Navigation

Reinigungsarbeiten
Foto: © Budimir Jevtic - Shutterstock

Arbeitsschutz Reinigungskräfte: Gefährdungen, Maßnahmen & Unterweisung

  • 16.05.2023
  • Christoph Ledder
  • 7 Min.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks teilt auf seiner Website mit, dass die Gebäudereinigung mit rund 700.000 Beschäftigten das beschäftigungsstärkste Handwerk in Deutschland bildet. Reinigungskräfte gehen Tätigkeiten nach, die mit erheblichen Gefährdungen verbunden sind. Der Arbeitsschutz spielt demnach in der Gebäudereinigung und bei Reinigungskräften generell eine große Rolle, um ernsthaften Gefährdungen vorzubeugen. Welche Schutzmaßnahmen bei Reinigungsarbeiten ergriffen werden müssen und wie die Sicherheitsunterweisung und Gefährdungsbeurteilung für Reinigungskräfte zu erfolgen hat, wird in diesem Artikel erklärt.

Was sind Reinigungsarbeiten?

Der Begriff Reinigungsarbeiten ist der Oberbegriff für die Arbeiten, bei denen Schmutz und Staub in und außerhalb von Gebäuden entfernt wird. Typische Reinigungsarbeiten sind zum Beispiel die Fenster- und Fußbodenreinigung. Darüber hinaus zählen die trockene sowie die chemische Reinigung zu den Reinigungsarbeiten. 

Welche Arten von Reinigungsarbeiten gibt es?

Reinigungstätigkeiten gliedern sich allerdings nochmals auf. Das zeigt der folgende Überblick:  

  • Allgemeine Pflege- und Reinigungsarbeiten: Zu diesem Bereich zählen unter anderem die Unterhaltsreinigung von Gebäuden. Unterhaltsreinigungen sind zum Beispiel Staubsaugen, Staubwischen, den Fußboden wischen sowie die Reinigung der Sanitärbereiche. Bei Unterhaltsreinigungen handelt es sich um Tätigkeiten, die in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. In diesen Bereich fallen allerdings auch die Glas- und Fassadenreinigung sowie die Denkmalreinigung und die Reinigung von Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Fernzüge, Straßenbahnen und Busse. Auch die Polsterreinigung gehört zu den allgemeinen Pflege- und Reinigungsarbeiten.
  • Tätigkeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: In diesen Bereich fallen zum Beispiel die Unterhaltsreinigung von Kliniken sowie von Altenpflegeheimen. Aber auch die Desinfektion von OP-Sälen und die Sterilisation von medizinischen Geräten sowie die Entsorgung von Krankenhausabfällen fallen unter die Ausführung von Reinigungsarbeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
  • Arbeiten mit Blick auf den Umweltschutz: In diesen Bereich fällt ebenfalls die Entsorgung von Krankenhausabfällen. Darüber hinaus zählt die Dekontamination von Kernkraftwerken zu diesen speziellen Reinigungsarbeiten.
  • Reinigung von Industriegebäuden und –anlagen: Die Beseitigung von Produktionsrückständen sowie die allgemeine Unterhaltsreinigung sind Reinigungsarbeiten, die zur Reinigung und Wartung von Industriegebäuden und –anlagen zählen. Darüber hinaus gehört die Reinigung beziehungsweise die Desinfektion von Lebensmittelproduktionsstätten zu diesem Bereich. Auch die Wartung von Maschinen gehört dazu.

Weitere Tätigkeiten, die zu Reinigungsarbeiten zählen:

  • Schadenssanierung (vor allem die Brandsanierung)
  • Schädlingsbekämpfung
  • Wäschedienste (insbesondere Gardinenreinigung und Teppichreinigung)
  • Beratungstätigkeiten in Bezug auf Reinigungskosten
unterweisung-plus.de

Welchen Gefährdungen sind Reinigungskräfte ausgesetzt?

Durch den Einsatz verschiedener Arbeitsmittel sowie dem Einsatz chemischer Reinigungsmittel sind Reinigungskräfte einer Vielzahl von Gefährdungen ausgesetzt, die zu Unfällen und gesundheitlichen Schäden führen können. Zu den wesentlichen Gefährdungen für Reinigungskräfte im Unternehmen gehören: 

Absturzgefährdungen

Sobald Leitern oder Hebebühnen zum Einsatz kommen für Reinigungsarbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen, besteht grundsätzlich eine Absturzgefahr für die Beschäftigten und somit ein Risiko für Unfälle. Die Absturzgefahr besteht sowohl nach innen als auch nach außen. Darüber hinaus ist der Durchsturz als Risiko bei höher gelegenen Arbeitsplätzen gegeben.

