je geringer das Risiko, desto höher die Sicherheit.

    Auch wenn Ihnen viele, vielleicht die meisten, der erfassten Gefährdungen längst bekannt sind und Gegenmaßnahmen bestehen, ist eine Gefährdungsbeurteilung nicht sinnlos oder überflüssig. Denn Sie gehen die Gefährdungslage nun systematisch an und erkennen auch zuvor vielleicht übersehene Risiken.

    Für das Beurteilen einer Gefährdung, das Einschätzen eines Risikos, gibt es keine festgelegten Formalien. Dazu kommt, dass eine subjektive Einschätzung stets auch auf den individuellen Erfahrungen des Einzelnen beruht. Wer sich bereits die Hand an einer Maschine gequetscht hat, wird diese mechanische Gefährdung höher gewichten als jemand, dem dieses Risiko bisher kaum bewusst war. Daher sollten Sie sich immer stets ein umfassendes und möglichst objektives Bild verschaffen, indem Sie

    •  betroffene Mitarbeiter an deren Arbeitsplätzen beobachten und ansprechen und ihre Einschätzung sowie konkreten Erfahrungen erfragen.
    • vorhandene Unfallberichte und das Verbandbuch auswerten und Ersthelfer kontaktieren.
    • Sicherheitsdatenblätter (z. B. zu Kühlschmierstoffen) und (sofern vorliegend) Betriebsanweisungen zurate ziehen.
    • bei Maschinen die Herstellerangaben (Betriebsanleitungen, Warnhinweise) beachten.
    • die Vorgaben und ggf. Grenzwerte aus Gesetzen, Verordnungen, den technischen und den BG-Regelwerken berücksichtigen, z. B. zur Beleuchtungsstärke oder zum Lärmpegel.
    • kompetente Akteure hinzuziehen und einbinden (Betriebsarzt, Werkstattleiter, Brandschutzbeauftrage usw.).

    Wenn Sie systematisch vorgehen, können Sie sich die Arbeit erleichtern. Beispiel: elektrische Gefährdungen: Es gibt in jedem Unternehmen Leitungen, Steckdosen und Elektrogeräte, daher ist dieser Gefährdungsfaktor vorhanden und ihre Mitarbeiter sind gefährdet. Wenn

    • alle elektrischen Installationen und Arbeitsmittel regelmäßig von einer Elektrofachkraft überprüft werden und
    • Ihre Mitarbeiter angewiesen sind, Arbeitsmittel vor Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen und Mängel sofort zu melden,

    können Sie davon ausgehen, dass die Verwendung sicher ist. Notieren Sie, dass Sie die Nutzung elektrischer Energie aus diesen beiden Gründen als sicher erachten, und verweisen Sie auf die beteiligten Personen, Prüfprotokolle, Wartungsverträge usw. So einfach kann das Beurteilen von Gefährdungen sein.

    Wo es keine festgelegten Vorgaben in Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regelwerken oder konkreten Grenzwerte gibt, müssen Sie ein Risiko selbst einschätzen. Sie verwenden dazu 2Faktoren:

    1.  die Häufigkeit, mit der das Risiko eintritt, z. B. wie oft eine Tätigkeit ausgeführt wird.
    2. die Schwere der möglichen Folgen, etwa eines Unfalls.

    Der Risikobegriff

    Für das Einschätzen von Risiken am Arbeitsplatz wurden unterschiedliche Methoden und Verfahren entwickelt. Einige davon haben sich als nützlich und praktikabel auch für kleinere Unternehmen erwiesen.

    Dabei wird meist aus der Kombination von Häufigkeit und Schweregrad einer Gefährdung eine Risikoklasse ermittelt. Das Risiko wird definiert als Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.

    Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensschwere

    Die Multiplikation gibt wieder, dass ein Risiko umso höher sein kann,

    • je wahrscheinlicher eine Gefährdung auftritt und
    • je schwerer die gesundheitlichen Folgen für den betroffenen Mitarbeiter sind. Dieses Verfahren bewahrt davor, nur die besonders großen Risiken oder nur die häufig auftretenden Fälle zu betrachten.

