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Arbeitsschutz im Labor, Viren, Bakterien
Foto: © Gorodenkoff - Shutterstock

Labor und Arbeitsschutz: Schutz vor gefährlichen Erregern

  • 26.04.2019
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 11 Min.

Wer ein chemisches Labor betreibt, sollte die Gefährdungen am Arbeitsplatz gut kennen. Auch kleine Fehler können hier zu erheblichen Unfällen führen. In Laboren wird regelmäßig mit schädlichen Stoffen umgegangen: toxische, brennbare, ätzende oder andere giftige Substanzen, die die Gesundheit erheblich bedrohen. Und nicht nur das: Auch die Umwelt kann bei einem nicht sachgemäßen Umgang in Mitleidenschaft gezogen werden.

Die Arbeitssicherheit im Labor umfasst dabei nicht nur Bereiche wie Gefahrenstoffe, sondern auch die Brand- und Explosionsgefahr, Risiken durch mechanisch bewegte Teile, Strom oder biologische Substanzen.

Deswegen ist Arbeitsschutz im Betrieb hier ein besonders drängendes Thema. Es sind viele Regeln und Verordnungen, an die sich Betreiber von Laboratorien halten müssen. Darunter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln (TRGS), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Gefährdungsbeurteilung schließlich geht im Einzelnen auf die Gefahren, das Verhalten und Schutzmaßnahmen im Betrieb ein.

Umgang mit gefährlichen Stoffen im Labor

Zunächst ist der Betreiber oder Fachverantwortliche von Laboren dazu verpflichtet, ein sogenanntes Gefahrstoffverzeichnis anzulegen, zu führen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Laut Gefahrstoffverordnung muss man Betriebsanweisungen erstellen und deren Einhaltung kontrollieren. Hier fixiert man den Umgang mit schädlichen Substanzen für den Menschen und die Umwelt und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, auch im Erste-Hilfe-Fall.

Mindestens einmal pro Jahr muss man die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen unterweisen. Die Unterweisungen muss man schriftlich festhalten und von den Beschäftigten mit einer Unterschrift bestätigen lassen. Dabei muss man Minderjährige und werdende/stillende Mütter zusätzlich über Beschränkungen der Beschäftigung informieren. Schon vor dem Umgang mit gefährdenden Stoffen muss man das Risikopotenzial ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.

Beim Umgang mit Gefahrenstoffen gilt unter anderem:

  • Beim Umgang mit schädlichen Substanzen besteht die Pflicht, entsprechende Schutzkleidung zu tragen beispielsweise Schutzkittel, spezielle Schutzbrillen und Schutzhandschuhe wobei die sämtliche Schutzkleidung seinem Träger genau passen muss. Normale Sehhilfen sind als Schutz nicht geeignet, deshalb muss man eine spezielle Schutzbrille mit entsprechender Sehstärke oder eine Überbrille tragen.
  • Beim Schuhwerk ist darauf zu achten, dass dieses geschlossen und trittsicher ist.
  • Beim Pipettieren sollte man mechanische Vorrichtungen benutzen. Pipettieren mit dem Mund ist nicht erlaubt.
  • Die offene Verwendung von Gasen, Stäuben oder leicht flüchtigen Gefahrenstoffen erfordert grundsätzlich die jeweils notwendige technische Maßnahme wie etwa Absaugvorrichtungen.
  • Sollte eine Ungefährlichkeit nicht eindeutig feststehen, muss man mit dem jeweiligen Stoff genauso umgehen wie mit gefährlichen Substanzen.
  • Beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen bestimmter Kategorien muss man Arbeits- und Straßenbekleidung getrennt aufbewahren.
  • Körperduschen und Augenduschen sind monatlich auf die Funktionsfähigkeit zu prüfen.
  • Am Arbeitsplatz darf weder gegessen, getrunken noch geraucht werden.

Was ist bei der Lagerung von chemischen und schädlichen Stoffen im Labor zu beachten?

Bei der Lagerung von Chemikalien oder anderen schädlichen Stoffen muss man beachten, dass Behälter, die beschädigt oder mangelhaft gekennzeichnet sind, Gefahrenquellen darstellen. Grundsätzlich darf man Gefahrenstoffe nicht in Eimern, Gläsern oder ähnlichem aufbewahren, die zur Verwechslung mit darin gelagerten Lebensmitteln führen können.