Gefährdungen durch Gefahrstoffe und durch feuchte Reinigungsarbeiten

Vor allem in der Gebäudereinigung kommen Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel zum Einsatz, die zu den Gefahrstoffen zählen. Bei unsachgemäßen Umgang mit diesen Reinigungsmitteln können die Beschäftigten damit in Berührung kommen. Diese Gefahrstoffe stellen konkrete Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit dar. Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen muss demnach geschult werden, um Unfälle und gesundheitliche Risiken zu vermeiden.

Darüber hinaus können bei sogenannten Feuchtarbeite Stäube oder Aerosole freigesetzt werden – vor allem bei der Reinigung von Baustellen und mit Hochdruckreinigern. Auch hier sind Unternehmen dazu aufgefordert, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Reinigungskräfte zu implementieren.

Gefährdung durch elektrischen Strom

Gefährdungen durch elektrischen Strom treten zum Beispiel dann auf, wenn die Beschäftigten am Arbeitsplatz mit beschädigten oder gänzlich ungeeigneten Arbeitsmitteln arbeiten. Die Gefährdungen durch elektrischen Strom entstehen ebenfalls durch die Nutzung von Steckdosen, die über keine Fehlerstromschutzeinrichtung verfügen. Auch bei Reinigungsarbeiten auf Werksgeländen kann es zu elektrischen Gefährdungen aufgrund von fehlenden Mindestabständen zu Freileitungen kommen.

Gefährdungen durch unergonomische Arbeitshaltung

Reinigungsarbeiten gehen oft mit starken Belastungen der Wirbelsäule, der Gelenke sowie der Muskulatur einher – hervorgerufen durch eine unergonomische Arbeitshaltung.

Psychische Belastungen

Auf den ersten Blick erscheint es nicht so, doch auch Reinigungskräfte können unter psychischen Belastungen leiden. Lärm oder Zeitdruck sind psychische Belastungsfaktoren, die sich auf die Gesundheit der Beschäftigten auswirken. Gerade Gebäudereiniger unterliegen bei den Auftraggebern einem hohen Arbeitstempo. Darüber hinaus haben Auftraggeber oft hohe Qualitätsansprüche an das Ergebnis. Damit steigen der Leistungsdruck sowie der zeitliche Druck auf die Gebäudereiniger.

Muss der Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Reinigungskräften durchführen?

Ja, der Betrieb beziehungsweise der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchführen, um Gefährdungen und Gefahren für die Mitarbeiter, unter anderem für die Reinigungskräfte zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung soll sich der Arbeitsschutz in sämtlichen betrieblichen Abläufen mit geeigneten Maßnahmen durchsetzen. 

Gleichzeitig ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Element, um Schutzmaßnahmen für die beschäftigten Reinigungskräfte zu entwickeln. Wie wichtig die Schutzmaßnahmen sind, zeigt sich vor allem darin, dass Gebäudereiniger in der Regel in fremden Unternehmen tätig sind. Hier müssen Arbeitgeber ebenfalls alle Gefährdungen berücksichtigen, die sich bei der Arbeit vor Ort ergeben können – und dies im Vorfeld der Aufnahme der Tätigkeit.

Wie erfolgt die Gefährdungsbeurteilung für Reinigungsarbeiten?

Im Allgemeinen müssen Betriebe alle Gefährdungen ermitteln, die sich für die Beschäftigten am Arbeitsplatz ergeben. In einem weiteren Schritt müssen sie diese Gefährdungen beurteilen. Bei Reinigungskräften muss die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf folgende Punkte durchgeführt werden:

  • Reinigungsarbeiten,
  • Müllentsorgung (dazu gehört unter anderem die Entsorgung von Krankenhausabfällen),
  • Verwaltung von Lagerbeständen (Hier können sich beispielsweise Gefährdungen durch herausfallende Gegenstände aus den Regalen ergeben. Unter anderem ergeben sich auch Gefährdungen durch herausfallende Schubladen.) und
  • Gefährdungen, die nicht tätigkeitsgebunden sind, wie zum Beispiel Wegeunfälle.

Was muss die Unterweisung für Reinigungskräfte beinhalten?

Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ist nur dann gewährleistet, wenn alle Mitarbeiter, auch die Reinigungskräfte, die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz kennen und über die Pflichten und Maßnahmen zum Arbeitsschutz informiert sind. Die Unterweisung sollte stets an ihrem Arbeitsplatz vorgenommen werden.

Zu den Inhalten der Unterweisung gehören folgende Punkte:

Mitteilungen über Gefährdungen und Gefahren am Arbeitsplatz

Reinigungskräfte in der Gebäudereinigung sind einer Vielzahl von Gefährdungen und Gefahren ausgesetzt. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter über alle Risiken aufzuklären.