    Für einen leichten, aber häufigen Unfall müssen Sie genauso Vorsorge treffen wie für einen seltenen, aber schwerwiegenden Unfall. Die einfachste Abschätzung des Handlungsbedarfs erfolgt über eine Einteilung in 3 Risikoklassen:

    1. hohes = nicht akzeptables Risiko sofortige Maßnahmen notwendig
    2. mittleres = auf Dauer nicht vertretbares Risiko mittelfristig sollten Maßnahmen greifen
    3. niedriges = (derzeit) akzeptables Restrisiko keine unmittelbaren Maßnahmen nötig

    Oft werden diesen 3 Klassen die Ampelfarben Rot, Gelb und Grün zugeordnet. Die Zuordnung zu einer der 3 Klassen kann sich aus einer Risikomatrix ergeben. Dabei werden Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit gegeneinander aufgetragen. Häufig verwendet wird z. B. die Risikomatrix nach Nohl. Hier werden 4 Kategorien für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens 4 Stufen der Schadensschwere zugeordnet. Aus der Matrix ergibt sich dann eine Maßzahl, aus der Sie die Risikoklasse ablesen können. Auch bei anderen Verfahren ergibt sich die Risikoklasse aus einem Zahlenwert, z. B. der RPZ = Risikoprioritätszahl. Bei komplexen Prozessen wie z. B. Anlagen, welche der Störfallverordnung unterliegen, kann das Risikomanagement aufwendig werden. Hier können spezielle und oft komplexe Methoden nötig werden, die spezielles Know-how und notfalls einen externen Experten erfordern.

    4. Schutzziele und Maßnahmen festlegen

    Im deutschen Arbeitsschutzrecht gibt es seit einigen Jahren einen Trend zur Deregulierung: Der Staat macht weniger konkrete Vorgaben und überlässt den Unternehmen mehr Handlungsfreiheit und damit mehr Eigenverantwortung. Das gilt auch für Schritt 4. Der Arbeitgeber darf selbst entscheiden, welche Schutzmaßnahmen er in seinem Betrieb anordnet. Er sollte sich jedoch an das sogenannte STOP-Prinzip halten.

    Das STOP-Prinzip: Beim Auswählen von Schutzmaßnahmen müssen Sie stets die folgende Reihenfolge beachten: Substitution vor technischen vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen. Merkhilfe ist das Wort STOP: Substitution bedeutet, dass Sie Gefahrenquellen beseitigen, indem Sie z. B. eine gefährliche Substanz oder ein riskantes Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzen. Zu technischen Schutzmaßnahmen zählen z. B. Schutzgitter vor heißen Oberflächen oder Absauganlagen bei starker Staubemission. Über organisatorische Schutzmaßnahmen regeln Sie betriebliche Abläufe so, dass Gefährdungen minimiert werden, z. B. über Betriebsanweisungen oder Zutrittsverbote. Persönliche Schutzmaßnahmen sind im Wesentlichen persönliche Schutzausrüstungen. Dazu kommt die individuelle Vorsorge durch z. B. Hautpflege. Last, not least zählen dazu auch die verhaltensbezogenen Schutzmaßnahmen wie Unterweisungen, Einweisungen an neue Maschinen usw.

    In vielen Fällen können Sie sich beim Festlegen von Schutzmaßnahmen nach den Empfehlungen im Technischen Regelwerk richten. Wenn Sie diese einhalten, können Sie davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der dahinterstehenden Verordnung erfüllen (Vermutungswirkung). Damit schaffen Sie sich ein hohes Maß an Rechtssicherheit.