Außerdem muss das Material der Behälter dem jeweiligen Inhaltsstoff angepasst sein (kein Plastik bei ätzenden Substanzen etc.). Außerdem sind Stoffe, deren Eigenschaften nicht völlig bekannt sind, mit dem Hinweis „Achtung, nicht vollständig geprüfter Stoff“ oder „Stoff mit unbekannter Eigenschaft“ zu versehen. Für fortpflanzungsgefährdende, krebserregende oder erbgutverändernde Substanzen gelten darüber hinaus spezielle Regelungen für die Verwahrung. Brennbare Flüssigkeiten sollte man nur in der Menge bereitstellen, in der man sie auch benötigt.

Dort, wo ständig größere Mengen nötig sind, kann man bis zu 5 Liter in nicht bruchsicheren Behältern an geschützter Stelle verwahren. Außerdem müssen Betreiber von Laboren darauf achten, dass die Sicherheitseinrichtung, darunter auch Sicherheitsschränke, stets funktionsfähig ist. Brennbare oder hochentzündliche Stoffe, die kühl gelagert werden müssen, darf man nur in Kühlschränken verwahren, die im Inneren keine Zündquelle aufweisen. Defekte Geräte sind außerdem sofort aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch auf folgende Dinge sollten Laborbetreiber achten:

  • Mitarbeiter, die Versuche durchführen, müssen am Arbeitsplatz bleiben, wenn ein laufender Versuch dies erfordert. Sollte er den Platz verlassen müssen, muss ein anderer die Überwachung übernehmen.
  • Mitarbeiter sollten nicht alleine arbeiten. Ist dies unumgänglich, muss der Verantwortliche dafür sorgen, dass jederzeit Sicht- oder Rufkontakt besteht.
  • Wenn sich Betriebsfremde im Labor aufhalten (Handwerker, Reinigungskräfte) muss man alle möglichen Gefahrenquellen beseitigen und die Personen unterweisen.

Mutterschutz und gefährliche Stoffe: Das sollten Laborantinnen wissen

Schwangere Mitarbeiterinnen können im Labor großen Gefährdungen ausgesetzt sein. Die Vorschriften des Mutterschutzes sind deshalb von großer Bedeutung und bei der Beschäftigung im Labor auch um einige Punkte erweitert. Es kommt nicht selten vor, dass eine Gefährdung für Mutter und Kind beim Umgang mit den im Labor gängigen Arbeitsstoffen besteht.

Deshalb ist es wichtig, die Schwangerschaft so früh wie möglich zu kommunizieren, damit der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Das können auch der Wechsel des Arbeitsplatzes oder ein Beschäftigungsverbot sein. So besteht ein Tätigkeitsverbot, wenn im Umgang mit Gefahrenstoffen Risiken nicht abzuschätzen sind.

Absolutes Verbot für Schwangere und Stillende – Bereiche mit Strahlung

Schwangere und Stillende unterliegen dem Strahlenschutz (Strahlenschutzverordnung) und sind vor Röntgenstrahlen und radioaktiver Strahlung zu schützen. Dasselbe gilt für den Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen oder auch mit Nukliden. Vor folgenden Substanzen muss man werdende und stillende Mütter außerdem schützen: Chemikalien, die im Sicherheitsdatenblatt mit sogenannten H-Sätzen ausgewiesen sind (unter anderem Mercaptoethanol, Zytostatika, Narkosegase, Ethidiumpromid, Acrylamid oder Propidiumiodid).

Gleichzeitig ist es verboten, Schwangere und Stillende möglichen Infektionsquellen auszusetzen. Das können Stoffe, Erzeugnisse oder Zubereitungen sein, die Krankheitserreger übertragen können. Das gilt besonders für mikrobiologische, medizinische oder biologische Labore. Generell verboten ist der Umgang mit möglichen humanpathogenen Keimen oder gentechnisch veränderten Organismen (S2-Labor).

Weil Erkrankungen wie Röteln, Virushepatiden, Ringelröteln und Zytomegalie sowohl für die Mutter als auch für das Kind gefährlich werden können, darf man Frauen bei entsprechender Gefährdung nicht beschäftigen. Verboten ist auch, dass Schwangere und Stillende mit Aerosolen und Körper- und Gewebeflüssigkeiten von Patienten in direkten Kontakt kommen. Die Persönliche Schutzausrüstung ist deshalb unabdingbar.

Allerdings kann dieser Schutz unter bestimmten Bedingungen nicht mehr garantiert sein. Infolge dessen dürfen werdenden Mütter und stillende Frauen im Labor keine Tätigkeiten mit stechenden, schneidenden oder zerbrechlichen Arbeitsmitteln ausführen, von denen eine Infektionsgefahr ausgeht.

Umgang mit Gasen: Das steht in den Laborrichtlinien

Für den Umgang mit Gasen in Laboren gibt es strenge Richtlinien. Dazu gehört auch der Umgang mit Geräten wie etwa Gas- und Bunsenbrennern. Hier sind zum Beispiel absperrbare Einstellgeräte unzulässig. Brenner dürfen nur mit DVGW-geprüften Schläuchen in Betrieb genommen werden. Das gilt allerdings nicht für Kartuschenbrenner. Hier muss der Brenner vollständig abgesperrt werden können.

Wichtig ist obendrein, dass Vorratskartuschen sicher verwahrt werden, damit es im Brandfall nicht zu weiteren Gefahren kommt. Außerdem dürfen Bunsenbrenner und die davon abgeleiteten Bauformen über Hähne und Ventile nicht vollständig absperrbar sein (es darf kein Gas unter Druckverhältnissen im Schlauch bleiben). Grundsätzliche ist stets auf die Standfestigkeit von Brennern zu achten.

Beim Betrieb von Apparaturen ist auf folgendes zu achten:

  • Gasflaschen mit sehr giftigen, erbgutverändernden, krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Gasen muss man in Abzügen oder belüfteten Flaschenschränken aufstellen.
  • Druckgasflaschen müssen auf der Flaschenschulter gekennzeichnet sein, die Flaschenfarbe muss Hinweise auf die Gas-Art geben. Das gilt nicht für Flüssiggasflaschen oder Feuerlöscher.
  • Für sehr giftige oder krebserzeugende Gas-Arten muss man kleine Druckgasflaschen benutzen.
  • Als Alternative zu Flaschen für die Standard-Versorgung ist der Einsatz von Gas-Generatoren möglich.
  • Stark oxidierenden Druckgasen darf man keine Berührung mit Öl, Glycerin oder Fett ermöglichen. Sie dürfen auch nicht mit fettiger Haut oder ölhaltigen Putzlappen in Berührung kommen. Entsprechende Gase sind unter anderem Sauerstoff, Distickstoffmonoxid, oder Fluor.
  • Beim Umfüllen muss man Überfüllungen ausschließen.
  • Gasschläuche muss man sicher befestigen und dichthalten (Prüfung).
  • Ventile von Flaschen mit brennbaren und leicht entzündlichen Gasen sollte man langsam öffnen, um eine Entzündung der Gase zu vermeiden. Man darf keine drehmomenterhöhende Werkzeuge eingesetzen.
  • Gase darf man nur dann einleiten, wenn sicher ist, dass sich in der Apparatur kein unzulässiger Überdruck befindet.
  • Soweit es möglich ist, muss man Gasflaschen mit geeigneten Druckminderern betreiben. Nur Fachleute dürfen daran Manometer auswechseln.
  • Druckgasflaschen darf man nur mit entsprechenden Hilfsmitteln und nur mit Schutzkappe transportieren.

Umgang mit elektrischer Energie

Allein das Berühren von spannungsführenden Teilen, die mehr als 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung aufweisen, kann tödlich sein.

Versuche an elektrischen Schaltungen und der Umgang mit Strom sind grundsätzlich gefährlich. Beim Umgang mit elektrischer Energie in Laboren gibt es etliche Sicherheitsvorkehrungen, die einzuhalten sind. Betreiber entsprechender Labore sollten den Arbeitsschutz in Deutschland sehr ernst nehmen.