Berufstypische Sicherheitshinweise

In der Gebäudereinigung müssen beispielsweise schwere Gefäße oder Kanister mit Gefahrstoffen getragen und/oder gehoben werden. Bei der Unterweisung sollten die Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht werden, dass dafür nach Möglichkeit Hilfsmittel verwendet werden.

Zu den berufsspezifischen Sicherheitshinweisen gehört unter anderem, dass Arbeitgeber die Beschäftigten auf die Einhaltung des Reinigungs- und Hygieneplans hinweisen. Außerdem sollten die Mitarbeiter die Betriebsanweisungen der jeweiligen Reiniger und Maschinen vor deren Benutzung beachten. Ein weiterer berufsspezifischer Hinweis ist die Verwendung von Leitern und Tritten für höher gelegene Arbeitsplätze.

Informationen zur PSA (Persönliche Schutzausrüstungen)

Informationen zur PSA muss die Unterweisung in jedem Fall beinhalten. Mitarbeiter sollten demnach die Reinigungsarbeiten mit geeigneten Schuhen und möglichst rutschfesten Sohlen ausführen. Darüber hinaus sollten sie Handschuhe benutzen für alle Feuchtarbeiten. Sobald für die Arbeiten größere  Maschinen zur Anwendung kommen, müssen die Mitarbeiter Sicherheitsschuhe tragen.

Korrekter und sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln

Mitarbeiter sollten alle Störungen der Geräte an den Vorgesetzten melden. Das gilt auch dann, wenn Maschinen defekt sind. Abdeckungen oder Schrauben von den Arbeitsmitteln sollen ebenfalls nicht eigenhändig entfernt werden. Darüber hinaus sollten sie immer die Vorschriften der Betriebsanweisungen beachten.

Welche Schutzmaßnahmen können ergriffen werden?

Es gibt gemäß DGUV eine Reihe von Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit der Reinigungskräfte zu schützen. In der DGUV-Regel 101-605 werden die einzelnen Schutzmaßnahmen genannt.

Verkehrswege

Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen so eingerichtet werden, dass Absturzgefährdungen vermieden beziehungsweise auf ein Minimum reduziert werden. Abstürze werden vor allem durch Geländer verhindert – die Installation eines Geländers ist eine technische Maßnahme. Bei Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten sind Geländer ab einer Absturzhöhe von zwei Meter erforderlich.

Zudem müssen Arbeitgeber die Sicherung gegen den Durchsturz mitberücksichtigen. Die Durchsturzgefahr besteht vor allem bei Arbeiten auf Dachflächen aus Glas. Die Gefahr kann zum Beispiel durch lastverteilende Beläge in Kombination mit einem Seitenschutz als Absturzsicherung verringert beziehungsweise auf ein Minimum reduziert werden.  

Bei Arbeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Laut Angaben der DGUV sollten Arbeitgeber die Arbeitsverfahren und Produkte so wählen, dass die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich ist. Zudem sollten Reinigungs- und Pflegemittel nicht in Verkehrswegen sowie in Pausen- und Aufenthaltsräumen gelagert werden. 

Außerdem wird die Lagerung im Originalgebinde empfohlen. Sollte die Gefahr des Verspritzens beim Umfüllen bestehen, müssen Beschäftigte Schutzbrillen oder –schirme benutzen

Wechsel zwischen Nass- und Trockenreinigung beachten

Bei Feuchtarbeit sollten die Reinigungskräfte Handschuhe tragen, die flüssigkeitsdicht sind. Darüber hinaus sollten emissionsarme Hochdruckreiniger und Niederdruckstrahlgeräte zum Einsatz kommen. Gegebenenfalls müssen die Beschäftigten einen Atemschutz nutzen, um Gefährdungen durch Stäube und Aerosole zu vermeiden.

Arbeitsmittel nach ergonomischen Gesichtspunkten auswählen

Sämtliche Maschinen und Geräte für die Beschäftigten sollten danach ausgewählt werden, um Muskel-Skelett-Erkrankungen vorzubeugen. Arbeitsmittel sollten zum Beispiel mit Teleskopstangen ausgestattet sein. Mitarbeiter sollten auch Handfeger sowie Randreinigungsgeräte mit einem Stiel benutzen.

Wo ist der Arbeitsschutz bei Reinigungsarbeiten gesetzlich geregelt?

Für Reinigungskräfte gelten eine Reihe gesetzlicher Regelungen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121, “Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen” 
  • DGUV Regel 112-198 “Benutzung von Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz”