Navigation

StVO, Straßenverkehrsordnung
Foto: © Carsten Reisinger - Shutterstock

StVO: Sicher unterwegs auf dem gesamten Firmengelände

  • 04.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 6 Min.

Im Straßenverkehr (gemäß StVO) gelten viele Vorschriften, die wir mehr oder weniger klaglos akzeptieren, von der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung über Parkverbote bis zu Geschwindigkeitsbegrenzungen. Wir ärgern uns zwar über Knöllchen und Bußgelder, stellen aber nicht infrage, dass Regeln einzuhalten sind. Auch für Fahrten auf dem Betriebsgelände bedarf es fester Vorgaben für ein sicheres Benutzen von Fahrzeugen. Diese innerbetriebliche Verkehrssicherheit umzusetzen ist nicht Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei, hier sind Sie als Sicherheitsverantwortlicher des Unternehmens gefragt.

Auf dem Unternehmensgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht, die betriebseigenen Fahrzeuge haben keine amtliche Zulassung und damit kein Kennzeichen („Nummernschild“). Weil keine Kontrollen oder Knöllchen drohen, verleitet dies Mitarbeiter manchmal zu dem Irrglauben, man müsse bei Fahrten auf dem Firmenareal nicht alles so genau nehmen wie auf öffentlichen Straßen. Doch auch und gerade auf Firmen- und Werksgelände kommt es häufig zu Unfällen, bei denen Fahrer, aber auch Fußgänger schwer verletzt werden.

Für Verkehrssicherung und -sicherheit ist der Arbeitgeber verantwortlich

Jeder Grundstückseigner ist für die Verkehrssicherung auf seinem Gelände zuständig. Diese Pflicht reicht vom Winterdienst bei Eis und Schnee bis zur Beseitigung von Stolperstellen an abgesunkenen Gehwegplatten. Bei gewerblichen Grundstücken ist der Grundstücksbesitzer oft auch der Arbeitgeber, der sicherheitsrelevante Pflichten an seine Fachkraft für Arbeitssicherheit überträgt.

Zur Verkehrssicherung kommt die Verkehrssicherheit auf dem Betriebsgelände. Es genügt nicht, wenn Sie an der Zufahrt ein Schild aufstellen, mit dem Sie darauf hinweisen, dass auf dem gesamten Areal die StVO gilt. Betrieblich genutzte Fahrzeuge – ob Stapler, Lkw oder Radlader – sind Arbeitsmittel und auch Arbeitsplätze. Für das Führen eines Fahrzeugs gelten daher alle Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht zu Prüfungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen usw. Verkehrssicherheit sollte als Teil der Arbeitssicherheit Thema einer Gefährdungsbeurteilung sein. Damit ist eine Sifa oft sowohl für die Verkehrssicherung wie auch für die Verkehrssicherheit in ihrem Betrieb zuständig.

Jedes betrieblich genutzte Fahrzeug muss verkehrs- und arbeitssicher sein

Gemäß der DGUV-Vorschrift 70 muss der Unternehmer alle Fahrzeuge „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich“ durch einen Sachkundigen auf deren betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Diese Prüfpflicht besteht unabhängig davon, ob für ein Fahrzeug eine Pflicht zur jährlichen Hauptuntersuchung („ TÜV“) besteht. Das heißt, auch Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen müssen von einer sachkundigen Person regelmäßig auf Mängel und Schäden kontrolliert werden. Das kann durch eine Fachwerkstatt erfolgen oder durch einen eigenen Mitarbeiter, der zur Fahrzeugprüfung befähigt ist.

Betriebssicherer Zustand bedeutet, dass das Fahrzeug verkehrs- und arbeitssicher sein muss. Es darf weder seine Umgebung noch die Gesundheit des Fahrers gefährden. Machen Sie diesen Punkt in Ihren Unterweisungen deutlich: Bei einem Mangel oder Defekt darf ein Fahrzeug nicht benutzt werden. Nur weil bei einem Betriebsfahrzeug weder „ TÜV“ noch Bußgeld drohen, erfolgt das Führen des Fahrzeugs nicht im rechtsfreien Raum. Stellen Sie sicher, dass diese Prüfungen dokumentiert werden. Das kann z. B. in einem Prüfbuch erfolgen, in dem alle Prüfberichte gesammelt werden und bis zur nächsten Prüfung zur Verfügung stehen.