Und folgende Hinweise beachten:

  • Bei einem Unfall mit Strombeteiligung muss man den Stromkreis sofort unterbrechen. Unfallopfer muss man schnellsten von der Stromquelle trennen. Erst dann sind Erste-Hilfe-Maßnahmen möglich.
  • Wenn Schaltungen unter Spannung stehen, darf man weder mit ihnen noch an ihnen arbeiten (in Ausnahmen unter Aufsicht).
  • Es muss ein Not-Aus-Schalter vorhanden sein.
  • Vor Beginn der Arbeiten müssen sich Beschäftigte vom einwandfreien Zustand der elektrischen Geräte überzeugen.
  • Fremde Schaltungen und Versuchsaufbauten darf man nicht berühren.
  • Bis zu einer Stromstärke von 25A sind generell Leitungen mit Sicherheitsstecker zu verwenden.
  • Vor dem Einschalten muss der Laborleiter die Versuchsaufbauten freigeben.
  • Niemand darf sich unbefugt im Labor aufhalten.
  • Nach Beendigung der Arbeiten ist der Strom an den Geräten abzustellen.
  • Konfigurationen von Laborrechnern darf man nicht eigenmächtig verändern.
  • An Sicherheitsabstand denken, eng anliegende Kleidung tragen, lange Haare zusammenbinden.

Brandschutz im Labor

Der Betreiber von Laboren muss zum Löschen von Bränden entsprechende Einrichtungen vorhalten. Generell sind laut Arbeitsstättenverordnung und ASR zusätzliche Feuerlöscher notwendig.

Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn laut Arbeitsstättenverordnung und ASR-Regeln keine mit einem der folgenden R-Sätze verwendet werden:

  • Kann Brand erzeugen,
  • Feuergefahr bei Berührung,
  • Entzündlich,
  • Leichtentzündlich,
  • Hochentzündlich,
  • Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen,
  • Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
  • Selbstentzündlich an der Luft.

Dort, wo Feuerlöscher zu finden sind, müssen ebenfalls Hinweisschilder mit dem Brandschutzzeichen F04 angebracht werden. Außerdem ist in Zusammenhang mit Brandschutzmaßnahmen die zusätzliche Markierung des Bodens unter einem Feuerlöschgerät von Nutzen. Die richtige Wahl des Löschmittels ist bei der Bekämpfung von Feuer von großer Bedeutung. Dieses hängt von den jeweiligen Eigenschaften der brennenden Substanzen ab. Wichtig ist hier die DIN EN2 „Brandklassen“ und die DIN EN 3-7 „Tragbare Feuerlöscher“.

Häufig ist auch das Vorhandensein von weiteren Löschmitteln wie etwa Sand, Speziallöschmitteln, Löschdecken und anderen Mitteln notwendig.  Bei Bränden von Stoffen wie Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid und anderen Stoffen dürfen niemals Wasser oder Schaumlöscher zum Einsatz kommen. Geeignete Löschmittel sind beispielsweise Sand oder Metallbrandpulver.

Erste Hilfe im Labor: Warum eine regelmäßige Unterweisung Pflicht ist

Gesundheitsschäden und Unfälle in Laboren können schwere und schwerste Verläufe nehmen. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen in einem Labor müssen auf alle möglichen Gefahren, die dort entstehen können, abgestimmt sein. Sowohl den Unfalldiensten im Betrieb selbst als auch externen Rettungskräften müssen potenzielle Verletzungen und Gesundheitsschädigungen sowie die vorgesehenen Erste-Hilfe-Maßnahmen mitgeteilt werden. Dabei muss stets gewährleistet sein, dass die Rettungskette einwandfrei funktioniert.

Es kann auch erforderlich sein, das zuständige Krankenhaus mit vorliegenden Informationen auch über die Behandlung zu versorgen. Dazu zählen auch Antidots. Es ist wichtig, dass Krankenhäuser schon im Vorfeld wissen, welche einschlägige Gefahren bei der Arbeit im Labor bestehen. Durch eine verzögerte oder auch falsche Behandlung eines Patienten besteht in vielen Fällen eine Gefahr für dessen Leib und auch Leben. Zusätzliche Fortbildungen von Ersthelfern im Betrieb haben sich außerdem bewährt.

Arbeitsunfälle in Laboren sind Untersuchungen zufolge nur zu einem geringen Anteil auf technische Mängel zurückzuführen. Zum überwiegenden Teil liegen die Ursachen in menschlichem Fehlverhalten. Häufig spielt Unkenntnis eine Rolle, beispielsweise über die Gefährlichkeit eines Stoffes. Allerdings ist auch der Gewöhnungseffekt häufig Grund für Unfälle.