    5. Maßnahmen durchführen

    Mit dem Festlegen von Maßnahmen allein ist selbstverständlich noch nichts erreicht. Nun müssen Sie folgende Punkte organisieren:

    • Zuständigkeit: geeignete Personen mit der Umsetzung einer Maßnahme beauftragen
    • Zeitpunkt: Fristen und Termine für die Umsetzung der Maßnahme festlegen
    • Kontrolle: Termin für die Kontrolle der Umsetzung / Wirksamkeit festlegen
    • Kommunikation: Mitarbeiter zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterweisen, Betriebsanweisungen erstellen, Kennzeichnungen anbringen usw.

    Wichtig: Achten Sie stets darauf, dass durch festgelegte und durchgeführte Schutzmaßnahmen keine neuen Gefährdungen entstehen. Das klassische Beispiel dafür ist, wenn das Vorschreiben von Gehörschutz dazu führt, dass Warnsignale nicht mehr wahrgenommen werden. Solche Fälle sollten Sie in der Gefährdungsbeurteilung notieren und für Abhilfe sorgen, hier z. B. durch elektronisch gesteuerten Gehörschutz oder zusätzliche optische Warnsysteme.

    6. Wirksamkeit der Maßnahme überprüfen

    Mit dem Festlegen und Kommunizieren von Schutzmaßnahmen ist die Hauptarbeit getan, aber die Gefährdungsbeurteilung geht weiter. Entscheidend für den Erfolg Ihrer betrieblichen Präventionsarbeit ist, dass Sie die festgestellten Risiken auch tatsächlich vermindern und Ihre Schutzziele erreichen. Dies kann scheitern, wenn z. B.

    • technische Maßnahmen nicht greifen, sich z. B. eine Absaugung als unzureichend herausstellt.
    • Mitarbeiter festgelegte Maßnahmen missachten, z. B. ein Rauchverbot ignorieren.
    • notwendige PSA nicht vorhanden oder mangelhaft ist, z. B. ungeeignete Schutzhandschuhe.
    • vorhandene Schutzeinrichtungen manipuliert werden, z. B. Lichtschranken zum Eingriffsschutz überbrückt werden.

    FAZIT: Sie müssen das Wirksamwerden Ihrer Schutzmaßnahmen in der Praxis überprüfen, z. B. durch Begehungen, in Sicherheitsgesprächen, durch Auswerten der Unfallberichte usw.: Wird durch die Maßnahme das Schutzziel erreicht und eine Gefährdung tatsächlich vermindert? Stellen Sie fest, dass eine Maßnahme zwar durchgeführt wird, aber wirkungslos bleibt oder die Wirkung nicht zufriedenstellend ist,

    • sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aufgreifen und überarbeiten.
    • neue oder schärfere und zielfrührendere Maßnahmen festlegen. Auch die neuen Maßnahmen müssen wiederum auf deren Wirksamkeit überprüft werden.

    7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

    Betrachten Sie Gefährdungsbeurteilungen nicht als einmalige Prozesse, sondern als kontinuierliche Abfolge: Sie sind regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren. Feste „Wiederholungsfristen“ gibt es nicht, aber spätestens bei den folgenden Anlässen ist dieser erneute Check unbedingt notwendig und Sie müssen Ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren:

    • Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Regelwerken und anderen Vorschriften
    • Neue Schritte beim Stand der Technik
    • Beschaffung neuer Arbeitsmittel
    • Installation neuer Maschinen oder Anlagen
    • Einführung neuer Arbeitsverfahren und/- techniken
    • Einführung neuer Gefahrstoffe
    • neue Aufteilungen von Räumen, Arbeitsbereichen, Betriebsarealen
    • neue Mitarbeiter
    • neue besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Schwangere, Auszubildende (Jugendliche), Menschen mit körperlichen Einschränkungen u. a.
    • Unfälle, Beinahe-Unfälle, Störfälle, Sachschäden
    • betriebsärztliche Befunde wie Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
    • Berufskrankheiten und andere Erkrankungen

    Autor: Dr. Friedhelm Kring