Nicht jeder Mitarbeiter darf jedes Fahrzeug bedienen

Neben den Anforderungen an die Fahrzeuge bestehen Anforderungen an die Fahrer. Auch ohne Führerscheinpflicht gilt in jedem Unternehmen grundsätzlich: Nur Mitarbeiter, die dazu befähigt, unterwiesen und damit beauftragt sind, dürfen innerbetrieblich ein Fahrzeug benutzen. Wenn auf Ihrem Firmenareal unterschiedliche Flurförderzeuge, Baumaschinen usw. benutzt werden, ist es empfehlenswert, eine Übersicht anzulegen, für welche Fahrzeugtypen welche Schulungen und Befähigungsnachweise notwendig sind und welche Mitarbeiter diese Qualifizierungen erfüllen. Darüber hinaus sollten Mitarbeiter, die Sie mit dem Führen von Fahrzeugen beauftragen, charakterlich dazu geeignet sein. Checken Sie auch die folgenden Punkte:

  • Welche Verhaltensregeln sind notwendig, z. B. beim Führen welches Fahrzeugs darf das Handy benutzt werden, wann sind Kopfhörer oder Ohrstöpsel am Lenkrad erlaubt usw.?
  • Hat der Betrieb ein Alkohol- und Drogenverbot erlassen oder gibt es eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Alkohol und Drogen?
  • Haben Sie in Ihren Gefährdungsbeurteilungen geprüft, zum Führen welcher Fahrzeuge eine Vorsorgeuntersuchung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit“ nach G25 notwendig ist?
  • Sind alle Mitarbeiter unterwiesen, auf welchen Fahrzeugen eine Personenbeförderung erlaubt bzw. verboten ist?

StVO? Auch auf einem Firmengelände bestehen Verkehrsregeln und -pflichten

Prüfen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, für welche Fahrsituationen und verkehrsrelevante Ereignisse ein Regelungsbedarf besteht, z. B.:

  • Benötigen Sie auf dem Betriebsgelände Parkregelungen? Ist jedem Fahrzeugbenutzer klar, welche Fahrzeuge an welchen Stellen gefahrlos abgestellt werden dürfen bzw. sollen?
  • Wo sind Park- oder Halteverbote notwendig, z. B. damit nicht Mitarbeiter oder Besucher Fahrzeuge auf der Außenseite von Notausgängen abstellen?
  • Haben Sie festgelegt, auf welche Weise welche Fahrzeuge gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen und Wegrollen gesichert werden müssen (Feststellbremse, Unterlegkeile usw.)?
  • Werden die in Ihrem Betrieb verwendeten Fahrzeuge gegen ein unbefugtes Benutzen gesichert?
  • Haben Sie Regeln zum Rückwärtsfahren an unübersichtlichen Stellen erlassen? Beispielsweise nur mit Einweiser?
  • Sind Fahrer und Einweiser zur eindeutigen Verwendung von Handzeichen geschult?
  • Sind die Fahrer dazu unterwiesen, wo sie welche Fahrzeuge nicht bewegen dürfen, z. B. zu Sicherheitsabständen vor Türen und Ausgängen, oder weil ein Fahrzeug für einen bestimmten Untergrund, einen Gitterrost, eine Ladebrücke, eine schräge Rampe o. Ä. nicht geeignet ist?
  • Haben Sie Panoramaspiegel installiert, wo Fahrwege schlecht einsehbar sind, z. B. an Abzweigungen im Bereich von Kurven?
  • Liegen Betriebsanweisungen vor für unfallträchtige Vorgänge und Situationen wie Rangieren und Kuppeln? Wurden diese Vorgänge unterwiesen und eingeübt?