Selbst wenn die Beschäftigten zu Beginn mit anfänglichem Respekt vor den Risiken ihre Arbeit versehen, ist es nur menschlich, dass im Laufe der Zeit Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt werden. Deshalb ist es von immenser Bedeutung und auch Pflicht, die entsprechenden Gefahren und auch die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen im Betrieb regelmäßig aufzufrischen und die Mitarbeiter zu unterweisen.

Persönliche Schutzausrüstungen für Laboranten

Geeignete Arbeits- und Schutzkleidung ist ein Muss für Beschäftigte in Laboren. Als Grundausstattung gilt normalerweise ein langer Labormantel mit langen, eng anliegenden Ärmeln. Der Baumwollanteil sollte mindestens 35 Prozent betragen. ​Dieser Kittel muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Bei der sonstigen Bekleidung ist darauf zu achten, dass sie weder brennen noch schmelzen kann. Reine Synthetikfasern sind deshalb ungeeignet.

Ferner müssen die Mitarbeiter festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk tragen. Bevor der Arbeitgeber die Angestellten mit der jeweiligen Persönlichen Schutzausrüstung versorgt, muss ein Gespräch über die Anforderung zwischen beiden stattfinden. Die Persönliche Schutzausrüstung im Labor besteht normalerweise aus:

Augenschutz

Alle Personen im Labor müssen ständig eine Gestellbrille mit Seitenschutz tragen. Nur in Ausnahmefällen darf darauf verzichtet werden (Dokumentationspflicht). Bei besonderen Gefahren für die Augen müssen andere Schutzmittel bereit liegen. Wenn beim Abfüllen von Flüssigkeiten mit Gefährdungen zu rechnen ist, müssen Korkbrillen getragen werden. Bei Verätzungsgefahr ist es Pflicht, einen Gesichtsschutzschirm und Handschutz zu tragen.

Handschutz

Bei allen Tätigkeiten, die mit Gefahren für Hände in Zusammenhang stehen, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend des Verwendungszwecks ausgewählt werden. Vor der Benutzung sind sie auf Beschädigungen zu prüfen. Allerdings können viele Gefahrstoffe durch das Material hindurchdringen, deshalb ist auf die Beständigkeitsangaben des Herstellers zu achten. Wichtig ist, andere Gegenstände im Labor nicht mit kontaminierten Handschuhen zu berühren.

Atemschutz

Wenn Gefahrenstoffe in gefährlichen Konzentrationen auftreten, ist die Anlegung von Atemschutz Pflicht. Genauso, wenn die Gefahr besteht, dass Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden. Grundsätzlich darf das Arbeiten unter Atemschutz keine ständige Maßnahme sein, sondern nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

Notduschen: Warum sie vorgeschrieben sind

Schnell ist es passiert: Der Mitarbeiter war nur einen Moment lang unaufmerksam und plötzlich ergießt sich Säure auf seinen Arm. Diese und ähnliche Vorfälle sind bei der Gefährdungsbeurteilung von Laboren miteinzubeziehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Generell müssen Labore mit sogenannten Notduschen ausgestattet sein. Darunter sind Körper- und Augenduschen zu verstehen. Kommt es zu Unfällen, kann eine Notdusche bis zum Eintreffen der Rettungskräfte wertvolle Dienste leisten. Es gibt jedoch Ausnahmen: In Laborräumen, in denen keine Gefahr durch schädliche Substanzen besteht, kann auf Notduschen verzichtet werden.

Das ist zum Beispiel in Räumen mit IR-Spektrometern der Fall. Bei der Einrichtung von Notduschen muss darauf geachtet werden, dass diese alle Körperzonen sofort mit der ausreichenden Menge Wasser benetzen kann (mindestens 30 Liter Wasser pro Minute). Grundsätzlich gilt: Eine Notdusche sollte in jedem Labor innerhalb von fünf Sekunden erreichbar sein – und das von jedem Ort aus. Das Wasser sollte Trinkwasserqualität aufweisen, auch bei Augenduschen. Diese wiederum sollten jederzeit einsatz- und griffbereit sein. An jeder Öffnung der Augendusche müssen mindestens sechs Liter Wasser pro Minute fließen.