Zur Verkehrssicherheit gehört auch die Verkehrssicherung auf Ihrem Firmengelände:

  • Haben Sie die regelmäßige Kontrolle und ggf. Reinigung aller Verkehrswege organisiert und dabei Nässe, Schnee, Eis, Laub, Öl und andere Verschmutzungen berücksichtigt?
  • Sind die Fahrwege so ausgeleuchtet, dass auch Fußgänger stets gut erkennbar sind?
  • Sind Gefahrstellen durch Warnhinweise gekennzeichnet, z. B. unerwartete Höhenunterschiede, Bodenschwellen, kreuzende Fußwege, niedrige Durchfahrten oder Böschungen?
  • Sind die Verkehrswege klar getrennt und erkennbar abgegrenzt von Abstell- und Lagerflächen sowie von Flächen, auf denen andere Arbeiten durchgeführt werden?
  • Haben Sie festgelegt, in welchen Situationen auf welchen Fahrzeugen das Tragen von Warnwesten obligatorisch ist?

So schnell geraten Ihre Mitarbeiter in den öffentlichen Straßenverkehr

Dieser Fall ist gar nicht selten: Ein Lieferant hält mit seinem Lkw am Straßenrand, weil er wegen Bauarbeiten oder anderer Fahrzeuge nicht auf ein Firmengelände fahren kann. Wenn dann ein Gabelstapler „nur mal kurz“ eine Palette ablädt, nimmt er bereits am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auch wenn ein Firmengelände frei befahrbar ist, weil Kunden mit eigenen Fahrzeugen Waren abholen oder – etwa auf einem Recyclinghof – Gegenstände anliefern, so gilt dies als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs. Schon ein Betriebsparkplatz, der für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist, kann als öffentlicher Straßenverkehr bewertet werden. Wenn auf einem solchen Parkplatz oder auf dem Weg dorthin dann z. B. Flurförderzeuge Ihres Betriebs kreuzen oder Ladetätigkeiten durchführen, nehmen diese Stapler am öffentlichen Straßenverkehr teil, auch wenn sie niemals das Betriebsgelände verlassen.

Dies ist keineswegs eine juristische Spitzfindigkeit, sondern hat Konsequenzen: Denn Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr benötigen eine Betriebserlaubnis im Sinne der StVZO, ein amtliches Kennzeichen der Zulassungsbehörde (sofern schneller als 20 km/h) und meist auch eine separate Haftpflichtversicherung. Der Fahrer benötigt eine Fahrerlaubnis, den Führerschein der jeweiligen Klasse. Wenn Sie solche Fälle vermeiden wollen, müssen Sie

  • Kunden- oder Besucherparkplätze und die Zufahrten dorthin strikt von ihren innerbetrieblichen Verkehrswegen trennen.
  • diese Trennung durch Zugangssperren und Abschrankungen umsetzen – allein Hinweisschilder wie „Besucherparkplatz“ oder „Nur für Betriebsangehörige“ aufzustellen genügt nicht.

Empfehlung: Wo eine Abgrenzung öffentlicher Verkehrsraum / privates Gelände unklar ist oder wenn Sie nicht verhindern können, dass Betriebsfremde auf Ihr Gelände fahren, sollten Sie den konkreten Fall mit Ihrer Straßenverkehrsbehörde, Ihrer Berufsgenossenschaft und Ihrer Haftpflichtversicherung klären.

Sichere innerbetriebliche Mobilität als Unternehmensziel

Die oben genannten Sicherheitsaspekte können nicht abschließend sein. Zum Beispiel gelten auch die Regeln zur Ladungssicherung nicht erst dann, wenn Ihre Mitarbeiter auf der Straße unterwegs sind, sondern auch auf dem eigenen Firmengelände. Sämtliche verkehrssicherheitsrelevanten Vorgänge stets zu kontrollieren werden Sie als Sifa kaum leisten können – hier sind alle Führungskräfte und Vorgesetzte gefragt. Eine sichere innerbetriebliche Mobilität sollte daher als Ziel von der Betriebsleitung vorgegeben und aktiv unterstützt werden.

Tipp: Werten Sie die Verkehrsunfälle und Beinahe-Unfälle der letzten Jahre auf Ihrem Betriebsgelände aus: Mit welchen Fahrzeugen, zu welchen Zeiten, in welchen Situationen, an welchen Orten kam es zu Verletzungen oder anderen Schäden? Mit welchen technischen Mitteln, organisatorischen Maßnahmen oder deutlicheren Unterweisungen können Sie Wiederholungen vorbeugen? StVO StVO

Erfahren Sie mehr zu dem Thema Gesetze und Verordnungen: